JudikaturJustiz3Ob156/11d

3Ob156/11d – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. August 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Josef Kurz, Rechtsanwalt in Silz, gegen die verpflichtete Partei Dr. H***** R*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 305.225,90 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. Mai 2011, GZ 1 R 295/10d 134, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 11. August 2010, GZ 2 E 963/06f 131, als nichtig aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 305.225,90 EUR sA die Zwangsversteigerung einer im Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft.

Am 11. August 2010 bewilligte das Erstgericht über Antrag des Verpflichteten die Einstellung des Exekutionsverfahrens sowie die Aufschiebung desselben bis zur Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses.

Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluss (wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betreibenden) zur Gänze als nichtig auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über den Einstellungs und Aufschiebungsantrag des Verpflichteten an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebt, ist nicht zulässig.

Die Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO ist auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (RIS Justiz RS0002467), weshalb ein Rekurs gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz, mit welchem der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig ist, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Echte Aufhebungsbeschlüsse können daher nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht dies ausdrücklich ausgesprochen hat, und zwar auch dann, wenn der Aufhebungsbeschluss keinen Auftrag zur Verfahrensergänzung enthält (vgl RIS Justiz RS0002344). Da das Rekursgericht keine die Sache abschließend erledigende Entscheidung getroffen hat, sondern vielmehr dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Einstellungs und Aufhebungsantrag auftrug, liegt hier ein echter Aufhebungsbeschluss iSd § 527 Abs 2 ZPO vor (RIS Justiz RS0044037); ein solcher echter Aufhebungsbeschluss liegt auch dann vor, wenn der Aufhebungsgrund in einer Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses bzw Verfahrens gelegen war (RIS Justiz RS0044037 [T1]; 6 Ob 207/10z mwN).

Der offenbar irrtümliche Ausspruch des Rekursgerichts, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei, ändert an der generellen Unanfechtbarkeit nichts, weil der Oberste Gerichtshof an derartige unzulässige Aussprüche nicht gebunden ist (RIS Justiz RS0109580 [T1]).