JudikaturJustiz2Ob267/82

2Ob267/82 – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Februar 1983

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Scheiderbauer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K*****, vertreten durch Dr. Alfred Lind, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Alexander P*****, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger und Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wegen restlicher 16.346,34 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 25. Oktober 1982, GZ 4 R 380/82 26, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Juli 1982, GZ 3 C 106/82 18, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Kläger hat dem Beklagten an Kosten des Revisionsverfahrens 2.100,52 S (darin 260 S Barauslagen und 182,92 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 3. 11. 1981 gegen 17:00 Uhr ereignete sich im Stadtgebiet von Graz auf der Kreuzung Petersgasse Brucknerstraße ein Verkehrsunfall, an der der Kläger als Lenker und Halter eines PKW VW Rabbit und der Beklagte als Lenker und Halter eines PKW Mitsubishi Colt beteiligt waren.

Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Schaden von 16.346,34 S, an jenem des Beklagten ein solcher von mindestens 25.952,10 S.

Der Kläger forderte an Schadenersatz insgesamt 17.346,34 S sA und behauptete, dass den Beklagten, der seinen Vorrang missachtet habe, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe.

Der Beklagte beantragte unter Behauptung des Alleinverschuldens des Klägers Klagsabweisung und wendete seinen mit 25.952,10 S bezifferten Schaden aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein.

Das Erstgericht erkannte ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Gunsten des Klägers die Klagsforderung mit 10.897,56 S, die Gegenforderung mit 8.615,70 S als zu Recht bestehend und sprach daher dem Kläger den Betrag von 2.246,86 S sA zu; das Mehrbegehren von 15.099,48 S sA wurde abgewiesen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht, jener des Beklagten hingegen teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teils im Sinne der Klagsabweisung ab.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Z 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagestattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Im Revisionsverfahren ist nur die Verschuldensteilung strittig.

Diesbezüglich hat das Erstgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Petersgasse und Brucknerstraße sind gekennzeichnete Vorrangstraßen, doch endet der Vorrang der Brucknerstraße bei der Einmündung in die Petersgasse. Als Bezugspunkt diente der Schnittpunkt zwischen der in der Petersgasse verlaufenden Leitlinie und der östlichen Begrenzung des westlich der Kreuzung über die Petersgasse führenden Schutzwegs. Die Zeugin Ilse W***** befuhr mit ihrem PKW die Petersgasse stadtauswärts also in Richtung Osten und hatte die Absicht, die Fahrt anschließend in der St. Peter Hauptstraße fortzusetzen. Sie wollte daher nach dem Passieren des Einmündungstrichters der Brucknerstraße auf die äußerst rechte Spur fahren und dort nach rechts (Süden) abbiegen. Da der von ihr angestrebte Teil der Fahrbahn aber durch einen GVB Bus (Heck etwa 29 m östlich des Bezugspunkts) blockiert war, hielt sie ihr Fahrzeug im Bereich der Basis des Einmündungstrichters mit der Front etwa 15 m östlich der Bezugslinie (BL) an. Das Fahrzeug des Klägers war durch die Petersgasse hinter dem Ilse W*****s nachgefahren. Da der Kläger die Absicht hatte, nach dem Passieren des Einmündungstrichters der Brucknerstraße von der Petersgasse nach links in die Plüddemanngasse abzubiegen, der im Bereich der Einmündung der Petersgasse in die Plüddemanngasse hiefür markierte, etwa 30 m östlich der BL beginnende Linksabbiegestreifen vollkommen frei war und das Fahrzeug Ilse W*****s bei Annäherung an den im Osten durch die BL begrenzten Schutzweg langsamer wurde, entschloss sich der Kläger, an diesem Fahrzeug vorbeizufahren, zumal er auch ein hinter seinem Fahrzeug nachkommendes Fahrzeug am beabsichtigten Abbiegen nach rechts in die Brucknerstraße nicht behindern wollte. Nachdem der Kläger zunächst sein Fahrzeug in einem Abstand von etwa 3 m hinter dem Ilse W*****s und mit der linken Flanke knapp neben der Leitlinie sowie mit der Front etwa 7 m östlich der BL angehalten hatte, setzte er es wieder in Bewegung, lenkte es nach links und beschleunigte es. Als die Front des Fahrzeugs die Position 10 m östlich der BL erreicht hatte und sich auf der halben Höhe des Fahrzeugs Ilse W*****s befand, nahm der Kläger das aus der Brucknerstraße herannahende Fahrzeug des Beklagten wahr. Der Beklagte hatte sein Fahrzeug zunächst in der Brucknerstraße hinter der Ordnungslinie angehalten und war sodann aus dieser Position losgefahren, nachdem er das Anhalten des PKW der Ilse W***** wahrgenommen hatte. Sodann brachte er sein Fahrzeug etwa 2 m nördlich der Ordnungslinie neuerlich zum Stillstand. Da er die Absicht hatte, nach links in die Petersgasse abzubiegen und seine Fahrt dort stadteinwärts (Richtung Westen) fortzusetzen, setzte er das Fahrzeug aus dieser Position mit eingeschaltetem linken Blinklicht in Bewegung, blickte nach rechts und anschließend nach links. Zu diesem Zeitpunkt nahm er das Fahrzeug des Klägers erstmals wahr. Er war zu einer Bremsung seines Fahrzeugs nicht mehr in der Lage, sodass dieses mit der linken vorderen Ecke etwa 17 m östlich der BL und knapp südlich der in der Petersgasse verlaufenden Leitlinie (7 m vom nördlichen Fahrbahnrand der Petersgasse entfernt) gegen den hinteren Teil der rechten Flanke des Fahrzeugs des Klägers stieß (Frontposition dieses Fahrzeugs 20 m östlich der BL), wodurch das Fahrzeug des Beklagten beschädigt wurde. Die Anprallgeschwindigkeit betrug 5 km/h. Als der Kläger noch hinter dem Fahrzeug Ilse W*****s gestanden bzw gerade losgefahren war, hatte er das Fahrzeug des Beklagten in der ursprünglichen Stillstandsposition südlich der Ordnungslinie wahrgenommen. Nach der Kollision bremste der Kläger sein Fahrzeug stark ab und brachte es etwa 26 m (Front) östlich der BL sowie mit der rechten Flanke im Bereich der Leitlinie zum Stillstand. Er hätte 1,67 Sekunden vor dem Anstoß eine Vollbremsung einleiten müssen, um den Unfall zu vermeiden. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug des Beklagten für ihn jedoch noch nicht erkennbar in Bewegung (0,2 km/h), sodass der Kläger keine unfallverhütende Bremsung vornehmen konnte.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, das durch die Blockierung der Geradeausfahrspur der Petersgasse durch den GVB Bus ausgelöste Anhalten des Fahrzeugs Ilse W*****s an der Basis des Einmündungstrichters sei als Erfüllung des im § 18 Abs 3 StVO 1960 normierten Gebotes zu werten. Daraus ergebe sich, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug am Fahrzeug Ilse W*****s nur bei Vorliegen der im § 17 Abs 4 StVO 1960 vorgeschriebenen Voraussetzungen vorbeifahren durfte. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt gewesen, weil der südlich der Leitlinie gelegene Teil der Petersgasse bloß eine Breite von 4 m aufweise und daher von zwei Fahrstreifen für den Verkehr stadtauswärts keine Rede sein könne. Der erst etwa 26 m östlich der BL spitzwinklig beginnende Linksabbiegestreifen habe insoweit außer Betracht zu bleiben; als Fahrbahnmitte im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle habe hier die Leitlinie in der Petersgasse zu gelten, weil 22 m östlich der BL die Linksabbiegespur für den Gegenverkehr ende. Dem Kläger falle somit ein Verstoß gegen § 17 Abs 4 StVO 1960 zur Last. Dies ändere aber nichts daran, dass ihm gegenüber dem Fahrzeug des Beklagten gemäß § 19 Abs 3 StVO 1960 der Vorrang zugestanden sei, welcher sich im Sinne ständiger Rechtsprechung im vorliegenden Fall auf die gesamte Breite der Petersgasse erstreckt habe. Der Beklagte habe überdies angesichts der nicht mehr ganz geringen Breite des südlich der Leitlinie gelegenen Teils der Fahrbahn der Petersgasse mit einem sich neben dem PKW Ilse W*****s vorbeibewegenden Fahrzeug rechnen müssen und hätte sich daher über den von der Front des PKW Ilse W*****s abgedeckten Teil der Fahrbahn hinaus nur tastend vorwärts bewegen dürfen. Davon könne aber bei einer dem Schritttempo gleichen Anstoßgeschwindigkeit seines Fahrzeugs von 5 km/h keine Rede sein. Dem Beklagten falle daher eine Vorrangverletzung zur Last. Sein Verschulden überwiege das des Klägers, sodass eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Beklagten gerechtfertigt sei.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich, gelangte jedoch zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt könne der Auffassung des Erstgerichts, der Kläger sei gegenüber dem Beklagten im Augenblick der Kollision im Vorrang gewesen, nicht beigepflichtet werden. Unbekämpft sei festgestellt worden, dass der Kläger seinen PKW etwa 3 m hinter dem der Zeugin W***** mit der linke Flanke knapp neben der Leitlinie angehalten hatte. Damit habe auch er, ebenso wie die Zeugin W*****, welche in Befolgung des Anhaltegebots nach § 18 Abs 3 StVO 1960 ihren PKW so angehalten hatte, dass sie den Querverkehr (konkret: den Beklagten) nicht behinderte, im Sinne des § 19 Abs 8 StVO 1960 gegenüber dem Beklagten auf seinen Vorrang verzichtet.

Die vom Kläger vermisste Feststellung, er habe beim Vorbeifahren am PKW der Zeugin W***** die Fahrbahnmitte nicht überschritten, wäre zwar von Bedeutung für die Beurteilung einer Verletzung des Vorbeifahrverbots nach § 17 Abs 4 StVO 1960; diese Frage könne jedoch auf sich beruhen, weil das Zum Stillstand Bringen eines Fahrzeugs (ausgenommen eines Schienenfahrzeugs in Haltestellen) gemäß § 19 Abs 8 StVO 1960 immer, insbesondere auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebots, als Verzicht auf den Vorrang gelte. Selbst wenn also die Voraussetzungen für ein erlaubtes Vorbeifahren des Fahrzeugs des Klägers am PKW der Zeugin W***** (ursprünglich) vorgelegen sein sollten, ändere dies nichts daran, dass der Kläger zunächst im Kreuzungsbereich und damit auch im Sichtbereich des Beklagten und für diesen bei entsprechender Beobachtung erkennbar, wenn auch festgestelltermaßen nicht erkannt zum Stillstand gebracht und auf diese Weise gegenüber dem Beklagten auf seinen Vorrang verzichtet habe. Dadurch sei der Beklagte von seiner (vorher bestandenen) Wartepflicht ihm gegenüber enthoben worden; der Kläger habe sein weiteres Fahrverhalten darauf einstellen müssen. Der festgestellte Umstand, dass der Beklagte nach dem ersten Losfahren (von der Ordnungslinie) nochmals anhielt, habe ihm den Vorrang gegenüber den zum Stillstand gebrachten PKWs der Zeugin W***** und auch des Klägers nicht mehr nehmen können, denn diese hätten ihn beim Einbiegen in die Petersgasse nicht mehr behindern dürfen, seien also ihm gegenüber wartepflichtig geworden. Auf diese Nichtbehinderung habe der Beklagte vertrauen dürfen, die beiden genannten Fahrzeuge also nicht mehr ständig zu beobachten brauchen, vielmehr sein Hauptaugenmerk den von rechts drohenden Gefahren zuwenden dürfen, zumal die Petersgasse in Richtung Osten wegen des Busses nur schwer einsehbar war. Der Kläger habe ein neuerliches Anhalten des Fahrzeugs des Beklagten gar nicht wahrgenommen, sondern nach seinem Wiederanfahren versucht, durch Beschleunigen noch vor dem „herannahenden“ (das heißt bereits in Fahrt befindlichen) Fahrzeug des Beklagten die Kreuzung zu überqueren. Die Festellungen des Erstgerichts ließen nicht verlässlich erkennen, dass das neuerliche Anhalten des Beklagten erfolgt sei, als der Kläger bereits wieder losgefahren war. Diesbezügliche Unklarheiten gingen aber zu Lasten des beweispflichtigen Klägers. Der vom Erstgericht aufgezeigte Umstand, dass der Beklagte auch den Vorrang anderer, die Petersgasse benützender Verkehrsteilnehmer hätte beachten müssen, sei für die Beurteilung des konkreten Unfallgeschehens nicht entscheidungswesentlich. Zwischen den Unfallsbeteiligten, nämlich dem Kläger und dem Beklagten, sei jedenfalls keine unklare Verkehrssituation entstanden. Der gegenüber dem Beklagten wartepflichtig gewordene Kläger habe diese Wartepflicht ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Beklagten verletzt und dadurch den Unfall allein verschuldet.

Unter dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z 3 ZPO bekämpft der Kläger die Annahme des Berufungsgerichts, aus den Feststellungen des Erstgerichts lasse sich nicht ableiten, dass das neuerliche Anhalten des Fahrzeugs des Beklagten zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem der Kläger bereits wieder losgefahren sei, als aktenwidrig.

Mit diesem Vorbringen vermag der Revisionswerber aber keine vom Berufungsgericht auf aktenwidriger Grundalge getroffenen Feststellungen das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich übernommen aufzuzeigen, sondern bekämpft vielmehr in unzulässiger Weise eine im Rahmen der Beweiswürdigung vom Gericht zweiter Instanz gezogene Schlussfolgerung.

Der Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO liegt daher nicht vor.

In der Rechtsrüge führt der Kläger aus, durch das Anhalten seines Fahrzeugs habe der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht auf seinen Vorrang verzichtet, weil der Beklagte das Fahrzeug des Klägers erstmals im Augenblick der Kollision wahrgenommen habe. Der Beklagte sei auch nicht wegen des von ihm angenommenen Vorrangverzichts des Klägers in die Kreuzung eingefahren. Es sei daher für die Verschuldensfrage maßgebend, ob und inwieweit der Kläger durch das Vorbeifahren an dem angehaltenen Fahrzeug der Zeugin W***** gegen die Vorschrift des § 17 Abs 4 StVO 1960 verstoßen habe. Da für den Kläger zwischen dem Fahrzeug der Zeugin und der Fahrbahnmitte eine ausreichende Durchfahrtslücke frei geblieben sei, sei ihm kein Verstoß gegen § 17 Abs 4 StVO 1960 anzulasten.

Hiezu ist Folgendes zu bemerken: Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts hatte der Kläger, der zunächst seinen PKW hinter dem Fahrzeug der Zeugin W***** angehalten hatte, das Fahrzeug des Erstbeklagten in der ursprünglichen ersten Stillstandsposition stündlich der Ordnungslinie wahrgenommen. Er hatte sodann unter Beschleunigung seinen PKW in Bewegung gesetzt. Er hätte 1,67 Sekunden vor dem Zusammenstoß eine Vollbremsung einleiten müssen, um den Unfall zu vermeiden. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug des Beklagten jedoch für ihn noch nicht erkennbar in Bewegung. Mit Rücksicht auf das zweite Anhalten des Fahrzeugs des Beklagten konnte der Kläger jedoch darauf vertrauen, dass der Beklagte ungeachtet des ursprünglichen Anhaltens des Klägers hinter dem Fahrzeug der Zeugin W***** den noch seinen Vorrang beachten werde. Er musste daher mit einem weiteren Einfahren des Erstbeklagten in die Kreuzung nicht rechnen. Das trotzdem erfolgte weitere Einfahren des Erstbeklagten in die Kreuzung nach seinem zweiten Anhalten muss daher als Verletzung des dem Kläger gemäß § 19 Abs 4 StVO 1960 zukommenden Vorrangs gewertet werden.

Da jedoch nach der vom Erstgericht in seine Feststellungen übernommenen maßstabgetreuen Unfallskizze des Sachverständigen (AS 53) die Breite der dem Kläger in seiner Fahrtrichtung zur Verfügung stehenden Fahrbahnhälfte zwischen Leitlinie und rechtem Fahrbahnrand nur 4 m betrug, waren für seine Fahrtrichtung keine zwei Fahrstreifen vorhanden, sodass schon diese Voraussetzung (§ 17 Abs 4 StVO 1960) für das zulässige Vorbeifahren an dem gemäß § 18 Abs 3 StVO 1960 angehaltenen PKW der Zeugin W***** nicht vorlag. Dem Kläger fällt somit durch das vorschriftswidrige Vorbeifahren am Fahrzeug der Zeugin W***** schon aus diesem Grunde ein Verstoß gegen § 17 Abs 4 StVO 1960 zur Last, und zwar, selbst wenn dieses Vorbeifahren ohne Überschreitung der Fahrbahnmitte hätte erfolgen können.

Werden aber die Vorrangverletzung des Erstbeklagten und der Verstoß des Klägers gegen § 17 Abs 4 StVO 1960 einander gegenübergestellt, ist das Verschulden des Erstbeklagten, dem ein Verstoß gegen die für die Verkehrssicherheit besonders wichtigen Bestimmungen über den Vorrang zur Last fällt, als überwiegend anzusehen. Die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Beklagten begegnet daher keinen Bedenken.

Der Revision war daher teilweise Folge zu geben und die Entscheidung des Berufungsgerichts im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1 , 50 ZPO.