JudikaturJustizRS0048699

RS0048699 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2024

Eine Änderung in der Zuerkennung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB nF an einen Elternteil setzt ein Verhalten desselben voraus, das die Interessen seines Kindes gefährdet. Eine solche Änderung darf daher vom Pflegschaftsgericht nur dann angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Entscheidungen
86