JudikaturJustiz2Ob224/17f

2Ob224/17f – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der M***** B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch die Sachwalterin A***** B*****, diese vertreten durch Dr. Klaus-Dieter Strobach und Dr. Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Wels vom 4. Oktober 2017, GZ 21 R 211/17d, 21 R 219/17f 115, mit welchen der Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 21. Juli 2017, GZ 1 P 2179/95k-105, infolge Rekurses der Betroffenen mit einer Maßgabe bestätigt und der Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 2. August 2017, GZ 1 P 2179/95k 109, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

A. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss vom 2. August 2017, ON 109, wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Beschlusses vom 21. Juli 2017, ON 105, wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die 1966 geborene Betroffene ist seit ihrer Kindheit geistig behindert. Sie lebt in einer Pflegeeinrichtung, Sachwalterin ist ihre Mutter. Bisher wurden die nicht durch Eigenleistungen gedeckten Kosten von jährlich über 60.000 EUR aufgrund des oö Chancengleichheitsgesetzes vom Land Oberösterreich getragen. Im Jahr 2015 erbte die Betroffene von ihrem Vater eine Doppelhaushälfte und eine Eigentumswohnung sowie Barvermögen von über 350.000 EUR. Am 9. Juni 2017 schloss die Sachwalterin namens der Betroffenen mit dem Land Oberösterreich einen Vergleich, worin sich die Betroffene zur Zahlung von 217.149,66 EUR an „ungedecktem Aufwand“ für die Zeit von 1. Jänner 2013 bis 31. Juli 2016 verpflichtete. Zur Begründung wurde im Vergleich festgehalten, dass die Betroffene aufgrund des oö Chancengleichheitsgesetzes verpflichtet sei, ihr Vermögen im 12.000 EUR übersteigenden Ausmaß zum Ersatz des ungedeckten Aufwands zur Verfügung zu stellen.

Die Sachwalterin beantragte die Genehmigung des Vergleichs (ON 95). Nachträglich teilte sie mit, dass ein „Bescheid“ des Landes „gekommen“ sei, dass die Betroffene ab August 2017 als „Selbstzahler“ geführt werde und der Ausfall für die Zeit von August 2016 bis Juli 2017 noch „erhoben“ und dann als Kostenersatz geltend gemacht würde (ON 106).

Parallel zum Vergleichsabschluss mit dem Land beabsichtigte die Sachwalterin, zur Abdeckung der zukünftigen Pflegekosten die beiden Liegenschaften in München zu veräußern. Nach Rücksprache mit dem Pflegschaftsrichter und Einholen von Bewertungsgutachten schloss sie zwei mit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedingte Kaufverträge, wobei der Kaufpreis zwischen 10 und 20 % über dem Verkehrswert lag. Sie beantragte die Genehmigung dieser Verträge (ON 100), wobei sie auch auf die Sanierungsbedürftigkeit der Objekte und auf einen drohenden Wertverlust wegen einer Änderung des Bebauungsplans hinwies.

Das Erstgericht entschied über die Anträge mit getrennten Beschlüssen. Den Antrag auf Genehmigung der Kaufverträge wies es mit Beschluss vom 21. Juli 2017 ab (ON 105). Unbewegliches Vermögen dürfe nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Pflegebefohlenen veräußert werden. Wegen der – zu diesem Zeitpunkt noch nicht im BGBl kundgemachten – Abschaffung des Pflegeregresses (§ 330a ASVG) liege kein Notfall vor; aufgrund der nur geringfügig über den Verkehrswerten liegenden Kaufpreise diene der Verkauf auch nicht dem offenbaren Vorteil der Betroffenen. Demgegenüber genehmigte das Erstgericht mit Beschluss vom 2. August 2017 den Vergleich über den Kostenersatz , weil der Anspruch auf Kostenersatz nicht verjährt und die Berechnung „nachvollziehbar“ sei (ON 109). Auf den – inzwischen mit BGBl I 125/2017 kundgemachten – § 330a ASVG nahm es dabei nicht Bezug.

Die nun durch einen Rechtsanwalt vertretene Sachwalterin erhob gegen beide Beschlüsse – erkennbar im Namen der Betroffenen – Rekurs .

Das Rekursgericht wies den Rekurs gegen die Genehmigung des Vergleichs mangels Beschwer zurück und gab jenem gegen die Abweisung des Antrags auf Genehmigung der Kaufverträge nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Erstgericht habe den Vergleich aufgrund eines Antrags der Sachwalterin genehmigt, den diese offenkundig im Namen der Betroffenen gestellt habe. Durch die antragsgemäße Erledigung sei die Betroffene nicht beschwert. Ein den Verkauf der Liegenschaften rechtfertigender Notfall liege nicht vor, weil das Vermögen der Betroffenen wegen § 330a ASVG idF BGBl I 125/2017 nicht mehr zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden müsse; anhängige Verfahren seien einzustellen. Die Bestimmung erfasse nach ihrem Zweck alle Sozialhilfeleistungen im materiellen Sinn, also nicht nur die Mindestsicherung, sondern auch die Kosten der Leistungen nach dem oö Chancengleichheitsgesetz. Ein offenbarer Vorteil für die Betroffene sei nicht zu erkennen, weil der Kaufpreis jeweils nur 10 bzw 20 % über dem Verkehrswert liege.

Gegen beide Entscheidungen richtet sich ein außerordentlicher Revisionsrekurs der von der Sachwalterin vertretenen Betroffenen .

Rechtliche Beurteilung

A. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des gegen die Genehmigung des Vergleichs erhobenen Rekurses richtet, ist er zulässig, weil die Rechtsprechung zur Beschwer eines Pflegebefohlenen bei Vorliegen einer auf Antrag seines gesetzlichen Vertreters ergangenen Entscheidung einer Klarstellung bedarf; der Revisionsrekurs ist insofern auch berechtigt.

1. Im gerichtlichen Genehmigungsverfahren ist nur der betroffene Pflegebefohlene Partei (RIS-Justiz RS0123647; zuletzt etwa 5 Ob 39/17x mwN). Auf dieser Grundlage ist im vorliegenden Fall – trotz unklarer Formulierungen in den Schriftsätzen – davon auszugehen, dass die Sachwalterin den Antrag auf Genehmigung des Vergleichs im Namen der Betroffenen gestellt und auch in deren Namen Rekurs erhoben hat. Vordergründig fehlt dem Rekurs daher tatsächlich schon die formelle Beschwer.

2. Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Betroffene selbst Rekurs erheben kann, wenn ein Rechtsgeschäft auf Antrag seines Sachwalters genehmigt wurde (4 Ob 100/09y SZ 2009/78 mwN; RIS-Justiz RS0124785; zuletzt etwa 5 Ob 36/17f). Dies soll nach den genannten Entscheidungen zwar nur für den Fall der „Uneinigkeit“ zwischen Sachwalter und Betroffenen gelten. Unabhängig davon liegt diesen Entscheidungen aber zugrunde, dass der Betroffene durch die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts auch dann beschwert sein kann, wenn die Genehmigung auf Antrag des in seinem Namen handelnden Sachwalters erfolgte. Bei der Prüfung der Beschwer ist daher – anders als sonst – zwischen der Partei und ihrem (gesetzlichen) Vertreter zu unterscheiden; der Antrag des Vertreters führt nicht dazu, dass die Partei durch antragsgemäße Erledigung nicht beschwert wäre. Der Grund für dieses Abweichen von allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts kann – neben der in 4 Ob 100/09y genannten Analogie zu § 127 AußStrG – nur im besonderen Schutz von Pflegebefohlenen liegen (§ 21 Abs 1 ABGB), der auch gegenüber dem gesetzlichen Vertreter sicherzustellen ist. Derselbe Gedanke liegt der Rechtsprechung zugrunde, wonach unter bestimmten Umständen auch nahe Angehörige im Interesse des Pflegebefohlenen Rechtsmittel gegen die stattgebende Erledigung eines vom gesetzlichen Vertreter gestellten Antrags erheben können (6 Ob 158/05m mwN; RIS Justiz RS0006433).

3. Nach der Rechtsprechung setzt ein Rekurs des Betroffenen – insbesondere das Erteilen der diesbezüglichen Vollmacht – ein Mindestmaß an Einsichtsfähigkeit voraus (RIS-Justiz RS0008539); ist er nicht fähig, seinen Standpunkt zu formulieren, ist gegebenenfalls ein Kollisionskurator zu bestellen (RIS-Justiz RS0008539 [T1]; 4 Ob 100/09y). Letzteres ist aber nur erforderlich, wenn nicht ohnehin der Sachwalter bereit ist, im Rekurs den Standpunkt des Betroffenen zu vertreten. Denn in diesem Fall läge keine Interessenkollision (mehr) vor, und Gründe, weshalb der Sachwalter den Betroffenen nicht vertreten könnte, sind nicht erkennbar. Kann daher ein über ein Mindestmaß an Einsichtsfähigkeit verfügender Betroffener den Sachwalter von seinem Standpunkt überzeugen, so wäre ein für ihn vom Sachwalter erhobener Rekurs ebenso zulässig wie ein von ihm selbst erhobenes Rechtsmittel.

4. Nichts anderes kann aber gelten, wenn zwar der Betroffene – wie hier – nicht in der Lage ist, die Bedeutung des angefochtenen Beschlusses zu verstehen, der Sachwalter aber aus anderen Gründen zur Auffassung gelangt, dass die Genehmigung des Rechtsgeschäfts nicht im Interesse des Betroffenen liegt. Denn dieser kann durch diesen Beschluss auch dann beschwert sein, wenn ihm die zu dessen Verständnis erforderliche Einsicht fehlt. Damit muss es aber möglich sein, den Beschluss im Namen des Betroffenen zu bekämpfen, wofür in erster Linie der Sachwalter in Betracht kommt. Anders gewendet: Die eingangs dargestellte Rechtsprechung hat sich zwar zur Situation der subjektiven Uneinigkeit zwischen dem Betroffenen und seinem Sachwalter entwickelt. Ihr Kern liegt jedoch darin, dass eine Antragstellung durch den Sachwalter für den Betroffenen objektiv nachteilig sein kann, weshalb es unabhängig von der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen möglich sein muss, den darüber ergangenen Beschluss zu bekämpfen. Dazu kann unter Umständen auch der Sachwalter verpflichtet sein.

5. Daraus ist selbstverständlich nicht abzuleiten, dass bei jeder antragsgemäßen Erledigung ein Kollisionskurator zu bestellen wäre, um ein allfälliges Interesse des nicht einsichtsfähigen Betroffenen an der Nichtgenehmigung zu prüfen. Vielmehr genügt im Regelfall die ohnehin bestehende Verpflichtung des Gerichts, schon bei der Entscheidung die Interessen des Betroffenen zu wahren. Denkbar wäre allerdings eine Fallgestaltung, in der das Gericht – etwa aufgrund einer Änderung der Verhältnisse – nach Bindung an seine Entscheidung, aber noch vor deren Rechtskraft deren eindeutige Nachteiligkeit für den Betroffenen erkennt. Wäre in einem solchen Fall der Sachwalter nicht bereit, ein Rechtsmittel zu erheben, wäre wohl die Bestellung eines Kollisionskurators erforderlich.

6. Zusammengefasst gilt daher, dass ein vom Sachwalter namens des Betroffenen gestellter Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einem Rechtsmittel des Betroffenen gegen einen stattgebenden Beschluss nicht entgegensteht; das gilt auch dann, wenn der Sachwalter selbst das Rechtsmittel als Vertreter des Betroffenen erhebt. Materielle Beschwer wird im Regelfall schon dann vorliegen, wenn der Betroffene aufgrund des genehmigten Rechtsgeschäfts zu einer Leistung verpflichtet ist.

7. Diese Erwägungen führen zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses. Das Rekursgericht wird sich mit dem Rechtsmittel inhaltlich auseinanderzusetzen haben.

B. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Genehmigung der Kaufverträge richtet, ist er mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig .

1. Nach § 223 iVm § 275 Abs 3 ABGB darf ein unbewegliches Gut nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Pflegebefohlenen veräußert werden. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0081749; zuletzt 6 Ob 153/17v mwN). Ein Verkauf zum Verkehrswert wird insbesondere bei einer sonst drohenden Exekution (3 Ob 50/11s) oder zur Deckung eines sonst nicht gesicherten Unterhaltsbedarfs zu genehmigen sein; ansonsten begründet aber ein bis zu 20 % über dem Verkehrswert liegender Kaufpreis für sich allein noch keinen offenbaren Vorteil des Betroffenen (4 Ob 567/95).

2. Im vorliegenden Fall macht der Revisionsrekurs ausschließlich geltend, dass § 330a ASVG noch nicht in Kraft getreten sei und daher noch nicht beachtet werden dürfe, da „derzeit noch nicht mit der nötigen Sicherheit beurteilt werden“ könne, ob die Betroffene in Zukunft tatsächlich Kostenersatz für die Pflege leisten müsse, und dass die Betroffene jedenfalls – so der Vergleich aufrecht bleibe – 217.149,66 EUR zu zahlen habe. Damit zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage auf:

2.1. Nach § 330a ASVG ist ein „Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten […] unzulässig“. Die Bestimmung trat nach § 707a Abs 2 ASVG mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen „Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen“. Diese Regelungen sind bei der Entscheidung über den Revisionsrekurs geltendes Recht; sie sind daher bei der Prüfung des Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zu beachten. Ihnen liegt die Wertentscheidung des (Verfassungs-)Gesetzgebers zugrunde, dass stationäre Pflege – soweit das Einkommen des Gepflegten nicht ausreicht – nicht aus dessen Vermögen finanziert werden muss, sondern vom Staat (iwS) zu gewähren ist.

2.2. Richtig ist, dass derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob § 330a ASVG auch stationär erbrachte Leistungen der Behindertenhilfe erfasst (dafür Wetsch , Zivilrechtliches zur Abschaffung des Pflegeregresses, Zak 2017, 364 [366 f]; Pfeil , Umsetzungsfragen für das „Verbot des Pflegeregresses“, ÖZPR 2017, 184 [185]; dagegen Müllner , Von der Abschaffung des Pflegeregresses und was daraus folgt, JRP 2017, 182 [193]). Dagegen spricht möglicherweise der Wortlaut („Sozialhilfe“), dafür das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für eine Unterscheidung zwischen krankheits- oder altersbedingter Pflegebedürftigkeit und behinderungsbedingter (stationärer) Betreuungsnotwendigkeit. Jedenfalls besteht aber kein Anlass, dies als Vorfrage im Außerstreitverfahren zu klären; vielmehr ist darüber – im konkreten Fall – im Verwaltungsverfahren nach § 45 Abs 3 oö Chancengleichheitsgesetz zu entscheiden. Bis zum Vorliegen einer solchen Entscheidung oder einer gesicherten Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen kann die bloße Möglichkeit, dass das Vermögen der Betroffenen zur Deckung der bisher angefallenen und zukünftigen Betreuungskosten heranzuziehen sein könnte, eine Veräußerung der Immobilien keinesfalls rechtfertigen.

2.3. Die mit Vergleich übernommene Pflicht zur Zahlung von 217.149,66 EUR kann – wenn die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung dieses Vergleichs überhaupt rechtskräftig werden sollte (oben A.) – aus den vorhandenen Barmitteln erfüllt werden. Auch insofern besteht daher keine Notwendigkeit, schon jetzt die Immobilien zu veräußern. In diesem Zusammenhang wäre allerdings zu beachten, dass nach einer Auffassung im Schrifttum ab 1. Jänner 2018 selbst bei Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung kein exekutiver Zugriff auf das Vermögen mehr möglich wäre ( Fucik/Mondel , Was bedeutet die Abschaffung des „Pflegeregresses“ für zivilgerichtliche Verfahren, SWK 2017/36, 1561 [1565]). Darunter wäre auch das Geldvermögen zu subsumieren. Vor einer freiwilligen Leistung aus dem Stamm dieses Vermögens wäre daher auch diese Frage in einem dafür vorgesehenen Verfahren zu klären.

3. Aus diesen Gründen ist der Revisionsrekurs gegen die Verweigerung der Genehmigung der Kaufverträge zurückzuweisen. Sollte der Verkauf aus anderen – bisher nicht genannten – Gründen im eindeutig überwiegenden Interesse der Betroffenen liegen, kann die Sachwalterin ohnehin einen neuen Genehmigungsantrag stellen.

Rechtssätze
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