JudikaturJustiz3Ob50/15x

3Ob50/15x – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. April 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des ***** R*****, vertreten durch Mag. Dr. Elmar Reinitzer, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. November 2014, GZ 48 R 344/14i 36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte für den Betroffenen einen Sachwalter für näher bezeichnete Angelegenheiten. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Seine Entscheidung wurde dem Betroffenen durch Hinterlegung zugestellt; die Abholfrist begann am Montag, dem 15. Dezember 2014. Am 2. Jänner 2015 fand sich im Gerichtspostkasten des Erstgerichts ein handschriftlich verfasstes Schreiben des Betroffenen, in dem er ersuchte, seinen „Kurator einzustellen“, weil er „wieder voll in geistiger Verfassung“ sei und „keinen Alkohol mehr brauche“.

Das Erstgericht lud den Betroffenen für den 13. Jänner 2015 vor, um mit ihm abzuklären, ob das Schreiben als Rechtsmittel oder als Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft zu werten sei. Nach der Erklärung des Betroffenen, mit der Rekursentscheidung nicht einverstanden zu sein und dagegen etwas unternehmen zu wollen, bewilligte ihm das Erstgericht die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts für die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses. Nach Umbestellung erfolgte die Zustellung der Rekursentscheidung an den neuen Verfahrenshelfer am 27. Februar 2015. Ein von diesem verfasster außerordentlicher Revisionsrekurs wurde am 2. März 2015 im ERV eingebracht.

Dieser Revisionsrekurs ist verspätet und deshalb zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionrekurs 14 Tage. Nach § 17 Abs 3 Satz 3 und 2 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem Tag als zugestellt, an dem sie erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Das war hier der 15. Dezember 2014.

2. § 23 Abs 1 AußStrG sieht vor, dass die Bestimmungen der ZPO über Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Damit findet wie schon zuvor nach Art XXXVI EGZPO im Außerstreitverfahren keine Hemmung des Fristenlaufs zwischen (nunmehr) 15. Juli und 17. August und zwischen 24. Dezember und 6. Jänner statt (6 Ob 9/14p; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 23 Rz 3). Die Rechtsmittelfrist endete im vorliegenden Fall daher mit Ablauf des 29. Dezember 2014.

3. Nach § 65 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben. Dort wurde die Eingabe des Betroffenen, die als ein der Verbesserung zugänglicher außerordentlicher Revisionsrekurs gedeutet werden kann, erst am 2. Jänner 2015 im Gerichtspostkasten vorgefunden, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.

4. Zwar hat das Erstgericht in weiterer Folge ein Verbesserungsverfahren durchgeführt und dem Betroffenen die Verfahrenshilfe bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschluss des Rekursgerichts allerdings bereits rechtskräftig. Die Zustellung an den Verfahrenshelfer konnte daher keine weitere Rechtsmittelfrist auslösen (RIS Justiz RS0036235 [T10]).

5. Der verspätete außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß § 71 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG zurückzuweisen.