JudikaturJustiz2Ob668/86

2Ob668/86 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Oktober 1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 22. Juni 1974 geborenen mj. Michael G***, infolge Revisionsrekurses des Vaters Heinz K***, Kraftfahrzeughändler, 2320 Schwechat, Hauptplatz 21 b, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 10. April 1986, GZ. 43 R 130/86-116, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4. November 1985, GZ. 3 P 435/75-110, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß ON 110 hat das Erstgericht den gemäß Beschluß ON 41 mit monatlich S 600 festgelegten Unterhaltsbeitrag des ehelichen Vaters des mj. Michael G***, geboren am 22. Juni 1974, für die Zeit vom 4. September 1984 bis 15. Oktober 1985 auf monatlich S 1.500 und ab 16. Oktober 1985 auf monatlich S 1.800 erhöht, das Mehrbegehren auf Zuspruch eines weiteren Unterhaltsbeitrages von monatlich S 1.200 ab 16. Oktober 1986 sowie auf Zuspruch eines Betrages von S 1.740 als Anteil an den Kosten der Kieferregulierung des Minderjährigen dagegen abgewiesen.

Das Rekursgericht gab dem vom Vater erhobenen Rekurs nicht, dagegen dem Rekurs des Minderjährigen Folge und verpflichtete den Vater, auch den Betrag von S 1.740 für Sonderbedarf zu bezahlen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Vater erhobene, auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Antragsabweisung gerichtete Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig.

Nach der obgenannten Bestimmung sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz u.a. dann zur Gänze ausgeschlossen, wenn der Beschwerdegegenstand S 2.000 nicht übersteigt oder die Entscheidung lediglich die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches betrifft.

Vorliegendenfalls bezieht sich die rekursgerichtliche Entscheidung zwar insgesamt auf einen Beschwerdegegenstand von mehr als S 2.000, weil der Zuspruch des Betrages von S 1.740 für Sonderbedarf nicht gesondert zu betrachten, vielmehr der strittige Unterhaltsbeitrag insgesamt maßgebend ist (RZ 1975/89; 4 Ob 527/75, 2 Ob 674/85 ua.). Es liegt jedoch in jedem Falle eine Unterhaltsbemessungssache vor. Der vom Vater erhobene Vorwurf der falsch angenommenen Unterhaltsbemessungsgrundlage richtet sich nämlich gegen die Unterhaltsbemessung (EFSlg. 30.509; 5 Ob 502/83, 2 Ob 601/83 ua.) und auch die Frage, ob dem Vater neben laufenden Unterhaltsbeiträgen noch Einzelleistungen für Sonderbedarf aufzutragen sind, gehört grundsätzlich zum Bemessungskomplex (EFSlg. 35.007; 6 Ob 33/68, 5 Ob 670/82 ua.).

Demgemäß war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.