JudikaturJustiz3Ob505/87

3Ob505/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. April 1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warte, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Christa N***, Angestellte, Graz, Vinzenz-Muchitsch-Straße 6/8/42, vertreten durch Dr.Hella Ranner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Viktoria N***, Landwirtin, Graz, Rosegg 40, vertreten durch Dr.Teja Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei und Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 29. Oktober 1986, GZ. 4 R 154/86-73, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8.Juli 1986, GZ. 17 Cg 90/82-70, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1) Dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die gefährdete Partei ist schuldig, ihrer Gegnerin binnen 14 Tagen die mit 4.243,80 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 385,80 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.

2) Der Rekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Klägerin und gefährdeten Partei steht als Erbin nach Alois N*** jun. ein Besitznachfolgerecht hinsichtlich je eines Hälfteanteiles der im Eigentum der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei stehenden Liegenschaften EZ 178 und 179, beide Grundbuch Graz Stadt-Weinitzen, samt dem Recht auf Sicherung desselben durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 24.April 1985, 3 Ob 530/85, den Parteien zugestellt am 5.Juni 1985).

Da die Klägerin dieses Recht ursprünglich für die ganzen Liegenschaften geltendgemacht hatte, wurde der Beklagten mit den einstweiligen Verfügungen ON 2 und 16 gemäß § 382 Z 6 EO die Veräußerung, Belastung und Verpfändung der beiden Liegenschaften "bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites .... " verboten.

Am 12.Juli 1985 beantragte die Beklagte unter Hinweis auf die rechtskräftige Erledigung des Rechtsstreites die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen, welchem Antrag das Erstgericht mit den Beschlüssen ON 39 und 40 stattgab, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluß zwecks Ergänzung des Verfahrens auf. Der Aufhebungsbeschluß wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30.April 1986, 3 Ob 522,523/86 bestätigt.

In der vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang durchgeführten Verhandlung über den Aufhebungsantrag sprach sich die Klägerin gegen die Aufhebung der beiden einstweiligen Verfügungen aus und stellte den Antrag auf Verlängerung derselben bis zur exekutiven Löschung eines zugunsten der R*** L***-S*** mittlerweile auf den beiden Liegenschaften einverleibten Simultanpfandrechtes für eine Forderung von über 5 MioS. Die Klägerin machte geltend, daß der Schutzzweck der einstweiligen Verfügungen noch nicht erreicht sei und im Falle deren Aufhebung auch nicht mehr erreicht werden könne, weil dieses Pfandrecht zwar im Range nach den beiden Verboten nach § 382 Z 6 EO, aber vor der inzwischen erfolgten Einverleibung des urteilsmäßig zuerkannten Verbotes einverleibt sei. Die Klägerin strebe eine Löschungsklage gegen die Pfandgläubigerin an. Das Erstgericht hob die beiden einstweiligen Verfügungen jeweils für eine Liegenschaftshälfte auf, wies den Aufhebungsantrag für die jeweils andere Liegenschaftshälfte ab und verlängerte in diesem Umfange die Wirksamkeit der beiden einstweiligen Verfügungen bis zur Beendigung des Rechtsstreites auf Erwirkung der Löschung des Pfandrechtes der R*** L***-S***, den die Klägerin

bis 31.Oktober 1986 anhängig machen müsse.

Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluß in der Entscheidung über den Aufhebungsantrag dahin ab, daß die beiden einstweiligen Verfügungen auch für die jeweils zweiten Liegenschaftshälften aufgehoben wurden. Die Entscheidung über den als Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung aufzufassenden Verlängerungsantrag hob es zum Zwecke der Verfahrensergänzung auf.

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000,-- S übersteigt. Ein Rechtskraftvorbehalt wurde nicht verfügt.

Aus diesem Grund ist der von der Beklagten gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung zweiter Instanz erhobene Rekurs gemäß §§ 402 Abs.2 und 78 EO iVm § 527 Abs.2 ZPO unzulässig.

Die Kosten der Rekursbeantwortung hat die klagende Partei selbst zu tragen, weil sie nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat.

Der gegen den abändernden Teil der Entscheidung zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt. Der Sicherungszweck der ursprünglich erlassenen einstweiligen Verfügungen fiel, wenngleich vielleicht nicht sofort nach dem Eintritt der Rechtskraft des Rechtsstreites (vgl. die Zwischenentscheidung 3 Ob 522,523/86), so doch jedenfalls mit der Einverleibung des im Rechtsstreit durchgesetzten Belastungs- und Veräußerungsverbotes endgültig weg, sodaß die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen zu erfolgen hat.

Was jetzt noch gesichert werden könnte, ist ein anderer Anspruch. Die Anmerkung der beiden einstweiligen Verfügungen ON 2 und 16 im Grundbuch bewirkte gemäß § 384 Abs.3 EO, daß durch spätere Eintragungen, welche auf Grund einer vom Gegner der gefährdeten Partei dem Verbote zuwider vorgenommenen freiwilligen Verfügung erfolgten, der gefährdeten Partei gegenüber nur für den Fall ein Recht bewirkt wurde, als der von ihr auf die Liegenschaft erhobene Anspruch rechtskräftig abgewiesen würde (was hier nicht der Fall ist). Die Löschung eines trotzdem einverleibten Pfandrechtes kann im Klageweg erwirkt werden (JBl.1964, 270), den die gefährdete Partei auch schon beschritten hat.

Dies hat nichts damit zu tun, daß die einstweilige Verfügung im Gegensatz zur Sicherungsexekution noch keinen Rang verschafft (SZ 14/61, EvBl.1972/349), sondern hier geht es darum, daß das Verbot auch Dritten gegenüber sofort wirksam ist. Der Anspruch auf Löschung des erst nach Anmerkung der beiden einstweiligen Verfügungen einverleibten Pfandrechtes könnte allenfalls zusätzlich zur Möglichkeit einer Anmerkung der Löschungsklage durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden, wenn etwa die Gefahr bestünde, daß der Buchberechtigte die Pfandforderung nach Aufhebung der beiden einstweiligen Verfügungen und Löschung dieser Anmerkungen an einen gutgläubigen Dritten übertragen sollte, gegen den dann die Löschung des Pfandrechtes nicht mehr durchgesetzt werden könnte. Ob bei einer liquiden Kreditunternehmung eine konkrete Gefährdung dieser Art droht, ist eine andere Sache. Die Sicherung dieses Anspruches hat aber jedenfalls nichts mehr mit dem Sicherungszweck der beiden ursprünglichen einstweiligen Verfügungen zu tun. Mit Recht geht die zweite Instanz daher in diesem Zusammenhang davon aus, daß die an sich mögliche Verlängerung einer einstweiligen Verfügung (SZ 21/78; JBl.1958, 23; EvBl.1965/10) hier nicht mehr in Betracht kommt. Der Ausgang des Prozesses über die erwähnte Löschungsklage kann nämlich durch die weitere Aufrechterhaltung der einstweiligen Verbote gegen die Liegenschaftseigentümerin nicht mehr beeinflußt werden.

Gemäß §§ 402 Abs.1 und 78 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO hat die Klägerin der Beklagten die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen. Die Bemessungsgrundlage beträgt aber nur 100.000,-- S (angegebener Streitwert, allenfalls § 14 lit.b RAT), nicht 300.000,-- S oder mehr, weil der Bewertungsausspruch der zweiten Instanz nur für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Belang ist.