JudikaturJustiz2Ob197/03i

2Ob197/03i – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. September 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 15. April 2002 geborenen minderjährigen Elif C*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ayan C*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Mai 2003, GZ 42 R 214/03m 12, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 24. Februar 2003, GZ 2 P 129/02x 8 bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gemäß § 16 Abs 4 AußStrG, § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Erstgericht hat den Antrag des Vaters auf Zuweisung der einstweiligen und endgültigen Obsorge für seine minderjährige Tochter Elif abgewiesen.

Das Rekursgericht bestätigt diesen Beschluss und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Es vertrat die Ansicht, es bestehe kein Anlass, Verfügungen im Sinne des § 176 Abs 1 ABGB zu treffen, weil die Mutter weder jetzt noch in Zukunft dadurch, dass sie das Gebiet der Republik Österreich nicht verlasse, ein das Kindeswohl gefährdendes Verhalten. Dass sie das (mit oder ohne das Kind zu tun hätte) trage der Rekurs gar nicht vor. Vielmehr sei durch ein Verhalten der Mutter in der Vergangenheit ein fremdenrechtlicher Status der Familienmitglieder eingetreten, der durch das Familienrecht selbst nicht mehr beseitigt werden könne.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Entscheidung zu den hier aufgeworfenen Fragestellungen vorliege, insbesondere nicht dazu, inwieweit eine verfassungskonforme Interpretation des § 176 Abs 1 ABGB im Sinne des Art 8 MRK dahingehend geboten sei, fremdenrechtliche Nachteile im Sinne der Achtung des Familienlebens dadurch zu beseitigen, dass eine mögliche Familientrennung die nach dem Fremdenrecht zu befürchten sei, durch Maßnahmen des Pflegschaftsgerichtes verhindert werden könnten oder müssten.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihm die alleinige Obsorge und auch einstweilige Sorge und Erziehungsrechte zuerkannt werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof hat sich nämlich erst jüngst (am 8. 7. 2003) in der Entscheidung 4 Ob 106/03d mit der Frage, ob eine drohende zwangsweise Abschiebung von Kindern mit ihrer Mutter in deren Heimatstaat Maßnahmen im Sinne des § 176 Abs 1 ABGB rechtfertigt oder erfordert, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine solche für die Kinder im Ergebnis zu keinem anderen Zustand führt, als wenn die obsorgeberechtige Mutter mit ihnen freiwillig dort hinausgereist wäre. Ebenso wie bei einer Wohnsitzverlegung bedarf daher auch die Beurteilung, ob im Fall einer drohenden zwangsweisen Abschiebung aus dem Inland das Kindeswohl gefährdet ist, einer Interessenabwägung im Einzelfall.

Im Übrigen kann auf die Entscheidung 4 Ob 146/03d verwiesen werden (der auch nach Ansicht des Antragstellers) ein sehr ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrundeliegt.

Da die vom Rekursgericht und auch vom Revisionsrekurswerber als erheblich erachtete Rechtsfrage nunmehr vom Obersten Gerichtshof in einer ausführlich begründeten Entscheidung gelöst wurde, fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage weshalb das Rechtsmittel des Vaters zurückzuweisen ist.