JudikaturJustiz3Ob35/95

3Ob35/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Mai 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wolfgang Della S*****, vertreten durch Dr.Norbert Gugerbauer und andere Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wider die verpflichtete Partei Günter F*****, vertreten durch Dr.Peter Weidisch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 1,022.990,25 s.A., infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 9.Februar 1995, GZ 22 R 675/94-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hallein vom 2.November 1994, GZ 7 E 77/94y-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Ob der (unter anderem) dem Verpflichteten zu 4/6-Anteilen gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG G***** (BG Hallein) ist unter C-LNr 1 auf Grund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 25.8.1978 für die G***** AG das Pfandrecht für einen Betrag von S 1,117.500,- samt 9 % Zinsen, 10 % Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von S 167.600,- einverleibt. Bei diesem Pfandrecht ist zu Tz 899/1992 die Klage (des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien AZ 4 Cg 67/92) angemerkt (Grundbuchsauszug).

Unter Vorlage einer notariell beglaubigten Einlösungsurkunde vom

14.6.1994 und des vollstreckbaren Urteiles des Landesgerichtes für

Zivilrechtssachen Wien vom 18.4.1994, GZ 4 Cg 322/93i-28 (laut

Mitteilung der zuständigen Geschäftsabteilung vormals AZ 4 Cg 67/92),

beantragte die betreibende Partei die Zwangsversteigerung der dem

Verpflichteten gehörigen Liegenschaftsanteile. In der

Einlösungsurkunde bestätigt die B***** AG als notariell beglaubigte

Gesamtrechtsnachfolgerin mit Wirkung vom 1.1.1992 des

bauspargeschäftlichen Teilbetriebes der G***** AG auf Grund des

Bundesgesetzes über die Ausgliederung von bauspargeschäftlichen

Teilbetrieben BGBl 1992/19, die Einlösung der (wie oben dargestellt)

grundbücherlich sichergestellten und zum Stichtag 15.6.1994 mit S

1,271.916,54 abgerechneten fälligen Darlehensforderung durch Wolfgang

Della S***** (= den betreibenden Gläubiger) gemäß § 1422 ABGB und

die vom Einlösenden begehrte Abtretung aller Gläubigerrechte,

insbesondere des auf der genannten Liegenschaft haftenden

Pfandrechtes an ihn. Aus dem vollstreckbaren Urteil des

Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18.4.1994 geht hervor,

daß der Verpflichtete (dort Beklagte) schuldig ist, zur Rückzahlung

des im Jahr 1978 aufgenommenen, von der klagenden Partei (G***** AG)

am 6.11.1991 fällig gestellten Bauspardarlehens von S 1,117.500,-,

für dessen Bestand und Fälligkeit die Schuld- und

Pfandbestellungsurkunde vom 25.8.1978 genannt wird, den - zum

31.3.1992 abgerechneten - Betrag von S 1,022.990,25 samt 7 % Zinsen

seit 1.4.1992 und die mit S 101.145,12 bestimmten Prozeßkosten binnen

14 Tagen bei sonstiger Exekution, insbesondere in die in seinem

Eigentum stehenden 4/6-Anteile der Liegenschaft EZ ***** KG G*****

Gerichtsbezirk Hallein zu bezahlen.

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei antragsgemäß zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 1,022.990,25 samt 7 % Zinsen seit 1.4.1992, Prozeßkosten von S 101.145,12 und der mit S 12.911,80 bestimmten Antragskosten die Zwangsversteigerung der dem Verpflichteten gehörigen 4/6-Anteile der Liegenschaft EZ ***** KG G*****. Es erachtete die Einlösung der titulierten und pfandrechtlich sichergestellten Forderung der G***** AG durch die betreibende Partei gemäß § 1422 ABGB als ausreichend dargetan. Damit seien die Sicherungsrechte eo ipso auf den betreibenden Gläubiger übergegangen, einer Eintragung des Pfandrechtsüberganges im Grundbuch bedürfe es nicht.

Gegen die Bewilligung der Zwangsversteigerung richtete sich der Rekurs des Verpflichteten mit dem einzigen Argument, der gemäß § 9 EO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geforderte Nachweis der Rechtsnachfolge sei zwar dem Exekutionsgericht, nicht aber ihm gegenüber erbracht worden, da er weder eine Verständigung von der behaupteten Einlösung erhalten, noch dieser gemäß § 1423 ABGB zugestimmt habe. Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs

- zwar unter Verwerfung des einzig geltend gemachten Rekurseinwandes als unzutreffend - im Rahmen der allseitig rechtlichen Überprüfung der Sache im Ergebnis dahin Folge, daß es den Exekutionsantrag abwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.

Aus der Einlösungsurkunde ergebe sich, daß von der nunmehr betreibenden Partei ein Betrag von S 1,271.916,54 auf die abgerechnete fällige Darlehensforderung bezahlt worden sei, für welche das Pfandrecht für einen Betrag von S 1,117.500,- samt 9 % Zinsen, 10 % Verzugs- und Zinseszinsen und eine Nebengebührensicherstellung von S 167.600,- ob der Liegenschaft EZ ***** KG G***** Bezirksgericht Hallein einverleibt sei. Der Exekutionstitel als solcher werde in der Einlösungsurkunde nicht erwähnt; auch die zum Stichtag 15.6.1994 abgerechnete Darlehensforderung werde nicht mehr aufgegliedert. Gehe man vom Hauptsachenbetrag laut Exekutionstitel von S 1,022.990,25 aus und rechne 7 % Zinsen vom 1.4.1992 bis zum Stichtag 15.6.1994, das seien S 158.137,23, sowie die Kosten laut Titel von S 101.145,12 hinzu, so ergebe sich ein Betrag von S 1,282.227,60, also ein Betrag, der über dem bezahlten Betrag liege. Damit sei aber unklar, in welchem Umfang ein Rechtsübergang aus dem Exekutionstitel erfolgt sei, wobei auch nicht klar sei, in welchem Umfang die Hauptsache oder Zinsen, Verzugszinsen, Zinseszinsen oder Nebengebühren bezahlt worden seien.

Im vorliegenden Fall bedürfe es aber nicht nur eines ausreichenden

Nachweises des Forderungsüberganges aus dem Exekutionstitel auf die

betreibende Partei, der auf Grund der vorgelegten Einlösungsurkunde

nicht erbracht sei. Im Exekutionstitel scheine als klagende Partei

die G***** AG auf, während die Einlösungsurkunde von der B***** AG

stamme. In der Einlösungsurkunde werde allerdings notariell bestätigt

(§ 89a NO), daß die B***** AG durch Gesamtrechtsnachfolge gemäß dem

Bundesgesetz über die Ausgliederung von bauspargeschäftlichen

Teilbetrieben BGBl 1992/19, den Teilbetrieb S-Bausparkasse von der

G***** AG übernommen habe und diese Einbringung am 1.6.1992 in das

Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen wurde. Aus § 2 Abs

1 des genannten Gesetzes ergebe sich, daß mit der Eintragung der AG

oder der sich aus der Sacheinlage ergebenden Kapitalerhöhung die dem

Bausparbetrieb der Bank zugeordneten Vermögensteile im Wege der

Gesamtrechtsnachfolge auf die AG übergehen. Der Nachweis der

Eintragung im Firmenbuch genüge allerdings anders als bei anderen

Fällen der Gesamtrechtsnachfolge nicht, denn die

Gesamtrechtsnachfolge sei auf die dem Bausparbetrieb der Bank

zugeordneten Vermögensteile nach dem Gesetz beschränkt. Im

vorliegenden Fall ergebe sich allerdings aus dem Exekutionstitel, daß

der dort betriebenen und zuerkannten Forderung ein Bauspardarlehen

der G***** AG zugrunde lag, sodaß auch dieser Nachweis erbracht sei.

Die Eintragung im Firmenbuch des Handelsgerichtes sei allerdings bereits am 1.6.1992 erfolgt, während der Exekutionstitel vom 18.4.1994 stamme. Damit komme aber nur eine Rechtsnachfolge nach Entstehen des Exekutionstitels in Betracht. Gehe eine Forderung oder eine Schuld vor Entstehung des Titels auf eine andere Person über, so berühre dies im allgemeinen die Exekutionsbewilligung nicht, sofern die im Exekutionstitel genannte Person Exekution führe. Nur bei Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung bilde der auf die ursprüngliche Prozeßpartei lautende Titel eine Ausnahme und die Wirkungen der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge für die Exekutionsbewilligung seien die gleichen wie beim Rechtsübergang nach Entstehung des Titels. Dies bedeute, daß durch die (beschränkte) Gesamtrechtsnachfolge im Jahre 1992 die Forderung aus dem Exekutionstitel vom 18.4.1994 nicht von der G***** AG auf die B***** AG automatisch übergehen habe können, sodaß auch eine Einlösung der titulierten Forderung durch Zahlung an die B***** AG nicht eintreten habe können.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt.

Gemäß § 9 EO kann zugunsten einer anderen, als der im

Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person die Exekution nur

soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte

Urkunden bewiesen wird, daß der im Exekutionstitel anerkannte

(zuerkannte) Anspruch von der darin genannten Person auf diejenige

Person übergangen ist, von der die Exekution beantragt wird. Kann

dieser Nachweis nicht erbracht werden, muß gemäß § 10 EO der

Bewilligung der Exekution die Erwirkung eines gerichtlichen Urteiles vorausgehen.

Diesen Nachweis nach § 9 EO hat der betreibende Gläubiger durch die

vorgelegten Urkunden (Urteil vom 18.4.1994 und Einlösungsurkunde vom 14.6.1994) im Sinne der zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz nicht erbracht:

Zwar wird in der Einlösungsurkunde die auf den Teilbetrieb

"S-Bausparkasse" der G***** AG beschränkte, am 1.6.1992 in das

Firmenbuch eingetragene Gesamtrechtsnachfolge der B***** AG notariell

bestätigt und sodann von der letzteren die Einlösung der

grundbücherlich sichergestellten Forderung durch den betreibenden

Gläubiger gemäß § 1422 ABGB bestätigt, auf den Übergang der erst

später (18.4.1994) titulierten Forderung wird dabei aber nicht Bezug

genommen. Durch Art I des Bundesgesetzes über die Ausgliederung von

bauspargeschäftlichen Teilbetrieben ua. BGBl 1992/19 wurde es einer

Bank, die neben anderen Bankgeschäften nach § 1 Abs 2 KWG auch

einen Teilbetrieb führt, mit dem Geschäfte im Sinn des § 112 des

Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten

Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen betrieben werden,

ermöglicht, diesen Teilbetrieb in eine von ihr als alleinige

Gründerin zu gründende Aktiengesellschaft einzubringen. Nach Art I

§ 2 dieses Gesetzes gehen mit der Eintragung der neu gegründeten

Aktiengesellschaft die dem Bausparbetrieb der Bank zugeordneten

Vermögensteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Nach den AB

361 BlgNR 18.GP sind diese Bestimmungen der bewährten Vorschrift

des § 8 a KWG nachgebildet. Auch § 8 a Abs 3 KWG sah die

Einbringung bankgeschäftlicher Teilbetriebe vor, wobei die

Einbringungsbilanz eine Anlage über die Aufstellung der Aktiven und

Passiven des Teilbetriebes zu enthalten hatte, aus der die

übergehenden Gläubiger und Schuldner erkennbar sind; nach § 8 a

Abs 5 KWG war dies ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge beschränkt

auf die in der Anlage enthaltenen Posten. Nunmehr sieht auch Art I

des GesellschaftsrechtsänderungsG 1993 - SpaltungsG, BGBl 1993/458

die Möglichkeit einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge vor. Alle

diese Teil-Gesamtrechtsnachfolgen sind dadurch gekennzeichnet, daß

nach der Eintragung im Firmenbuch, die juristische Person, von der

eine neue juristische Person abgespalten wurde, weiter besteht. Da

auch die partielle Gesamtrechtsnachfolge ipso iure wirkt, tritt bei

anhängigem Prozeß Parteiwechsel ein. Die Parteibezeichnung ist

richtigzustellen (Gitschthaler in Rechberger, Komm ZPO R 5 zu §§

155 - 157 ZPO). Bei Teilgesamtrechtsnachfolge bedeutet das, daß das

Prozeßgericht zu ermitteln hat, ob der Streitgegenstand eines

anhängigen Verfahrens dem Rechtsnachfolger oder weiterhin dem

Rechtsvorgänger zuzuordnen ist; ist dies strittig, wird das Gericht

hierüber analog § 157 ZPO mit Beschluß zu entscheiden haben

(Rechberger/Oberhammer ecolex 1993, 515). Es kann dahingestellt

bleiben, ob die auf der Einlösungsurkunde enthaltene notarielle

Bestätigung ausreichte, wäre der Exekutionstitel vor Gründung der

abgespaltenen Gesellschaft entstanden. Hier lautet der nach

Eintragung der neuen Gesellschaft ins Firmenbuch geschaffene Titel

auf die weiter bestehende Gesellschaft, die zu diesem Zeitpunkt ihre

Firma schon auf Giro Credit Bank Aktiengesellschaft der Sparkassen

geändert hatte, worauf im Titelverfahren gleichfalls nicht Bedacht

genommen worden war. Wird nun bedacht, daß die G***** AG (mit ihrem

übrigen Geschäftsbetrieb) jedenfalls weiterhin fortbestand, so kann

auch aus der kombinierten Sicht der beiden vorgelegten Urkunden nicht

als im Sinne des § 9 EO bewiesen angesehen werden, daß ihre am

18.4.1994 titulierte Forderung (aus einem Bausparvertragsgeschäft)

automatisch (nämlich kraft der im Jahr 1992 bewirkten

Teilgesamtrechtsnachfolge) auf die B***** AG übergegangen wäre. Durch

den Nachweis der Einlösung der grundbücherlich sichergestellten und

zu einem bestimmten Stichtag abgerechneten Forderung durch den

betreibenden Gläubiger gegenüber der (früheren)

Gesamtrechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin ist dieser Nachweis

nicht erbracht worden.

Dieser Antragsmangel mußte ohne ein - im Revisionsrekurs als

möglich oder notwendig dargestelltes - Verbesserungsverfahren zur

Abweisung führen, weil die betreibende Partei im Exekutionsantrag die

Urkunde, aus der sich der Übergang der titulierten Forderung auf die

B***** AG ergehen soll, nicht zur Bescheinigung ihres Vorbringens

angeboten hat, in dieser Unterlassung aber ein inhaltlicher, der

Verbesserung nicht zugänglicher Mangel liegt (JBl 1989, 121 ua);

zur Vorlage einer nicht angebotenen allenfalls erst zu produzierenden Urkunde dient das Verbesserungsverfahren nicht.

Die Kostenbestimmung beruht auf den §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.