JudikaturJustiz2Ob5/01a

2Ob5/01a – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz M*****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei G***** GmbH, *****, wegen S 180.000,-- sA und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. November 2000, GZ 1 R 231/00x-6, womit der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 3. November 2000, GZ 3 Cg 200/00p-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte von der Beklagten S 180.000,-- sA aus dem Titel des Schmerzengeldes und erhob weiters ein Feststellungsbegehren. Der Klagserzählung ist zu entnehmen, dass der Kläger Mieter einer im Haus der Beklagten gelegenen Wohnung (gewesen) sei, er durch einen Sturz vom Balkon dieser Wohnung schwerst verletzt worden sei, die Beklagte Renovierungsarbeiten an bzw in diesem Haus habe durchführen lassen, hiebei für keine ordnungsgemäße Bauaufsicht gesorgt habe und schon in dieser Unterlassung eine Haftung der Beklagten begründet sei. Weiters seien von der Beklagten vertragliche Schutzpflichten verletzt worden, weil kein Verbot ausgesprochen worden sei, während der Dauer der Renovierungsarbeiten den Balkon zu betreten, und weil auch keine anderen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden seien.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil nach den Klagsangaben ein Anspruch im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis geltend gemacht werde (§ 49 Abs 2 Z 5 JN), welcher nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes falle.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision - mangels einschlägiger oberstgerichtlicher Judikatur - zulässig sei.

Der gegen die Rekursentscheidung vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Zulässigkeit steht zwar nicht die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO entgegen, weil nach neuerer Rechtsprechung (1 Ob 2386/96f = EFSlg 82.314; 4 Ob 2377/96d = MR 1997, 207 = MR 1998, 15; 4 Ob 2379/96y = MR 1998, 15; anders noch 8 Ob 2028/96k = EvBl 1996/145) die Verbindung des Rekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluss mit einem hilfsweise gestellten Überweisungsantrag gemäß § 230a ZPO für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes unschädlich ist. Es fehlt aber an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO:

Dass Schadenersatzansprüche aus Bestandverträgen unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen, entspricht nämlich nicht nur der vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte (vgl auch die Nachweise bei Simotta in Fasching I 2 Rz 87), sondern auch der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0046545, RS0046572, RS0046833; vgl aus jüngerer Zeit 1 Ob 586/95; 8 Ob 576/91 = EvBl 1992/44, in welchem Fall sogar Schadenersatzansprüche aus der unberechtigten Verweigerung des Abschlusses eines Bestandsvertrages dieser Norm unterstellt wurden). Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass auch für Schadenersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten des Vermieters die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN gegeben ist. Dass der Kläger seinen Anspruch zusätzlich auch deliktisch begründen will, ändert hieran nichts.

Eine Bestandstreitigkeit im Sinne der zitierten Norm liegt nämlich nach der Rechtsprechung (MietSlg 31.620; 1 Ob 586/95) auch in den Fällen von aus dem Gesetz abgeleiteten Ersatzansprüchen (§§ 1041, 1042, 1111, 1120, 1431 ff ABGB) vor, falls sie mit einem Bestandrecht verknüpft sind. Umso weniger spricht es gegen die Qualifizierung als Bestandstreitigkeit, wenn sich ein vertraglicher Schadenersatzanspruch auch deliktisch begründen lässt, wie dies bei Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter meist der Fall sein wird (vgl Koziol, Haftpflichtrecht 3 Rz 17/8). Die allgemeine Regel, dass das angerufene Gericht zuständig ist, wenn es die Zuständigkeit auch nur hinsichtlich einer von mehreren anwendbaren konkurrierenden Normen besitzt (RIS-Justiz RS0045485; Ballon in Fasching, Komm 2 § 41 JN Rz 10 mwN; Mayr in Rechberger 2 § 41 JN Rz 4 mwN; Fasching, LB 2 Rz 1139) kann in einem solchen Fall nicht herangezogen werden. Ein Zuständigkeitswahlrecht des Klägers würde hier zu einer weitgehenden Aushöhlung der - gegenüber der Wertzuständigkeit vorrangigen (Fasching, LB 2 Rz 241) - Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN führen.

Angesichts der Vorjudikatur bedurfte es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 528 Abs 1 ZPO) nicht, weshalb der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.