JudikaturJustizRS0099922

RS0099922 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 2021

Ein Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes auf Zurückweisung der Klage ist, wenn mit dem Rekurs zugleich ein Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO gestellt wurde, über den erst nach Erledigung des Rekurses entschieden werden soll, jedenfalls unzulässig.

Entscheidungen
11