JudikaturJustiz3Ob182/14g

3Ob182/14g – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Oktober 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, ua betreibender Gläubiger, gegen die verpflichteten Parteien 1. J*****, 2. D*****, und 3. B*****, wegen 260.461 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 24. Juli 2014, GZ 1 R 71/14f 77, womit der Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den „Beschluss“ des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 20. Februar 2014, GZ 1 E 3594/11d 71, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hielt am 20. Februar 2014 in Beschlussform fest, dass die neuerlichen Anträge der verpflichteten Parteien auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang keiner sachlichen Erledigung mehr zugeführt werden. Die Verpflichteten würden in den neuerlichen Verfahrenshilfeanträgen ihre bisherigen Rechtsansichten wiederholen und dadurch ihre Nichtakzeptanz der rechtskräftigen Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zum Ausdruck bringen.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der verpflichteten Parteien zurück. Das Erstgericht habe mit dem Hinweis auf die Missbräuchlichkeit der früheren Verfahrenshilfeanträge eine Entscheidung über die neuerlichen Anträge abgelehnt. Eine anfechtbare Entscheidung liege weder in Form einer verfahrensrechtlichen Entscheidung noch einer Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren vor.

Der als Revisionsrekurs zu wertende Antrag der verpflichteten Parteien auf Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichts ist jedenfalls unzulässig:

Ausgangspunkt für den Rekurs der verpflichteten Parteien (und damit auch für den nunmehrigen Revisionsrekurs) war die Klarstellung des Erstgerichts, dass die neuerlichen Anträge der verpflichteten Parteien auf Bewilligung der Verfahrenshilfe keiner sachlichen Erledigung mehr zugeführt werden. Auch dabei handelt es sich um eine Frage der Verfahrenshilfe, die iSd § 528 Abs 2 Z 4 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (RIS Justiz RS0012383, RS0044213 [T14], RS0052781 ua).