JudikaturJustiz3Ob295/02g

3Ob295/02g – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gisela B*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Müller und Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Clement Achammer, Mag. Martin Mennel, Dr. Rainer Welte, Mag. Clemens Achammer und Dr. Thomas Kaufmann, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung (Streitwert 51.235,70 EUR), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 2. September 2002, GZ 3 R 241/02t 7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 19. April 2002, GZ 5 Nc 25/02b 2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem am 18. August 2002 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die betreibende Partei die Vollstreckbarerklärung des Scheck Vorbehaltsurteils des Landesgerichts Duisburg vom 30. Jänner 2002, AZ 25 O 77/01, mit dem die verpflichtete Partei zur Zahlung von 100.000 DM sA verurteilt wurde. Dieses Urteil wurde im Spruch für vorläufig vollstreckbar erklärt und trägt den Vermerk eines Urkundsbeamten, wonach die vorstehende Ausfertigung der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt werde (Datum 12. Februar 2002).

Das Erstgericht erklärte dieses Urteil für Österreich für vollstreckbar und bejahte in seiner Begründung einerseits das Vorliegen der Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen nach § 79 Abs 2 EO und andererseits das Fehlen von Versagungsgründen.

Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Es sah im Hinblick auf das Datum der Antragstellung nach dem 1. März 2002 die EuGVVO für anwendbar an. Nach deren Art 33 würden die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen in anderen Mitgliedsstaaten anerkannt, ohne dass es hiezu eines besonderen Verfahrens bedürfe. Unter "Entscheidungen" sei nach Art 32 EuGVVO jede von einem Gericht eines Mitgliedsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich der Kostenfestsetzungsbeschlüsse eines Gerichtsbediensteten.

Der Begriff der Entscheidung in Art 32 EuGVVO sei aus dem Wortlaut des EuGVÜ unverändert übernommen worden. Darunter fielen nach stRsp zum EuGVÜ alle von einem Rechtsprechungsorgan in einem justizförmigen Verfahren stammenden Entscheidungen. Erforderlich sei, dass es sich um ein staatliches Gericht handle, aber nicht, dass eine endgültige oder gar rechtskräftige Entscheidung vorliege. Auch vorläufig vollstreckbare Urteile könnten anerkannt und vollstreckt werden.

Nach Art 38 EuGVVO würden die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar seien, in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden seien. Eine fremde Entscheidung werde über die Anerkennung hinaus also nur dann vollstreckt, wenn sie im Urteilsstaat vollstreckbar sei, wobei vorläufige Vollstreckbarkeit genüge. Deutsche Entscheidungen seien dann vollstreckbar, wenn auf der vollstreckbaren Urteilsausfertigung die Vollstreckungsklausel mit folgendem Wortlaut aufscheine: "Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt".

Im Verfahren zum Erlangen der Vollstreckbarerklärung dürfe der Richter gemäß Art 41 EuGVVO nur das Vorliegen der in Art 53 vorgeschriebenen Förmlichkeiten prüfen. Demnach habe der Gläubiger eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für die Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfülle, und eine Amtsbestätigung, die alle für die Vollstreckbarerklärung wesentlichen Angaben enthalte, vorzulegen. Das Gericht könne aber, wenn eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werde, nach Art 55 EuGVVO von der Vorlage der Bescheinigung befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich halte. Im hier zu beurteilenden Fall habe das Erstgericht offensichtlich die Vorlage dieser Amtsbestätigung, die mit in der Verordnung angeschlossenem einheitlichen Formular zu erteilen wäre und nichts anderes als eine weitere Form der im nationalen Recht ohnehin bekannten Vollstreckbarkeitsbestätigung sei, nicht für erforderlich gehalten. Da die Nichtvorlage der Amtsbestätigung im Rekurs nicht geltend gemacht werde, erübrige sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Vorlage nach Art 54 EuGVVO erforderlich gewesen wäre.

Das Rekursgericht dürfe über den Rechtsbehelf nach Art 43 EuGVVO die Vollstreckbarerklärung nur dann versagen oder aufheben, wenn einer der Gründe der Art 34 und 35 EuGVVO vorliege. Die Verweigerungsgründe würden also nur dann geprüft, wenn der Verpflichtete einen Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung einbringe. Eine Nachprüfung in der Sache sei dem Gericht nach Art 45 EuGVVO verwehrt.

Derartige Anerkennungs und Vollstreckungshindernisse lägen nicht vor. Eine Verletzung von speziellen Zuständigkeitsvorschriften, etwa in Versicherungs oder Verbrauchersachen oder nach Art 22 EuGVVO, werde nicht geltend gemacht. Andere Zuständigkeitsvorschriften gehörten nicht zum ordre public. Selbst bei krassen Verstößen dürfe die Zuständigkeit des Erstrichters nicht unter Berufung auf Art 34 EuGVVO überprüft werden. Dem Rekursgericht sei daher ein Eingehen auf das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin zur Zuständigkeit des Erstgerichts versagt.

Zwar stelle die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art 34 Nr 2 EuGVVO einen Versagungsgrund dar, indes ergebe sich aus der vorgelegten Ausfertigung der Entscheidung, dass die verpflichtete Partei sich auf das Verfahren eingelassen und in einer mündlichen Verhandlung beantragt habe, die Klage abzuweisen. Art 34 Nr 2 EuGVVO komme daher nicht zum Tragen.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zum EuGVVO bisher fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der als Rekurs bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nicht zulässig.

Der Umstand allein, dass es bisher (zufolge des Inkrafttretens erst am 1. März 2002) zum EuGVVO noch keine Rsp des Obersten Gerichtshofs gibt, begründet für sich allein nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 83 Abs 2 und § 78 EO. Lässt sich nämlich ein Rechtsproblem aus dem Gesetzestext selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen und ist überdies diese Lösung in der Lehre unstrittig, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (5 Ob 1086/92 = WoBl 1993/54; RIS Justiz RS0042824).

Der ausführlichen Begründung des Rekursgerichts, wonach auch das vorliegende Scheck Vorbehaltsurteil eines deutschen Gerichts unter den weiten Entscheidungsbegriff des Art 32 EuGVVO falle, hält die verpflichtete Partei lediglich entgegen, ihrer Ansicht nach treffe das nicht zu. Irgendeine Begründung für ihre Rechtsansicht gibt sie aber nicht an.

Soweit die Revisionsrekurswerberin das Vorliegen einer Befreiung von der Vorlage der Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO (Art 55 Abs 2 leg cit) bestreitet, ist ihr zwar zuzugestehen, dass eine ausdrückliche Entscheidung darüber dem erstinstanzlichen Beschluss nicht entnommen werden kann; sie übersieht aber, dass sich das Gericht nach der zuletzt genannten Bestimmung auch mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen kann. Irgendwelche Argumente, weshalb die Vollstreckungsklausel auf dem Urteil des deutschen Amtsgerichts nicht gleichwertig sein solle, enthält der Revisionsrekurs nicht.

Abgesehen davon, dass sich weder den maßgebenden Bestimmungen der EO (§§ 79 ff) noch dem EuGVVO die Verpflichtung entnehmen lässt, der verpflichteten Partei eine Kopie des ausländischen Titels zuzustellen, verstößt dieser Einwand gegen das im Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot. Die Ausnahme nach § 84 Abs 2 Z 2, Abs 3 EO gilt nicht für Revisionsrekurse (3 Ob 31/02h mwN der Lehre; Angst/Jakusch/Pimmer, MTA EO13 162; Klauser , JN ZPO II 234).

Entgegen der Behauptung im Revisionsrekurs hat sich das Rekursgericht mit der Verletzung ausschließlicher Zuständigkeiten nach Art 22 EuGVVO beschäftigt. Dass ein anderes als das Titelgericht nach Art 22 EuGVVO ausschließlich zuständig gewesen wäre, wird aber von der verpflichteten Partei nicht einmal in ihrem Revisionsrekurs behauptet.

Auch mit der Behauptung, sie habe sich in das deutsche Verfahren nur unter Vorbehalt eingelassen und die Zuständigkeit des deutschen Gerichts bestritten, legt die verpflichtete Partei das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht dar.

Der Halbsatz "der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat" in Art 34 Nr 2 EuGVVO entspricht wörtlich der Bestimmung des Art 27 Nr 2 EuGVÜ. Eine Einschränkung des Einlassungsbegriffs wie in Art 24 EuGVVO, wenn also die Einlassung nur erfolgt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, enthält Art 34 EuGVVO nicht. In der Lehre und Rsp staatlicher Gerichte wird dazu teilweise die Auffassung vertreten, das bloße Rügen von Zustellungsmängeln sei noch keine Einlassung iSd hier maßgeblichen Bestimmung ( Kropholler , Europäisches Zivilprozessrecht 7 , Art 34 Rz 27 mwN [schon zur EuGVVO]; Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller , Internationales Zivilverfahrensrecht Rz 2.334). Derartiges behauptet aber die verpflichtete Partei hier gar nicht. Demnach gilt nach im Wesentlichen übereinstimmender Ansicht jedes Auftreten des Beklagten vor Gericht, aus dem sich ergibt, dass er Kenntnis vom eingeleiteten Verfahren hat, als Einlassung iSd Art 34 Nr 2 EuGVVO ( Burgstaller/Ritzberger aaO; Schlosser , EuGVÜ Art 27 bis 29 Rz 20; Kropholler aaO).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.