JudikaturJustiz2Ob219/18x

2Ob219/18x – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. November 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** F*****, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin B***** P*****, diese vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** L*****, vertreten durch Sunder-Plaßmann Loibner Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 112.759,38 EUR sA und Rechnungslegung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2018, GZ 11 R 115/18i 17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. In Bezug auf das Hauptbegehren wendet sich die Klägerin ausschließlich gegen die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zum Vorliegen einer Schenkung des Erblassers an die Beklagte. Einen relevanten Mangel des Berufungsverfahrens zeigt sie insofern nicht auf. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die beantragte Einvernahme eines bestimmten Zeugen lediglich ein Kontrollbeweis in Bezug auf die Glaubwürdigkeit eines anderen Zeugen gewesen wäre, trifft zu. Die Nichtaufnahme dieses Beweises kann daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen (RIS Justiz RS0040246), sondern gehört in den Bereich der – irrevisiblen – Beweiswürdigung (6 Ob 524/85; 6 Ob 88/16h).

2. Das Eventualbegehren hatte die Klägerin in erster Instanz ausschließlich darauf gestützt, dass ihr gegen die Beklagte aufgrund der dieser (allenfalls) gemachten Schenkung ein Anspruch nach § 951 ABGB aF zustehe. Die Beklagte hatte eingewendet, dass die Klägerin Erbin sei und der Schenkungspflichtteil ohnehin durch den ihr zukommenden Nachlass gedeckt sei (§ 787 Abs 1 ABGB aF). Das wurde von der Klägerin nicht substantiiert bestritten und trifft nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen auch zu. Damit ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin vermisste Erörterung war nicht erforderlich, weil die Beklagte ohnehin auf die Schwäche des Klagevorbringens hingewiesen hatte (RIS Justiz RS0122365). Zudem übersieht die Klägerin, dass sie sich auch das ihr testamentarisch eingeräumte Fruchtgenussrecht auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss (2 Ob 167/16x). Ein Anspruch hätte daher auch unter Bedachtnahme auf die nun behaupteten weiteren Schenkungen nicht bestanden.