JudikaturJustizRS0036836

RS0036836 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2007

Werden dem Schuldner diejenigen Beschränkungen auferlegt, die einen Geimeinschuldner kraft Gesetzes treffen (§§ 3 Abs 2 und 81 Abs 2 AO), so hat dies zur Folge, daß der Schuldner die zivilrechtliche Verfügungsgewalt und die Prozeßfähigkeit verliert. Der Verlust der Prozeßfähigkeit hat jedoch nicht die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten zur Folge. Die diesbezüglichen Bestimmungen der Konkursordnung sind nicht analog anzuwenden. Sind die Bestimmungen der KO über die Unterbrechung von Rechtsstreitigkeiten nicht anwendbar, so scheidet aber auch eine Prozeßunterbrechung nach den Bestimmungen der ZPO aus, weil § 159 ZPO die Beantwortung der Frage, inwieweit der insolvenzrechtliche Verlust der Prozeßfähigkeit zu einer Unterbrechung des Zivilprozesses führt, ausdrücklich der KO überläßt. Es ist lediglich der Ausgleichsverwalter statt dem Schuldner dem Prozeß beizuziehen und dementsprechend die Parteienbezeichnung umzustellen.

Entscheidungen
6