JudikaturJustiz2Ob140/07p

2Ob140/07p – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. August 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des (11.) Antragstellers Heinz H*****, vertreten durch Aschmann Pfandl, Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen die Antragsgegnerin Land Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 13B, Grieskai 67, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Gunter Griss ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen Neufestsetzung des Entschädigungsbetrages, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des (11.) Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Feber 2007, GZ 17 R 116/06p-71, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. 5. 2002 wurden mehrere Grundeigentümer, darunter auch der Antragsteller gemäß §§ 48 bis 50 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl Nr 154/1964 idgF, für die Ausführung eines Straßenbauvorhabens an der Landesstraße Nr 379 enteignet.

Der Antragsteller erachtete die bescheidmäßig festgelegten Entschädigungsbeträge für unangemessen und stellte beim Bezirksgericht für ZRS Graz am 29. 8. 2002 den Antrag auf Neufestsetzung eines angemessenen, höheren Entschädigungsbetrages. Das Erstgericht setzte die Entschädigungsbeträge für die mit dem vorerwähnten Bescheid zugunsten der Antragsgegnerin enteigneten Flächen neu fest.

Das Rekursgericht gab mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und wies über Rekurs der Antragsgegners den Antrag des Antragstellers auf Neufestsetzung der Entschädigungssumme hinsichtlich bestimmter Teilflächen zurück. Der angefochtene Beschluss wurde dem Vertreter des Antragstellers am 5. 4. 2007 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wurde beim Erstgericht (nunmehr Bezirksgericht Graz - Ost: § 3 des BG über die Organisation der Bezirksgerichte in Graz BGBl I Nr 60/2004 idF BGBl I Nr 66/2005) am 30.4.2007 überreicht. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet. Gemäß § 50 Abs 5 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964; LGBl. Nr. 154/1964) sind auf gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisbEG), BGBl Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 48 Abs 3 EisbEG idF BGBl I Nr. 112/2003 ist (der hier anzuwendende, vgl RIS-Justiz RS0007141) § 30 EisbEG in der in § 48 Abs 2 EisbEG genannten Fassung auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. 12. 2004 bei der Behörde eingelangt ist. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

Da hier der Antrag auf Neufestsetzung des Entschädigungsbetrages bereits am 29. 8. 2002 beim Erstgericht eingebracht wurde, liegt das Datum des Einlangens des Antrags auf Enteignung bei der Behörde zwangsläufig davor und somit auch vor dem 31. 12. 2004.

§ 30 EisbEG ist hier daher in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr. 112/2003 anzuwenden.

Gemäß § 30 Abs 3 EisbEG in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Das gilt gemäß § 30 Abs 5 EisbEG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle auch für die Anfechtung der Entscheidung des Landesgerichtes.

Die mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 5. 4. 2007 in Gang gesetzte Revisionsrekursfrist endete daher am 19. 4. 2007, weshalb der am 30. 4. 2007 überreichte Revisionsrekurs verspätet und daher zurückzuweisen ist.

Auf ein verspätet erhobenes Rechtsmittel konnte im Enteignungsentschädigungsverfahren auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG 1854 Bedacht genommen werden, weil diese Bestimmung in diesem Verfahren nicht anwendbar war (RIS-Justiz RS0007181). Dasselbe gilt nunmehr im Anwendungsbereich des (gemäß § 24 Abs 1 EisbEG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr. 112/2003 iVm § 48 Abs 3 EisbEG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 112/2003 iVm § 203 Abs 7 AußStrG 2003 hier anzuwendenden) § 46 Abs 3 AußStrG 2003, weil sich inhaltlich insoweit die Rechtslage nicht geändert hat (Fucik/Kloiber, AußStrG § 46 Rz 3).