§ 8 Verweisungen und Bezeichnungen
§ 8 Verweisungen und Bezeichnungen — KDD-G
§ 8 Verweisungen und Bezeichnungen — KDD-G
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 182/2023
Inkrafttretungsdatum
17. Februar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40258865
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
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