JudikaturJustizRS0052781

RS0052781 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2023

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Rekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Hiezu gehören insbesondere Beschlüsse über die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe (so schon 7 Ob 642/90).

Entscheidungen
63