BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungErster Theil. Allgemeine Bestimmungen.Zweiter Abschnitt. Verfahren.Fünfter Titel. Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens.§ 158

§ 158Verlust der Processfähigkeit, Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters.

In Kraft seit 01. März 1919
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