JudikaturJustiz3Ob303/00f

3Ob303/00f – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf F*****, vertreten durch Rechtsanwalts- Partnerschaft Gabler Gibel in Wien, gegen die beklagte Partei Leopold M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 400.000 sA (Revisionsinteresse S 395.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2000, GZ 1 R 270/99d-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25. August 1999, GZ 35 Cg 121/98b-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.550,- (darin enthalten S 2.925,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger beauftragte seinen freien Mitarbeiter, Wilhelm B*****, ein Kraftfahrzeug, nämlich einen Mitsubishi Pajero, abzumelden und sich um einen Interessenten für dieses Fahrzeug zu kümmern. Zu diesem Zweck händigte er ihm auch den Typenschein aus. Dieser Mitarbeiter nahm mit Rudolf T***** Kontakt auf, der wie der Kläger mit Autos handelte und der ihm seit längerem bekannt war; Rudolf T***** hatte dem Kläger bereits einige Male Verkäufe vermittelt, wobei der Kläger die Verträge jeweils selbst mit dem Käufer geschlossen hatte. Da sich für den Kläger aus früheren Geschäften Zweifel an der Zahlungsfähigkeit Rudolf T*****s ergeben hatten, wies er Wilhelm B***** ausdrücklich an, ihm keinesfalls Typenscheine auszuhändigen, sollte er mit ihm in Verhandlungen treten.

Rudolf T***** täuschte jedoch Wilhelm B***** vor, er habe mit dem Kläger die Übergabe des Mitsubishi Pajero mit Typenschein vereinbart; Wilhelm B***** übergab daher im April 1995 das Fahrzeug samt Typenschein an Rudolf T*****, ohne sich vorher mit dem Kläger in Verbindung zu setzen. Umgehend erfolgte Versuche des Klägers, dieses Kraftfahrzeug von Rudolf T***** zurückzuerlangen, schlugen fehl; der Kläger erhielt weder von Rudolf T***** noch von Wilhelm B***** "Geld für das Fahrzeug".

Rudolf T***** war Franz U*****, dem Prokuristen und Angestellten der beklagten Partei, seit längerem als Besitzer einer Kraftfahrzeug-Werkstätte in Wien bekannt. Für bereits mehrfach gewährte Darlehen hatte Rudolf T***** ihm ein Auto samt Typenschein und Blankokaufvertrag überlassen. Rudolf T***** war immer als "Chef" bzw als allein umfassend bevollmächtigter Vertreter der das "Autoservice O*****" betreibenden R ***** GmbH aufgetreten. Rudolf T***** war bereits im Zusammenhang mit einem Konkurs wegen fahrlässiger Krida verurteilt worden; er verfügte über eine vom Geschäftsführer der R ***** GmbH ausgestellte Generalvollmacht und agierte de facto als deren allein verantwortlicher Geschäftsführer.

Als sich Franz U***** auf dem Gelände des "Autoservice O*****" nach einem Gebrauchtwagen umsah, war dort auch ein von Rudolf T***** zum Eigengebrauch geleaster Mitsubishi Pajero abgestellt. Franz U***** bekundete sein Interesse am Ankauf dieses Kraftfahrzeugs, worauf Rudolf T***** dem Verkauf zwar grundsätzlich zustimmte, Franz U***** jedoch in der Folge erklärte, dieses Kraftfahrzeug gehöre dem Kläger, mit dem noch der Preis geklärt werden müsse. Über Aufforderung Rudolf T*****s leistete Franz U***** eine Anzahlung von S 100.000 in bar; weiters übergab er seinen Mercedes im vereinbarten Gegenwert von S 180.000.

Als dieses Kraftfahrzeug in der Folge nie übergeben wurde und auch nicht mehr auf dem Geschäftsareal stand, fragte Franz U***** Rudolf T*****, ob er anstelle dessen das streitgegenständliche Fahrzeug erwerben könne. Rudolf T***** behauptete, das Fahrzeug stehe in seinem Eigentum, wovon Franz U***** in der Folge auch - ohne je daran zu zweifeln - ausging. Rudolf T***** verlangte für dieses Fahrzeug jedoch eine weitere Zahlung. Hiezu war Franz U***** nicht bereit; er forderte die geleistete Anzahlung von S 280.000 zurück. Da Rudolf T***** zur Rückzahlung nicht imstande war, bot er stattdessen an, ihm das streitgegenständliche Kraftfahrzeug als Sicherheit zu überlassen. Zugleich kündigte Rudolf T***** an, einen Käufer für den Mitsubishi Pajero zu suchen, wobei aus dem Kauferlös auch die S 280.000 beglichen werden könnten. Franz U***** wollte wegen der bisherigen langen Wartezeit und der Tatsache, dass der ursprüngliche Mitsubishi Pajero auf dem Firmengelände nicht mehr zu sehen war, die Gelegenheit wahrnehmen, eine Sicherheit für die Rückstellung des von ihm als Anzahlung geleisteten Geldes zu erhalten; er willigte daher in die Übernahme dieses Fahrzeugs bis zum Zeitpunkt der Begleichung seiner Forderung von S 280.000 ein. Zudem benötigte Franz U***** ein Fahrzeug, weil er sein eigenes als Anzahlung für den ursprünglich geplanten Wagenkauf Rudolf T***** ausgehändigt hatte; Rudolf T***** gestattete ihm, den Wagen zu benützen. Franz U***** hatte jedoch nicht vor, das Fahrzeug für sich selbst oder die Beklagte käuflich zu erwerben. Das Kraftfahrzeug wurde daraufhin samt Originaltypenschein und Blankokaufvertrag Franz U***** übergeben.

Rudolf T***** war in diesem Typenschein, in den auch Franz U***** Einsicht nahm, nicht eingetragen. Franz U***** stellte jedoch bei Rudolf T***** keine diesbezüglichen Rückfragen; auch sonst wurden von der beklagten Partei keinerlei Nachforschungen betreffend die Eigentumsverhältnisse an dem Kraftfahrzeug unternommen. Vielmehr war Franz U***** stets von der Verfügungsberechtigung Rudolf T*****s überzeugt, vertraute diesem insofern voll und ganz und unterließ es daher, die Verfügungsberechtigung je zu überprüfen.

Franz U***** fuhr das Auto vorerst mit einem Probekennzeichen, das Rudolf T***** dann aber benötigte. Daraufhin ließ Franz U***** im Einvernehmen mit Rudolf T***** das Fahrzeug am 23. 5. 1995 durch einen bevollmächtigten Versicherungsvertreter beim Verkehrsamt auf den Namen der beklagten Partei anmelden, um ein Kennzeichen zu erlangen, das ihm die Verwendung des Wagens ermöglichte.

Wenige Tage nach Übergabe - Franz U***** hatte in dieser Zeit das Fahrzeug teilweise für die beklagte Partei, teilweise für private Zwecke verwendet - meldete sich Rudolf T***** bei Franz U*****, weil er einen Käufer gefunden hatte. Rudolf T***** und Franz U***** fuhren gemeinsam zu dem potentiellen Käufer, einem Mitsubishi-Händler in Niederösterreich, weil Franz U***** das Auto nicht herausgeben wollte, bevor er nicht von Rudolf T***** das Geld zurückerhalten hatte. Das Verkaufsgespräch selbst führte Rudolf T***** mit dem Käufer. Franz U***** beteiligte sich an den diesbezüglichen Verhandlungen nicht.

In der Folge einigten sich Rudolf T***** und der Händler über das Geschäft; dem Händler wurde das Auto samt Typenschein, Rudolf T***** ein Geldbetrag als Kaufpreis in nicht feststellbarer Höhe übergeben. Rudolf T*****, der das Geld entgegengenommen hatte, händigte daraufhin aus diesem Erlös Franz U***** die S 280.000 aus, der seine Forderung damit befriedigt sah und die Angelegenheit als erledigt betrachtete.

Am 29. 5. 1995 wurde das Fahrzeug wiederum polizeilich abgemeldet und seither nicht wieder in Österreich angemeldet. Der Verbleib des Fahrzeugs ist unbekannt.

Der Kläger stellte zuletzt (seit der Tagsatzung am 28. 10. 1998) das Begehren auf Zahlung von S 380.000 samt 4 % Zinsen seit Klagstag, in eventu auf Herausgabe des Fahrzeugs Mitsubishi Pajero (mit einer bestimmt angegebenen Fahrgestellnummer), wobei sich die beklagte Partei im Sinne einer eingeräumten Lösungsbefugnis von S 380.000 von der Herausgabeverpflichtung befreien könne. Er brachte vor, er sei Eigentümer des Mitsubishi Pajero, der einen Wert von S 380.000 darstelle. Die beklagte Partei habe dieses Fahrzeug trotz fehlender Verfügungsbefugnis des Veräußerers ohne deren Überprüfung an sich gebracht; sie habe das Fahrzeug nicht mehr in ihrer Gewahrsame; sie sei daher aus dem Titel des Schadenersatzes, der ungerechtfertigten Bereicherung, aber auch aus jedem erdenklichen Rechtsgrund zum Ersatz des Wertes dieses Kraftfahrzeugs verpflichtet.

Für die ungerechtfertigte Benützung fordere er ein angemessenes Benützungsentgelt von S 20.000.

Die beklagte Partei wendete ein, sie sei davon ausgegangen, ihr Vertragspartner, ein konzessionierter Autohändler, der ihr den Originalschlüssel und den Originaltypenschein übergeben habe, sei zur Verfügung über dieses Kraftfahrzeug berechtigt; es liege somit ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten vor. Das Kraftfahrzeug sei ihr nur sicherungsweise überlassen und nicht verkauft worden.

Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren hinsichtlich S 5.000 samt 4 % Zinsen seit 7. 7. 1997 rechtskräftig statt und wies das restliche Haupt- und das Eventualbegehren ab. Den eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, die Vereinbarung zwischen Rudolf T***** und der beklagten Partei stelle eine sicherungsweise Übereignung dar; die beklagte Partei habe jedoch wegen des mangelnden Rechts des Vormannes nicht derivativ Eigentum erwerben können. Gutgläubiger Eigentumserwerb des § 366 HGB scheide aus, weil die Sache dem Kläger "sonst abhanden gekommen" sei. Auch nach § 367 ABGB habe die beklagte Partei nicht gutgläubig Eigentum erworben. Die Tatsache, dass der Veräußerer selbst nicht im Typenschein eingetragen war, hätte sie zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen, die den Mangel am Eigentum bzw Verfügungsbefugnis ihres Vormanns erhellt hätten.

Es sei aber zu prüfen, wann der Schaden des Klägers eingetreten sei. Der Versuch der beklagten Partei, ein Pfandrecht an dem Fahrzeug zu erwerben, was an ihrer mangelnden Gutgläubigkeit gescheitert sei, und die Tatsache, dass sich das Fahrzeug in der Folge in der Verfügungsgewalt der beklagten Partei befunden habe, stellten für sich selbst noch keinen Eingriff in ein fremdes Eigentumsrecht dar. Vielmehr hätte die klagende Partei gemäß § 366 ABGB ihr Eigentumsrecht erfolgreich durchsetzen können. Der Schaden der klagenden Partei, nämlich der Eingriff in ihr absolut geschütztes Eigentumsrecht an diesem Fahrzeug, sei erst mit Verkauf an den unbekannten Dritten entstanden.

Die beklagte Partei bzw der ihr zuzurechnende Franz U***** habe in keiner Weise aktiv am Verkauf dieses Fahrzeugs mitgewirkt. Aus den Feststellungen ergebe sich kein der beklagten Partei zurechenbares Sachverhaltselement, das als Aufforderung des bis dahin unentschlossenen Rudolf T***** zum Verkauf des Fahrzeugs angesehen werden könne. Die beklagte Partei habe nur diesen bereits geplanten Verkauf zur Kenntnis genommen, ohne eine Zustimmung oder Nichtzustimmung zum Ausdruck zu bringen. Rudolf T***** habe den Verkauf allein abgewickelt.

Doch selbst wenn man einen kausalen Beitrag der beklagten Partei für den dem Kläger entstandenen Schaden bejahen würde, scheitere eine Haftung am Mangel der Rechtswidrigkeit. Rechtswidrig wäre nur ein bewusstes Verleiten Rudolf T*****s zur schädigenden Handlung, nämlich den unbefugten Verkauf. Mangels positiver Kenntnis der beklagten Partei, dass Rudolf T***** weder Eigentümer noch sonst zum Verkauf verfügungsbefugt war, liege auch keine Schutzgesetzverletzung vor. Keinesfalls habe Franz U***** (bedingten) Vorsatz auf die Verwertung eines betrügerisch einem Dritten herausgelockten Fahrzeugs gehabt.

Ein Schadenersatzanspruch der klagenden Partei bestehe daher mangels kausalem, rechtswidrigem Verhalten der beklagten Partei nicht.

Zu prüfen sei noch, ob der klagenden Partei ein Verwendungsanspruch gegen die beklagte Partei zustehe, weil diese aus dem Erlös des Autoverkaufs S 280.000 erhalten habe. Der Verwendungsanspruch (§ 1041 ABGB) entfalle, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt sei. Die Zuwendung des Betrages von S 280.000 stelle jedoch eine durch den Kondiktionsanspruch der beklagten Partei gegen Rudolf T***** gerechtfertigte Vermögensverschiebung dar. Vielmehr sei Rudolf T***** derjenige, der sich mit einem Teil des Verkaufserlöses von einer Verbindlichkeit gegenüber der beklagten Partei befreit und so ungerechtfertigt bereichert habe.

Die beklagte Partei habe das Auto zu ihrem Vorteil verwendet, weil sie es sich erspart habe, ein anderes Fahrzeug zu erwerben oder anzumieten, um es für ihre Zwecke einzusetzen. Die Benützung sei auch nicht gerechtfertigt erfolgt, weil die Sicherungsübereignung nicht gültig zustande gekommen sei und das bloße Einverständnis des nicht berechtigten Rudolf T***** die Einwilligung des wahren Eigentümers nicht ersetzen könne. Der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB sei auf Zahlung eines angemessenes Benützungsentgelts gerichtet, wobei die Höhe analog zu § 273 ZPO nach richterlichem Ermessen festgesetzt werden könne. Hier erscheine unter Berücksichtigung der längeren faktischen Benützungsmöglichkeit ein Benützungsentgelt von S 5.000 auch im Hinblick auf die üblichen Tarife von Mietwagenfirmen als angemessen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil infolge Berufung der klagenden Partei und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil es von der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofe nicht abgewichen sei und den hier zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Das Verhalten des Vertreters der beklagten Partei bei der Veräußerung des Fahrzeugs sei keineswegs als eine rechtswidrig den Schaden des Klägers verursachende maßgebliche Beteiligung anzusehen, zumal es ihm nur darum gegangen sei, dass seine Forderung gegen Rudolf T***** aus dem Verkaufserlös befriedigt werde, ohne aber bezüglich des Fahrzeugverkaufes initiativ geworden zu sein, geschweige denn, Rudolf T***** zu dem - dem Vertreter der beklagten Partei unbekannten - unbefugten Verkauf des Fahrzeuges zu verleiten. Es lägen daher schon die für einen Schadenersatzanspruch wesentlichen Voraussetzungen, nämlich Kausalität und Rechtswidrigkeit, nicht vor.

Völlig zu Recht habe das Erstgericht aber auch einen allfälligen Bereicherungsanspruch im Sinn des § 1041 ABGB iVm § 1435 ABGB verneint.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil zum Schadenersatzanspruch wegen Eingriffs in fremdes Eigentum durch Freigabe eines nicht gutgläubig als Sicherstellung erhaltenen Kraftfahrzeugs Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Zutreffend sind bereits die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die beklagte Partei nicht gutgläubig Eigentum erworben hat. Scheint der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs im Typenschein des Fahrzeuges überhaupt nicht auf, dann darf sich der Käufer in einem solchen Fall schon allein deshalb nicht mit der Erklärung des Verkäufers begnügen, das Kraftfahrzeug stünde in seinem Eigentum, sondern es ist jedenfalls auch die Einsicht in Rechnungen und Zahlungsbelege selbst dann erforderlich, wenn der Verkäufer den Typenschein innehat und ihn dem Käufer aushändigt (1 Ob 614/95 = SZ 68/196 ua Entscheidungen in RS0080039).

Dieser Verpflichtung ist die beklagte Partei nicht nachgekommen.

In der Entscheidung SZ 68/196 (mwN) wurde betont, dass selbst dann, wenn der Verkäufer im Typenschein als Zulassungsbesitzer ausgewiesen wird, den Erwerber eine weitere Nachforschungspflicht treffen kann. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könne unredlich sein, bedarf es weiterer Aufklärungen, insbesondere dann, wenn man - wie hier die beklagte GmbH - mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen hat. Bei der Beurteilung des Umfangs der Nachforschungspflicht im Einzelfall ist nicht die persönliche Meinung des Erwerbers, sondern die Frage maßgebend, ob der Erwerb objektiv verdächtig erscheint. Beim bloßen Vertrauen auf die Verfügungsbefugnis des Verkäufers sind hohe Anforderungen an die Gutgläubigkeit zu stellen.

Die Anwendung dieser Grundsätze im konkreten Fall ergibt, dass die beklagte Partei am Kraftfahrzeug nicht gutgläubig Eigentum erworben hat, weil sich aus dem Typenschein nicht das Eigentum des Veräußerers ergab; sie unternahm darüber hinaus auch keine Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse.

Solange die beklagte Partei dieses Kraftfahrzeug in ihrer Gewahrsame hatte, wäre dem Kläger daher die Eigentumsklage (§ 366 ABGB) zugestanden. Aus dem Umstand, dass die beklagte Partei dieses Kraftfahrzeug nicht mehr in ihrer Gewahrsame hat, sondern an den ursprünglichen Veräußerer zurückgestellt hat, ergibt sich jedoch nicht ein Schadenersatzanspruch der klagenden Partei als Eigentümerin gegen die beklagte Partei. Diese Rückgabe des Kraftfahrzeugs stellt an sich keinen Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers dar, bestand mit diesem doch keinerlei Rechtsbeziehung. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die beklagte Partei käme unter diesen Umständen nur in Betracht, wenn Franz U***** Rudolf T***** bewusst zu einem unbefugten Verkauf verleitet hätte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war dies aber nicht der Fall, war Franz U***** doch von der Verfügungsberechtigung des Rudolf T*****, eines Autohändlers, in dessen Gewahrsame sich das Kraftfahrzeug befunden hatte, überzeugt.

Zu einem vergleichbaren Sachverhalt vertritt Czermak in JBl 1986, 237 (Entscheidungsglosse zu 5 Ob 523/84 und 8 Ob 534/85) die Ansicht, ein rechtswidriges Verhalten der Bank, deren Pfandrechtserwerb an Gemüsekonserven an ihrer Schlechtgläubigkeit scheiterte, habe frühestens bei Veräußerung der Konserven an Dritte in das Eigentum der Vorbehaltslieferantin eingreifen können. Da die Bank zwar grob fahrlässig gehandelt habe, ihr aber das Eigentum der Vorbehaltslieferantin nicht positiv bekannt gewesen sei, habe sie nicht rechtswidrig gehandelt. Czermak meint, die Bank habe nicht selbst in das Eigentum der klagenden Partei eingegriffen, sie habe der Verwertung lediglich zugestimmt und habe die Forderungen aus dem Kauf zediert erhalten; der Fall liege somit nicht anders, als wäre der "Versuch" der Pfandbestellung gar nicht vorgenommen worden.

Auf diese Ausführungen Czermaks haben sich bereits die Vorinstanzen gestützt, die eine Haftung der beklagten Partei aus dem Titel des Schadenersatzes verneint haben. Auch der erkennende Senat folgt dieser zutreffenden Lehrmeinung Czermaks. Der in der von ihr kritisierten Entscheidung 5 Ob 523/84 (= JBl 1986, 234), vertretenen Ansicht, dass der schlechtgläubige Pfandnehmer, der den gesamten Erlös aus der Verwertung der Pfandsache vereinnahmt, wegen Eingriffs in fremdes Eigentum schadenersatzpflichtig wird, kann nur unter der Voraussetzung beigepflichtet werden, dass ein vorsätzlicher Eingriff in fremdes Eigentum vorliegt.

Da dies hier der beklagten Partei nicht zur Last zu legen ist, ist der Schadenersatzanspruch des Klägers zu verneinen.

Zur teilweisen Abweisung des Begehrens auf Zahlung eines Benützungsentgelts wird in der Revision nichts vorgebracht, weshalb hierauf nicht weiter eingegangen werden muss.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
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