JudikaturJustiz3Ob20/04v

3Ob20/04v – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. März 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** S.P.R.L., ***** Belgien, vertreten durch Dr. Christof Pöchhacker, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei M***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Schober und Mag. Oliver Rößler, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen 53.046,72 EUR sA, infolge Rekurses und außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 29. Oktober 2003, GZ 17 R 355/03g 7, womit der Antrag der verpflichteten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom (richtig) 7. Juli 2003, GZ 3 E 3286/03g 2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte ein Urteil des Handelsgerichts Brüssel (Belgien) vom 16. Jänner 2003 für in Österreich vollstreckbar und bewilligte der betreibenden wider die verpflichtete Partei aufgrund dieses Exekutionstitels zur Hereinbringung der Forderung von 53.046,72 EUR sA die Fahrnisexekution.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den mit ihrem Rekurs verbundenen Antrag der verpflichteten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung bis zur Rechtskraft des Exekutionstitels ab, bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und machte die Zwangsvollstreckung vom Erlag einer beim Erstgericht zu erlegenden Sicherheitsleistung von 25.000 EUR durch die betreibende Partei abhängig. Während das Rekursgericht zur Entscheidung über den Rekurs aussprach, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, erklärte es im Übrigen den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für jedenfalls unzulässig.

Nach der hier anzuwendenden EuGVVO seien ausländische Entscheidungen bei Erfüllung der in deren Art 53 vorgesehenen Förmlichkeiten von dem in erster Instanz zuständigen Gericht unverzüglich für vollstreckbar zu erklären, ohne dass eine Prüfung der Vollstreckungshindernisse nach Art 34 und 35 erfolge (Art 41 leg.cit.). Als Ausgleich für die mangelnde Anhörung des Gegners sehe Art 43 Abs 3 EuGVVO vor, dass über den Rechtsbehelf über die erstinstanzliche Entscheidung nach den Vorschriften entschieden werde, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör maßgebend seien. Diese Bestimmung finde ihre Entsprechung in § 84 Abs 2 Z 2 EO. Da die betreibende Partei dem nicht entgegentrete, sei entsprechend dem Vorbringen der verpflichteten Partei davon auszugehen, dass der Exekutionstitel noch nicht rechtskräftig sei.

Das Rekursgericht begründete dann näher, weshalb es den Antrag auf Aussetzung (Unterbrechung) des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung für nicht berechtigt ansah. Weiters führte es aus, entgegen der Ansicht der verpflichteten Partei existiere kein Versagungsgrund der mangelnden Rechtskraft einer Entscheidung. Diese sei eben nach den Bestimmungen der Art 37 bzw. 46 EuGVO ausdrücklich nur ein Grund für die Aussetzung des Anerkennungs bzw Vollstreckungsverfahrens oder für einen Antrag auf Sicherheitsleistung. Das entsprechende Vorbringen im Rekurs werde erkennbar ohnehin nur deshalb gemacht, weil die Anträge auf Aussetzung des Verfahrens und auf Sicherheitsleistung nur in Verbindung mit einem Rechtsbehelf gestellt werden könnten. Trotz fehlender Rsp des Obersten Gerichtshofs sei schon nach dem Inhalt von Art 46 Abs 1 EuGVO bzw. § 84 Abs 5 erster Satz EO so eindeutig, dass darin kein Versagungsgrund normiert werde; eine erhebliche Rechtsfrage stelle sich nicht. In Ansehung der übrigen Punkte sei ein weiterer Rechtszug an den nur mit Rechtsfragen befassbaren Obersten Gerichtshof nach der Rsp des EuGH jedenfalls unzulässig.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Der (nicht gesondert als solcher bezeichnete) Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist dagegen jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Rekurs:

Soweit die verpflichtete Partei (an sich zutreffend) geltend macht, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Weigerung des Rekursgerichts, das Verfahren auszusetzen, beim Höchstgericht angefochten werden kann, übersieht sie, dass es hier um einen generellen Rechtsmittelausschluss geht, weshalb es auf das Vorliegen von erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 78 EO) nicht ankommen kann. Liegt etwa der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz unter dem Grenzwert des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, kann eine auch noch so erhebliche Rechtsfrage nicht vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden. Es ist demnach allein zu prüfen, ob die Auffassung des Rekursgerichts, ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof sei in diesem Punkt ausgeschlossen, zutrifft. Wegen des in § 86 EO idFd EO Novelle 2000 angeordneten Vorrangs der Rechtsakte der Europäischen Union vor den Bestimmungen der §§ 79 ff EO, der auch für das Verfahren gilt ( Jakusch in Angst , EO, § 86 Rz 3 und Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler Hübner , EO, § 86 Rz 1), geht es allein um die Auslegung der EuGVVO und nicht um die des innerstaatlichen Verfahrensrechts. Dass im vorliegenden Fall bereits diese Verordnung anzuwenden ist, bezweifelt die verpflichtete Partei ohnehin nicht. Entgegen ihrer Auffassung trifft aber keineswegs zu, dass die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen des EuGH aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte nicht präjudiziell wären; ebensowenig, dass aus Art 46 EuGVVO klar hervorgehe, mit dem Rechtsbehelf des Revisionsrekurses gemäß Art 44 EuGVVO iVm Anh IV könne auch die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung bekämpft werden.

Wegen der Kontinuität zwischen EuGVÜ und EuGVVO können Entscheidungen des EuGH zu ersterem dann zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden, wenn sich die Begriffe, um die es geht, nicht geändert haben ( Burgstaller/Neumayr , in Burgstaller , Internationales Zivilverfahrensrecht I, EuGVO, vor Art 1 Rz 33 Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands und Vollstreckungsrecht² Einleitung Rz 34 mwN). Im hier relevanten Bereich entspricht Art 46 EuGVVO im Wesentlichen Art 38 EuGVÜ. Unterschiede bestehen nur insoweit, als nunmehr nur noch von einem Antrag des Schuldners (statt sinngemäß Rechtsmittelwerbers) die Rede ist und die Aussetzungsmöglichkeit auch für das Gericht dritter Instanz neu eingeführt wurde. Vor allem aber zeigt Art 44 EuGVVO, wonach gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf (gegen die erstinstanzliche Entscheidung) ergangen ist, nur ein Rechtsbehelf nach Anh IV eingelegt werden kann, eine sachliche Übereinstimmung mit Art 37 Abs 2 und Art 41 EuGVÜ. Lediglich die getrennten Bestimmungen für die Rechtsbehelfe von Schuldner und Antragsteller wurden zusammengefasst. Unverändert gilt aber, dass nach der EuGVVO "nur" der in Anh IV genannte Rechtsbehelf gegen die zweitinstanzliche Entscheidung zulässig ist. Ebenso wie im EuGVÜ gibt es keine ausdrückliche Regelung über die Anfechtbarkeit einer Entscheidung, mit der das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht zweiter Instanz den Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Verfahrens abweist.

In diesem Punkt kommt der bisherigen restriktiven Rsp des EuGH ausschlaggebende Bedeutung zu. Da überdies die Änderungen im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von der Erwägung getragen waren, dieses Verfahren gegenüber früher noch zu straffen, wie sich aus den einleitenden Erwägungsgründen 17 und 18 der EuGVVO ergibt, besteht kein Grund, nach der neuen Rechtslage eine weiter gehende Rechtsmittelbefugnis des Schuldners als im Bereich des EuGVÜ anzunehmen. Demnach hat sich das Rekursgericht bei seinem Ausspruch, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, zu Recht auf die Entscheidungen des EuGH Rs C 183/90 Slg 1991 I 4743 van Dalfsen/van Loon = ZfRV 1992, 375 und Rs C 432/93, Slg 1995 I 2269 SISRO/Ampersand Software = wbl 1995, 417 (Leitsätze mit Veröffentlichungszitaten abgedruckt bei Burgstaller/Neumayr aaO, EuGH Entscheidungen zum EuGVÜ 1976 bis 2000, gestützt. In der erstgenannten Entscheidung hat der EuGH klargestellt, dass eine Entscheidung nach Art 38 EuGVÜ (entspricht nun Art 46 EuGVVO), durch die das mit dem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat ergangene gerichtliche Entscheidung befasste Gericht die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt und die Leistung einer Sicherheit durch den Gläubiger angeordnet hat, keine Entscheidung sei, die über den Rechtsbehelf ergangen sei und daher nicht mit Kassationsbeschwerde oder einem ähnlichen Rechtsbehelf angefochten werden könne. Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der verpflichteten Partei liegt gerade ein solcher Fall hier vor. Auch der Oberste Kassationsgerichtshof Italiens hat bereits entschieden, dass die "Ermessensentscheidung", die eine Aussetzung des Verfahrens nach Art 38 EuGVÜ versagt, nur durch das die Aussetzung (nicht) zulassende Gericht widerrufen werden könne, jedoch keinem aufsteigenden Rechtsmittel unterliege (16. Juli 1994 AZ 6704/94; RIS Justiz RA0000122 *I*). Ebenso entschied der deutsche Bundesgerichtshof, dass eine Weigerung des Beschwerdegerichts, Maßnahmen gemäß Art 38 EuGVÜ zu erlassen, keine rechtsbeschwerdefähige Entscheidung iSd Art 37 Abs 2 EuGVÜ darstelle (21. April 1994 AZ IX ZB 8/94; RIS Justiz RA0000112 *D*). Die Auslegung des EuGH wird auch von der Lehre geteilt ( Kropholler , Europäisches Zivilprozessrecht7 Art 46 EuGVVO Rz 10; Schlosser , EU Zivilprozessrecht² Art 46 EuGVVO Rz 6; G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Art 46 EuGVVO Rz 16 [mit einer hier nicht einschlägigen Einschränkung], ebenso Art 44 Rz 2; Burgstaller/Neumayr aaO EuGVO Art 46 Rz 7 mwN in FN 1486). Nach all dem würde es dem Zweck der EuGVVO, insbesondere auch der auf Straffung des Verfahrens ausgerichteten Reformen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens durch die genannte Verordnung widersprechen, ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung zuzulassen, womit einem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht Folge gegeben wurde.

Somit entspricht der Ausspruch des Rekursgerichts der Rechtslage. Der absolut unzulässige Rekurs der verpflichteten Partei ist demnach zurückzuweisen.

2. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:

Der verpflichteten Partei gelingt es nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO darzulegen. Wie schon oben klargestellt wurde, sind hier die Bestimmungen der EO nicht maßgeblich. Richtig ist zwar, dass eine Rsp des Obersten Gerichtshofs dazu, ob gemäß den Art 37 und 43, 46 EuGVVO die fehlende Rechtskraft der Entscheidung infolge Erhebung eines Rechtsmittels einen Versagungsgrund darstellt, bisher nicht ergangen ist. Nach stRsp liegt jedoch trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rsp des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass wie schon das EuGVÜ (dazu ausdrücklich in diesem Sinn EuGH Rs C 183/90 und der erkennende Senat in 3 Ob 145/03z mwN) auch die EuGVVO die Vollstreckbarerklärung auch bloß vorläufig vollstreckbarer, also nicht rechtskräftiger ausländischer Entscheidungen ermöglicht ( Jenard Bericht 44 zu Art 26 EuGVÜ; Kropholler aaO Art 32 Rz 21; Leible in Rauscher , Europäisches Zivilprozessrecht, Art 32 Brüssel I VO Rz 7; Neumayr , EuGVÜ.LGVÜ 86; G. Kodek aaO Art 38 Rz 5, Art 46 Rz 1; Burgstaller/Neumayr aaO Art 32 Rz 10 und Art 46 Rz 2). Da die Änderungen der EuGVVO gegenüber dem EuGVÜ die Frage der Vollstreckbarerklärung nicht rechtskräftiger Entscheidungen nicht betreffen, ist insbesondere die zitierte Entscheidung des EuGH weiterhin maßgebend.

Sind aber nicht rechtskräftige Entscheidungen aus einem Staat, für den die EuGVVO gilt, nach deren Art 38 für vollstreckbar zu erklären, kann dieser Umstand kein Versagungsgrund sein. Das ergibt sich auch zwingend aus dem Zusammenhalt der Art 45 und 46 EuGVVO. Nach Art 45 Abs 1 leg.cit. darf die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Art 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt (oder aufgehoben) werden. Darin ist aber die mangelnde Rechtskraft nicht als Versagungsgrund genannt. Dagegen kann nach Art 46 Abs 1 EuGVO dieser Umstand zur Aussetzung des Verfahrens auf Antrag des Schuldners führen (also gerade nicht zur Versagung der Vollstreckbarerklärung); außerdem ist es nach Art 46 Abs 3 EuGVVO möglich, die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig zu machen.

Dementsprechend bildet - bezogen auf Österreich die mangelnde Rechtskraft der Entscheidung im Ursprungsstaat zwar einen Rekursgrund ( Burgstaller/Neumayr aaO Art 46 Rz 2), weil ja die Einlegung des Rechtsbehelfs nach Art 46 Abs 1 EuGVVO Voraussetzung für die Aussetzungsentscheidung des Rechtsmittelgerichts ist. Die mangelnde Rechtskraft der Titelentscheidung kann dagegen nicht zur Aufhebung der erstinstanzlichen Vollstreckbarerklärung führen ( Burgstaller/Neumayr aaO Art 46 Rz 2; vgl. auch G. Kodek aaO Art 43 Rz 14; ebenso zu § 84 Abs 5 EO Burgstaller/Höllwerth aaO § 84 Rz 36).

Auch der außerordentliche Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen.

Rechtssätze
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