JudikaturJustizRS0075296

RS0075296 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2021

Die Missachtung eines ohne zugrundeliegender Verordnung aufgestellten Verbotszeichens oder Beschränkungszeichens nach § 52 lit a Z 10 a StVO begründet gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der entgegen § 19 Abs 7 StVO sich aus einer Grundstückseinfahrt mangels entsprechender Sicht auf die Straße nicht heraustastet, sondern in diese in einem Zug einfährt, keine zivilrechtliche Haftung. Die für die Beachtlichkeit an sich unwirksame Verkehrszeichen hinsichtlich der Vorrangzeichen (nunmehr § 52 lit c Z 23 und 24 StVO) und des Verbotszeichen oder Beschränkungszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr" nach § 52 lit a Z 5 StVO maßgeblichen Überlegungen treffen auf das Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10 a StVO nicht zu.

Entscheidungen
4