JudikaturJustiz2Ob133/20b

2Ob133/20b – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. August 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** M*****, vertreten durch Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. K***** U*****, 2. G***** Versicherung AG, *****, beide vertreten durch Mag. Gerd Weidacher, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen 54.263,22 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Teil- und Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Mai 2020, GZ 4 R 44/20b 25, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Teilzwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. Februar 2020, GZ 13 Cg 35/19h 19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

2. Der Revision der beklagten Parteien wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung über das Zahlungsbegehren als Teilurteil insgesamt zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 54.263,22 EUR samt 4 % Zinsen seit 21. 8. 2019 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“

3. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 12.227,96 EUR (darin 1.167,73 EUR USt und 5.221 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Am 29. 11. 2018 ereignete sich gegen 7:00 Uhr in St. Margarethen an der Raab auf der Bundesstraße B 68 bei Straßenkilometer 7,35 an der Kreuzung mit einer aus Westen einmündenden Gemeindestraße ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin und Halterin eines PKWs und der Erstbeklagte als Lenker und Halter eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Klein-LKW beteiligt waren.

[2] Im Bereich der Unfallstelle bestand grundsätzlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h für die Bundesstraße. Zum Unfallszeitpunkt war auf der B 68 aufgrund von Bauarbeiten ein Verkehrszeichen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h rund 500 m nördlich der Unfallstelle aufgestellt. Laut der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 3. 9. 2018 war im Bereich der Baustelle, in dem sich auch die Unfallstelle befand, unter anderem „für die Vor- und Nacharbeiten“ „das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h […] in beiden Fahrtrichtungen jeweils 25 m vor bis 25 m nach der Baustelle verboten, wenn […] Bauarbeiter auf der Fahrbahn […] sind […]“. Das Verkehrszeichen hätte in der Nacht weggeräumt und bei Beginn der Arbeiten am nächsten Tag wieder aufgestellt werden sollen. Aufgrund einer Nachlässigkeit eines Mitarbeiters des Bauunternehmens vor Ort geschah dies am Unfallstag jedoch nicht. Wann die Bauarbeiten am Unfallstag begannen bzw hätten beginnen sollen, konnte nicht festgestellt werden.

[3] Der Erstbeklagte fuhr in aufgelockertem Kolonnenverkehr auf der B 68 von Norden kommend in Richtung Süden und hielt vor der Kollision mit dem Klagsfahrzeug eine Geschwindigkeit von 68 km/h ein. Aus seiner Anfahrtsrichtung war die Unfallstelle aus einer Entfernung von mehr als 150 m einsehbar. Die Klägerin wollte aus der aufgrund einer „Stopptafel“ benachrangten Gemeindestraße nach links (Richtung Norden) in die B 68 einbiegen. Sie fuhr, ohne an der Haltelinie anzuhalten, mit etwa 15 km/h in die Kreuzung ein, obwohl sich das Beklagtenfahrzeug bereits weit innerhalb ihres Sichtbereichs befand und sie erkennen hätte können, dass es keinesfalls eine Geschwindigkeit von 30 km/h einhielt. Der Erstbeklagte reagierte darauf ohne Verzögerung, was aber angesichts seiner Entfernung von bloß 19 m und der Zeitspanne von nur einer Sekunde bis zur Kollision zu keiner nennenswerten Abbremsung seines Fahrzeugs mehr führte. Das Beklagtenfahrzeug stieß mit seiner linken vorderen Ecke gegen die linke Flanke des Klagsfahrzeugs. Bei dem Zusammenstoß wurde die Klägerin schwer verletzt. Hätte der Erstbeklagte eine Geschwindigkeit von 30 km/h eingehalten, hätte das Klagsfahrzeug die Unfallposition bereits verlassen gehabt und das Beklagtenfahrzeug hätte ohne Abbremsen kontaktfrei am Klagsfahrzeug vorbeifahren können.

[4] Die Klägerin begehrte – unter Berücksichtigung eines eigenen Verschuldens im Ausmaß von 50 % – Schadenersatz von 54.263,22 EUR sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für 50 % aller zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall. Sie wirft dem Erstbeklagten – soweit im Rechtsmittelverfahren noch relevant – eine Überschreitung der im Unfallbereich baustellenbedingt auf 30 km/h beschränkten Geschwindigkeit um mehr als das Doppelte vor. Sie hätte selbst bei fehlender Deckung durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz auf die Geltung der Geschwindigkeitsbeschränkung und deren Einhaltung durch den Erstbeklagten vertrauen dürfen.

[5] Die beklagten Parteien wendeten ein, das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls treffe die Klägerin, die in Missachtung ihres Nachrangs unmittelbar vor dem Erstbeklagten innerhalb dessen Reaktionszeit in die Kreuzung eingefahren sei. Eine überhöhte Geschwindigkeit liege dem Erstbeklagten nicht zur Last, weil eine Geschwindigkeitsbeschränkung zum Unfallszeitpunkt nicht bestanden habe. Nach der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz sei die Beschränkung auf 30 km/h nur für den Fall verfügt worden, dass sich Bauarbeiter auf der Fahrbahn befänden, daher – mangels einer Nachtbaustelle – nicht während der Nachtstunden. Zum Unfallszeitpunkt hätte daher das Verkehrszeichen zur Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mangels deckender Verordnung nicht aufgestellt sein dürfen; diese Beschränkung sei daher nicht gültig. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen. Ohne die im Unfallszeitpunkt nicht wirksame Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h sei im Unfallbereich eine Geschwindigkeit von 70 km/h zulässig gewesen, die der Erstbeklagte nicht überschritten habe.

[6] Das Erstgericht sprach mit Teilzwischenurteil aus, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Über das Feststellungsbegehren entschied es nicht. Es führte aus, ein ohne entsprechende Verordnung (von einem Bauunternehmen) aufgestelltes Verkehrszeichen zur Geschwindigkeitsbeschränkung sei unbeachtlich, weil ihm kein korrespondierendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers entspreche. Hier sei jedoch von einem auf ordnungsgemäßer Verordnung beruhenden Verkehrszeichen auszugehen, sodass sich der Erstbeklagte an die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung zu halten gehabt hätte. Das Überschreiten der maximal erlaubten Geschwindigkeit um mehr als das Doppelte führe trotz der Vorrangverletzung durch die Klägerin zum Ausspruch eines gleichteiligen Verschuldens, welches im Klagebegehren aber bereits berücksichtigt worden sei.

[7] Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung teilweise ab. Es sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Zahlungsbegehren zu zwei Dritteln (ein Drittel des Gesamtschadens) dem Grunde nach zu Recht bestehe und wies mit Teilurteil das darüber hinausgehende Zahlungsbegehren von 18.087,74 EUR sA ab. Es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

[8] Das Berufungsgericht war der Ansicht, die Klägerin habe die Missachtung der zum Unfallszeitpunkt durch Aufstellen eines Vorschriftszeichens nach § 52 lit a Z 10a StVO kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h durch den Erstbeklagten bewiesen. Es stehe aber nicht fest, ob diese Geschwindigkeitsbeschränkung zum Unfallszeitpunkt durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz gedeckt gewesen sei, weil unaufgeklärt geblieben sei, ob die Bauarbeiten um 7:00 Uhr des Unfalltags bereits begonnen gehabt hätten oder nicht. Für die fehlende verordnungsmäßige Deckung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung zum Unfallszeitpunkt seien die diesen Umstand behauptenden beklagten Parteien beweispflichtig. Dieser Beweis sei ihnen angesichts der Negativfeststellung zum Beginn der Bauarbeiten am Unfallstag nicht gelungen. Dem Erstbeklagten sei daher ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 20 Abs 2 StVO anzulasten. Bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile sei das Verschulden der benachrangten Klägerin dennoch gravierender, weil sie unter Missachtung einer ihr bekannten „Stopptafel“ bei uneingeschränkter Sicht auf das erkennbar mehr als 30 km/h fahrende und bevorrangte Beklagtenfahrzeug unmittelbar vor diesem in die Kreuzung eingefahren sei.

[9] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil die Beweislast bei Nichtfeststellbarkeit der Deckung eines im Baustellenbereich aufgestellten Verkehrszeichens zur Geschwindigkeitsbegrenzung durch eine entsprechende Verordnung noch nicht abschließend geklärt erscheine. Es könne die Auffassung vertreten werden, dass der Geschädigte als Ausfluss seiner Beweislast für die objektive Schutzgesetzverletzung auch dafür beweispflichtig sei.

[10] Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien . Die Klägerin strebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagten Parteien beantragen, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise stellen auch sie einen Aufhebungsantrag.

[11] Die Streitteile beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12] Die Revision der beklagten Parteien ist zulässig , weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist auch berechtigt .

[13] Jene der Klägerin ist nicht zulässig .

[14] I. Zur Revision der beklagten Parteien:

[15] Die beklagten Parteien machen geltend, die Beweislast für den von der Klägerin behaupteten Verstoß des Erstbeklagten gegen § 20 Abs 2 StVO treffe die Klägerin. Sie habe daher beweisen müssen, dass zum Unfallszeitpunkt am Unfallort eine Geschwindigkeitsbeschränkung bestanden habe. Dieser Beweis sei nicht gelungen, weil nicht festgestellt habe werden können, ob die durch das Aufstellen der Verkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeits-beschränkung zum Unfallszeitpunkt durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz gedeckt gewesen sei. Ungeklärt gebliebene Umstände könnten keine Grundlage für eine Verschuldenshaftung bilden.

[16] Hiezu wurde erwogen:

[17] 1. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Erstbeklagten ist nicht erwiesen:

[18] 1.1 Auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen muss sich jedermann grundsätzlich verlassen können (RS0075190). Die Verkehrsteilnehmer müssen damit rechnen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer den Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, sofern dadurch ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt und der andere Verkehrsteilnehmer auch Grund zur Annahme hat, es stehe ihm ein derartiges Recht zu (2 Ob 88/20k; RS0075190 [T7]).

[19] 1.2 Ob ein ohne Deckung durch eine Verordnung aufgestelltes – daher an sich ungültiges (2 Ob 88/20k) – Verkehrszeichen aus Gründen der Verkehrssicherheit dennoch zu beachten ist, hängt daher davon ab, ob dadurch ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt. Dies ist bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung (Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO) nicht der Fall (2 Ob 157/09s; 2 Ob 11/93; RS0075296; vgl RS0075561).

[20] 1.3 Dem Erstbeklagten könnte daher nur dann eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 20 Abs 2 StVO) zur Last gelegt werden, wenn das aufgestellte Verkehrszeichen über die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz gedeckt gewesen wäre. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, steht dies im vorliegenden Fall aber nicht fest, weil unaufgeklärt blieb, ob die Bauarbeiten um 7:00 Uhr des Unfalltags bereits begonnen hatten oder nicht. Denn nach der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz war das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h im Baustellenbereich – von hier nicht relevanten weiteren dort genannten Fällen abgesehen – nur dann verboten, wenn sich Bauarbeiter auf der Fahrbahn befanden.

[21] 2. Die Beweislast für das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Erstbeklagten traf die Klägerin:

[22] 2.1 Das Berufungsgericht hat die gefestigten Rechtsprechungsgrundsätze zur Beweislast (auch) bei Schutzgesetzverletzungen richtig dargelegt, diese jedoch im vorliegenden Fall unzutreffend angewendet.

[23] 2.2 Danach gelangt die allgemeine Beweislastregel, wonach jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt (RS0039939; RS0106638), auch bei Schutznormverletzungen zur Anwendung (RS0039939 [T37]). Wird daher – wie im vorliegenden Fall – ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Den Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat hingegen der Schädiger zu erbringen (RS0112234).

[24] 2.3 Die geschädigte Klägerin hatte demnach den vom herangezogenen Schutzgesetz erfassten Tatbestand, hier also das behauptete Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Erstbeklagten, zu beweisen. Das ist ihr jedoch nicht gelungen (Punkt 1.3). Sie kann daher ein Verschulden des Erstbeklagten auch nicht darauf stützen.

[25] 2.4 Aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung 2 Ob 15/01x lässt sich nichts anderes ableiten. Im dort zu beurteilenden Fall lag dem zunächst ordnungsgemäß aufgestellten Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ eine aufrechte Verordnung zugrunde. Es konnte lediglich nicht festgestellt werden, ob dieses Verkehrszeichen im Unfallszeitpunkt (noch) vorhanden war. Der Oberste Gerichtshof verwies auf die Rechtsprechung, nach der eine der Aufstellung eines Verkehrszeichens zugrundeliegende (mit der Aufstellung kundgemachte) Verordnung nicht dadurch außer Kraft tritt, dass das ursprünglich ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen ohne Zutun der Behörde beseitigt wird. Allerdings ist es in einem solchen Fall möglich, dass ein Verkehrsteilnehmer unverschuldet keine Kenntnis von der erlassenen Verordnung hat und dass ihm daher wegen der Übertretung dieser Verordnung kein Verschulden angelastet werden kann (RS0075321; vgl auch RS0075188). Diesen Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten war, hatte der beklagte Schädiger zu erbringen (RS0112234; siehe oben Punkt 2.2). Dass nicht festgestellt werden konnte, ob das Verkehrszeichen im Unfallszeitpunkt vorhanden war, ging daher zu seinen Lasten.

[26] Anders als im vorliegenden Fall hatte daher die Geschädigte im dort zu beurteilenden Fall die objektive Verletzung des Schutzgesetzes durch den Schädiger bewiesen.

[27] 3. Die Revision der beklagten Parteien hat daher Erfolg. Das Teil- und Teilzwischenurteil des Berufungsgerichts ist als Teilurteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Zahlungsbegehrens abzuändern.

[28] II. Zur Revision der Klägerin:

[29] Die Klägerin zeigt in ihrem Rechtsmittel keine zu beurteilende erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

[30] 1. Wie bereits bei der Behandlung der Revision der beklagten Parteien unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur dargelegt wurde, konnte die Klägerin ein Verschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Verkehrsunfalls nicht nachweisen. Hingegen ist nicht strittig, dass die Klägerin ein erhebliches Verschulden trifft.

[31] 2. Mit ihren in der Revision angestellten Erwägungen und Judikaturzitaten zur Angemessenheit der Schadensteilung bei Vorrangverletzungen gegenüber stark überhöhter Geschwindigkeit vermag die Klägerin daher keine zu beurteilende erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzulegen.

[32] III. Kosten:

[33] 1. Der Kostenvorbehalt betreffend das Verfahren erster Instanz beruht auf § 52 Abs 4 ZPO.

[34] 2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil nur das Zahlungsbegehren den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildete und darüber nun endgültig entschieden wird (vgl 2 Ob 129/15g; RS0035972). Das Berufungsinteresse der beklagten Parteien betrug jedoch lediglich 54.263,22 EUR. Für die Berufung gebührt nur ein ERV Zuschlag (§ 23a RATG) von 2,10 EUR, weil es sich dabei nicht um einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz handelt (RS0126594). Das Revisionsinteresse der beklagten Parteien beträgt 36.175,48 EUR. Davon ausgehend gebührt lediglich ein Einheitssatz von 50 % (§ 23 Abs 3 RATG). Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen.

Rechtssätze
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