JudikaturJustiz3Ob23/17d

3Ob23/17d – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. März 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. A*, vertreten durch Doralt – Seist – Csoklich Rechtsanwalts Partnerschaft in Wien, gegen die verpflichtete Partei H*, vertreten durch Mag. Christian Fellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen nach § 353 EO (Streitwert 20.000 EUR), über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. November 2016, GZ 47 R 243/16i 7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 3. August 2016, GZ 24 E 4030/16y 2, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Verpflichtete hat aufgrund des Exekutionstitels ein näher bestimmtes Stiegenhaus in einem näher beschriebenen baulichen Zustand wiederherzustellen.

Der Betreibende beantragte aufgrund dieses Titels die Bewilligung der Exekution gemäß § 353 EO. Er begehrte, ihn zu ermächtigen, die zur Herstellung des titelgemäßen Zustands erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Verpflichteten durchführen zu lassen, einschließlich der Einholung einer dafür allenfalls erforderlichen Baubewilligung und Abgabe aller in diesem Zusammenhang allenfalls gebotenen Erklärungen gegenüber der Baubehörde. Zugleich beantragte er unter Vorlage eines Kostenvoranschlags, der Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme dieser Handlungen entstehen werden, aufzutragen.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution gemäß § 353 EO zur Gänze.

Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der Verpflichteten zwar die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der näher beschriebenen Baumaßnahmen, die Bestimmung der Kosten des Exekutionsantrags und die bewilligte Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsverfahrens, wies aber den Antrag auf Ermächtigung des Betreibenden zur Einholung der allenfalls erforderlichen Baubewilligung und Abgabe der in diesem Zusammenhang allenfalls gebotenen Erklärungen gegenüber der Baubehörde ab und reduzierte die vorweg bemessenen Kosten um die für das Verwaltungsverfahren in Anschlag gebrachten Kosten. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und (nachträglich) dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung zur Frage zulässig sei, ob ein auf die Ermächtigung zur Einleitung und Führung eines verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahrens abzielender Antrag des Betreibenden erforderlich sei oder ob der Betreibende durch die – hier bekämpfte – Abweisung eines darauf abzielenden Antrags beschwert sei. Die teilweise Antragsabweisung begründete das Rekursgericht damit, dass der Exekutionstitel die Führung des Bauverfahrens anstelle der Verpflichteten nicht umfasse; es seien daher auch die dafür angesetzten Kosten nicht vorweg zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Betreibenden, mit dem er die vollständige Wiederherstellung des erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

Mit der Bewilligung der Exekution nach § 353 EO und der Ermächtigung, die vertretbare Handlung durch befugte Gewerbetreibende auf Kosten des Titelschuldners vornehmen zu lassen, erwirkt der Betreibende zugleich auch die Berechtigung, um die Erteilung allenfalls erforderlicher verwaltungsbehördlicher Genehmigungen anzusuchen (RIS Justiz RS0045825, RS0016620). Zur allfälligen Führung eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens (einschließlich der hiebei allenfalls notwendigen Abgabe bestimmter Erklärungen der Verpflichteten) bedarf es also keiner ausdrücklichen Ermächtigung in der Exekutionsbewilligung. Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme schließt die Ermächtigung zur Führung des Verwaltungsverfahrens vielmehr mit ein (RIS Justiz RS0016620 [T1]). Es schadet daher weder die audrückliche Erwähnung dieser Ermächtigung in der Exekutionsbewilligung noch bringt sie dem Betreibenden einen Vorteil. Der Betreibende ist somit durch die Abweisung seines darauf gerichteten Antrags zwar formell, nicht aber materiell rechtlich beschwert. Widerspricht die angefochtene Entscheidung zwar dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag, wird aber seine Rechtsstellung durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt, ist sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen (RIS Justiz RS0041868). Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann eine Beschwer nämlich nicht abgeleitet werden (RIS Justiz RS0043947), weil die (unzutreffende) Begründung des Rekursgerichts hier nichts daran ändert, dass die Rechtsstellung des Betreibenden nicht beeinträchtigt ist.

Der Beschluss des Gerichts zweiter Instanz über die der Verpflichteten zur Vorauszahlung gemäß § 353 Abs 2 EO auferlegten Kosten betrifft eine Kostenentscheidung, die gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO nicht mit Revisionsrekurs bekämpft werden kann (RIS Justiz RS0004762; 3 Ob 142/14z mwN). Soweit der Betreibende die Abänderung der rekursgerichtlichen Kostenentscheidung anstrebt, ist sein Revisionsrekurs daher jedenfalls unzulässig.

Der insgesamt unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Rechtssätze
5