RS0115583 – OGH Rechtssatz
RS0115583 – OGH Rechtssatz
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Wer einen anderen bloß zu einer Handlung anregt, die zum Schadenseintritt führt, handelt dadurch allein nicht rechtswidrig. Erst die bewusste Verleitung zur Schädigung macht haftbar. Daher kein Schadenersatzanspruch des Eigentümers gegen schlechtgläubigen Pfandnehmer, der den gesamten Erlös aus der Verwertung der Pfandsache vereinnahmt, wenn kein versätzlicher Eingriff in fremdes Eigentum vorliegt.