BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnorm§ 83

§ 83Bestandstreitigkeiten.

(1) Die im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.

(2) Dieses Gericht ist auch zur Erlassung der im § 49 Abs. 4 angeführten Verfügungen und Aufträge in Bestandsachen zuständig.

Entscheidungen
26
  • Rechtssätze
    10