JudikaturJustizRS0051799

RS0051799 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Oktober 1985

Dem vorläufigen Verwalter hat wie der Ausgleichsverwalter das Recht, eine das Vermögen des Schuldners schmälernde Exekutionsbewilligung durch ein Rechtsmittel anzufechten.

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3