JudikaturJustiz3Ob105/85

3Ob105/85 – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Oktober 1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A B C D E

F, 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3, vertreten durch Dr.Gunter Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, wider die verpflichtete Partei G Textilausrüstungsgesellschaft m. b.H. Co.KG, 2491 Neufeld/Leitha, Landeggerstraße 6, wegen 2,920.000,-- S s.A. infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 26.Juli 1985, GZ R 304/85-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 9.Juli 1985, GZ E 3311/85-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Landesgerichtes H vom 25.6.1985,

I 1/85-8, wurde auf Antrag der verpflichteten Partei das Vorverfahren nach §§ 79 ff AO eröffnet und ein vorläufiger Verwalter bestellt.

In der Folge beantragte die betreibende Partei, ihr auf Grund eines Sicherstellungsauftrages gemäß §§ 66 ASVG, 232, 233 BAO zur Hereinbringung einer bestimmten Beitragsforderung die Exekution durch Pfändung und überweisung mehrerer Forderungen der verpflichteten Partei zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Infolge Rekurses nur des vorläufigen Verwalters änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß die betreibende Partei auf Grund des vorgelegten Exekutionstitels nur eine Exekution zur Sicherstellung beantragen könne. Ein Antrag auf Befriedigungsexekution schließe den Antrag auf Sicherungsexekution nicht in sich.

Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Rekurs des vorläufigen Verwalters zurückgewiesen werde. Hilfsweise wird die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes beantragt.

Die betreibende Partei macht in ihrem Rechtsmittel nur geltend, daß dem vorläufigen Verwalter die Rekurslegitimation gefehlt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unbegründet.

Auch schon vor dem Inkrafttreten des IRöG hatte der Ausgleichsverwalter gemäß § 31 Abs 1 AO i.d.F. vor dem IRöG (jetzt § 30 Abs 1 AO) dafür zu sorgen, daß das Vermögen des Schuldners nicht geschmälert wird. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Billigung der Lehre wiederholt ausgesprochen, daß dem Ausgleichsverwalter ungeachtet der durchaus fortbestehenden Prozeßfähigkeit des Ausgleichsschuldners im erforderlichen Maße ausnahmsweise ein Rekursrecht gegen unberechtigte Exekutionsführungen zustehe (SZ 13/277, ZBl 1936/116, Bartsch-Pollak 3 , Anm.12 zu § 32 AO).

Durch das IRöG wurde die Rechtsstellung des Ausgleichsverwalters in verschiedenen Punkten verstärkt. So hat er jetzt gemäß § 30 Abs 1 AO an Stelle des Schuldners tätig zu werden, soweit diesen Verfügungsbeschränkungen treffen. Gemäß § 30 Abs 2 AO hat er jetzt gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren. Gemäß § 30 Abs 5 AO stehen dem Ausgleichsverwalter jetzt im Verhältnis zu Dritten in bezug auf vorgenommene Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen die Befugnisse des Masseverwalters nach § 83 KO zu. Seit dem Inkrafttreten des IRöG muß daher das oben beschriebene Rekursrecht des Ausgleichsverwalters umso mehr bejaht werden.

Gemäß § 84 Abs 1 AO sind auf den vorläufigen Verwalter die in den §§ 29,30,31,33 Abs 1-3 und 5,34 und 35 AO enthaltenen Bestimmungen über den Ausgleichsverwalter entsprechend anzuwenden. Die Stellung des vorläufigen Verwalters soll also weitgehend der des Ausgleichsverwalters entsprechen (Holzhammer, Insolvenzrecht 2 192, Rechberger ZZP 1985,257 bes 259).

Gemäß §§ 84 Abs 1, 30 Abs 1 AO trifft damit den vorläufigen Verwalter unter anderem ebenfalls die Pflicht, dafür zu sorgen, daß das Vermögen des Schuldners möglichst nicht geschmälert wird. Auch wenn bei Eröffnung des Vorverfahrens von der Möglichkeit des gemäß § 81 Abs 2 AO auch im Vorverfahren entsprechend anzuwendenden § 3 Abs 2 3.Satz AO nicht Gebrauch gemacht wird und der Schuldner daher seine Prozeßfähigkeit nicht verliert (RdW 1985,44), steht daher dem vorläufigen Verwalter das Recht zu, einen Rekurs gegen eine unberechtigte Exekutionsführung zu erheben, die das Vermögen des Schuldners schmälern könnte. Daß es sich im vorliegenden Fall im Unterschied zu den Fällen der beiden oben zitierten Entscheidungen nicht um eine gemäß §§ 83 Abs 2,10 Abs 1 AO unzulässige Exekution handelt, ändert nichts an der gleichen Interessenlage. Zur Sache selbst wird im Revisionsrekurs gegen die Richtigkeit der Entscheidung zweiter Instanz nichts vorgebracht, sodaß es genügt, hier auf die zutreffende Begründung des Gerichtes zweiter Instanz zu verweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 74,78 EO, 50,40 ZPO.

Rechtssätze
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