JudikaturJustiz2Ob273/01p

2Ob273/01p – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Ulrike M*****, vertreten durch Dr. Reinhard Weber, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1.) Irene V*****, vertreten durch Dr. Arnulf Summer und andere Rechtsanwälte in Bregenz, 2.) Kurt B*****, vertreten durch Dr. Ernst Hagen und Dr. Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Rechtsunwirksamkeit eines Testaments (Streitwert S 1 Mio), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Juni 2001, GZ 2 R 117/01z 38, womit der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 24. April 2001, GZ 9 Cg 114/00z 28, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Rechtsstreites ist die Rechtswirksamkeit eines Testaments. Drei zum Beweis der Testierfähigkeit des Erblassers geführte Testamentszeugen (§ 579 ABGB) beriefen sich nach Erhalt der Zeugenladung auf ihre Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 NO.

Das Erstgericht sprach aus, dass die Aussageverweigerung nicht rechtmäßig sei, und verhängte über die drei Zeugen zur Erzwingung ihrer Aussage Geldstrafen von je S 100, .

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Zeugen Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000, - übersteige und dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof - vorbehaltlich der mangelnden selbständigen Anfechtbarkeit dieses Beschlusses nach § 349 Abs 1 ZPO - zulässig sei.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem erkennbaren Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Gemäß § 349 Abs 1 ZPO findet ua gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage (vgl § 324 ZPO) ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Dies gilt auch für einen zweitinstanzlichen Beschluss (JBl 1980, 379; RIS Justiz RS0043724; Rechberger in Rechberger2 § 349 ZPO Rz 4; Kodek in Rechberger2 § 515 Rz 3). Der Rekurs wurde daher insoweit im Sinne des § 515 ZPO verfrüht erhoben. Er kann erst mit einem gegen die nachfolgende selbständig anfechtbare Entscheidung der zweiten Instanz oder mit einem gegen ihre Endentscheidung gerichteten Rechtsmittel verbunden werden (JBl 1980, 379; RIS Justiz RS0041614; Kodek aaO).

Soweit die Klägerin mit ihrem Rekurs auch die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses betreffend die über die Zeugen verhängten Strafen anstrebt, ist die Anfechtung überhaupt unzulässig. Den Parteien des Rechtsstreites steht keinerlei unmittelbare Einflussnahme darauf zu, ob und welche im § 325 ZPO zur Durchsetzung der Aussagepflicht vorgesehenen Mittel das Gericht anwendet. Eine von den Prozessparteien dabei als Fehler des Gerichtes gewertete Unterlassung könnte höchstens als Verfahrensmangel bei der Anfechtung der Sachentscheidung geltend gemacht werden (EvBl 1986/49; RIS Justiz RS0040572).

Der Rekurs war somit als unzulässig zurückzuweisen.