JudikaturJustiz3Ob165/93

3Ob165/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. November 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Sparkasse R*****, vertreten durch Dr.Georg Thum, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die verpflichtete Partei Christine S*****, wegen S 1,000.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 30.Juni 1993, GZ R 372/93-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 31.März 1993, GZ E 128/93d-11, und das diesem Beschluß vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der Antrag der betreibenden Partei vom 23. Dezember 1992 als unzulässig zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 17.10.1990 der Betreibenden wider die Verpflichtete die Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 1,000.000,-- aufgrund eines rechtskräftigen Wechselzahlungsauftrags des Landesgerichtes St.Pölten vom 6.4.1990. Als Drittschuldnerin wurde die T***** Aktiengesellschaft benannt. Der Drittschuldnerin wurden Exekutionsbewilligung und Zahlungsverbot am 31.10.1990 zugestellt (ON 1).

Die Drittschuldnerin äußerte sich gemäß § 301 EO am 5.11.1990 dahin, daß der Verpflichteten wegen Abtretung (Verpfändung) der Entgeltforderung zugunsten der O*****bank, ***** um etwa S 10.000,-- weniger als das Nettogehalt ausbezahlt werde.

Im Dezember 1992 beantragte die Betreibende die Feststellung, daß von der Drittschuldnerin, Firma T***** AG, zugunsten der Forderung der Bank *****, in Höhe von S 628.760,-- keine Abzüge vom Bezug der Verpflichteten vorzunehmen und an die ***** Bank ***** daher keine Überweisungen zu tätigen seien. Begründet wurde dieser Antrag damit, daß das Pfändungspfandrecht der Betreibenden dem Vertragspfandrecht der O*****bank dem Rang nach vorgehe.

Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 31.3.1993 diesen Antrag der Betreibenden ab und begründete diese Abweisung damit, daß das Pfandrecht des Vertragspfandgläubigers O*****bank dem der Betreibenden dem Range nach vorgehe.

Das Rekursgericht hob aus Anlaß des von der Betreibenden wider diesen Beschluß ergangenen Rekurses den angefochtenen Beschluß und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies den Antrag der Betreibenden vom 23.12.1992 als unzulässig zurück. Als Rechtsgrundlage für den Antrag der Betreibenden käme nur § 292k EO in Betracht. Im Zuge eines solchen Antrags hätte die Betreibende auch die Abänderung der Exekutionsbewilligung begehren müssen. Darüber hinaus könne sich die Betreibende zur Begründung ihres Antrags nicht auf die Bestimmung des § 292k EO stützen, weil diese Bestimmung ein Absprechen über die Rangordnung zweier Pfandrechte untereinander nicht vorsehe. Da es dem Antrag der Betreibenden an einer Rechtsgrundlage mangle, sei der angefochtene Beschluß als nichtig aufzuheben und der Antrag der Betreibenden als unzulässig zurückzuweisen. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil die aufgezeigten Rechtsfragen von weitreichender Bedeutung für die Fortentwicklung des Exekutionsrechtes seien.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Betreibenden gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn auch nicht gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs.2 Z 2 ZPO.

Aufgrund der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung verfügt die Betreibende über ein Pfändungspfandrecht, die Bank ***** (in der Folge kurz: O*****bank) über ein vertragliches Pfandrecht. Die Frage, ob die Betreibende im Sinne der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag auf Abänderung der vorliegenden Exekutionsbewilligung hätte stellen müssen, braucht nicht beantwortet werden, da es dem hier zur Entscheidung stehenden Antrag der Betreibenden an jeglicher gesetzlichen Grundlage mangelt. Gemäß § 292k Abs.1 Z 3 EO hat das Exekutionsgericht auf Antrag darüber zu entscheiden, ob an der Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde. Aufgrund dieser Vorschrift können die Fälle der Pfandrechtserstreckung oder die Frage, ob die Exekution wegen Nichtbestehens der Forderung ins Leere geht, geklärt werden (Mohr in ecolex 1991, 835; Mohr, Die neue Lohnpfändung, ecolex spezial, 97; BlgNR 181 18.GP, 38). § 292k Abs.1 Z 3 EO behandelt aber nicht den Fall, daß über die Rangordnung zweier Pfandrechte untereinander (gleichgültig, ob zweier Pfändungspfandrechte oder eines Pfändungs- und eines vertraglichen Pfandrechtes) abzusprechen ist. Daher ist § 292k EO keine taugliche Rechtsgrundlage für den von der Betreibenden gestellten Antrag. Zutreffend verweist die Betreibende darauf, daß ihr die Möglichkeit offen steht, einen Hinterlegungsantrag gemäß § 307 Abs.1 EO zu stellen. Einen solchen Antrag hat die Betreibende aber nicht gestellt, der Wortlaut ihres Antrags kann auch nicht in einen Antrag, zugunsten mehrerer Personen beim Exekutionsgericht zu hinterlegen, umgedeutet werden. Daher ist der von der Betreibenden gestellte Antrag nicht im Lichte des § 307 EO zu prüfen.

Die von der Rekurswerberin angeschnittene Frage, welches der beiden Pfandrechte (das der Betreibenden bewilligte Pfändungspfandrecht oder das der O*****bank zustehende vertragliche Pfandrecht) die bessere Rangordnung im Sinne der §§ 300a, 300 Abs.2 und 3 EO hat, ist nicht zu prüfen. Eine derartige Prüfung hätte das Exekutionsgericht im Zuge des Exekutionsverfahrens nur vorzunehmen, wenn eine Hinterlegung bei Gericht gemäß § 307 EO erfolgt und das Exekutionsgericht demnach verpflichtet wäre, den erlegten Betrag zu verteilen (BlgNR 181 18.GP, 47; Mohr, Die neue Lohnpfändung, 128 f).

Tatsächlich mangelt es sohin dem Antrag der Betreibenden an jeglicher Rechtsgrundlage. Dies führt aber nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und des diesem vorangegangenen Verfahrens, und auch nicht zur Zurückweisung des Antrags der Betreibenden, sondern zu dessen Abweisung. Dem Antrag der Betreibenden mangelt es nämlich an der erforderlichen Schlüssigkeit. Die Schlüssigkeit eines Antragsvorbringens ist aber kein zwingendes Erfordernis formeller Art, welches zur Zurückweisung eines Antrags führen kann, vielmehr ist mit Abweisung eines solchen Antrags vorzugehen (vgl. Fasching, Lehrbuch2, Rz 1042 und 1464; MietSlg. 38.766 f, 37.745).

Die Entscheidung über den Antrag der Betreibenden hat das Erstgericht (meritorisch) in abweislichem Sinne getroffen. Wenn nunmehr durch das Rekursgericht die Zurückweisung des Antrags der Betreibenden ausgesprochen wurde, bildet dies keine Beschwer der Betreibenden, weshalb es ihr für den Revisionsrekurs am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Die Gründe, die das Rekursgericht für die Zurückweisung des Antrags der Betreibenden angegeben hat, bedeuten in der Sache, daß der Antrag unberechtigt ist, weil er auf keinen tauglichen Rechtsgrund gestützt wurde. Die Entscheidung in der Sache könnte daher nur zur Abweisung des Antrags der Betreibenden führen. Die Betreibende hat aber kein rechtliches Interesse daran, daß die Zurückweisung ihres Antrags (einschließlich der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und des diesem vorangegangenen Verfahrens) in eine Abweisung abgeändert wird. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist der Revisionsrekurs der Betreibenden daher, wenn auch nicht gemäß § 78 iVm § 528 Abs.2 Z 2 ZPO, unzulässig (SZ 64/88).

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.