JudikaturJustiz2Ob104/17h

2Ob104/17h – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Juni 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 22. Februar 2015 verstorbenen Dr. K***** H*****, zuletzt *****, über den Revisionsrekurs der Erbin J***** H*****, geboren ***** 2007, *****, vertreten durch ihre Mutter S***** W*****, diese vertreten durch Proksch Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. März 2017, GZ 43 R 126/17y 52, mit dem infolge Rekurses der Erbin der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 5. Jänner 2017, GZ 35 A 64/15x-43 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag des Rechtsmittelgegners auf Zuspruch der Kosten der Rechtsmittelbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 22. 2. 2015 verstorbene Erblasser war deutscher Staatsbürger. Die in München wohnhafte, noch minderjährige Rechtsmittelwerberin ist sein einziges Kind. Ihr nach deutschem Recht zu beurteilendes Erbrecht (§ 28 IPRG idF vor dem ErbRÄG 2015) ist durch Erbschein ausgewiesen. Im österreichischen Verlassverfahren hat sie eine bedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Gesetzes abgegeben.

Der Erblasser war unter anderem Miteigentümer mehrerer Wohnungseigentumsobjekte in Wien, hinsichtlich derer eine Eigentümerpartnerschaft (§ 2 Abs 10 WEG) mit seinem Bruder Dkfm. W***** H***** bestand. Da dieser mit den Vertretern der minderjährigen Erbin Gespräche über das weitere Schicksal dieser Objekte führte, setzte ihm das Erstgericht eine Frist nach § 14 Abs 1 Z 2 WEG, die es zuletzt bis zum 30. September 2016 erstreckte. Am letzten Tag dieser Frist langte per Fax beim Erstgericht eine (nur) vom Bruder am selben Tag notariell unterfertigte „Vereinbarung“ ein, wonach er auf den Erwerb der Hälftanteile des Erblassers verzichtete und diese auf die Erbin übergehen sollten. Nach dem Vorbringen der Erbin war ihre gesetzliche Vertreterin bei der Unterfertigung zugegen gewesen und hatte die Erklärung dort zustimmend zur Kenntnis genommen.

Das Original der Erklärung langte – vom Bruder übersendet – am 6. Oktober 2016 beim Erstgericht ein. Am 10. Oktober 2016 erklärte der Vertreter des Bruders dem Vertreter der Erbin, dass der Bruder die „bis dato noch einseitig gefertigte“ Erklärung widerrufe, und teilte das dem Erstgericht mit. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 bezeichnete der Vertreter der Erbin den Widerruf als „verfristet“ und erklärte namens der Erbin, dass sie der Fortsetzung der Eigentümerpartnerschaft mit dem Bruder „hiermit“ zustimme. In weiterer Folge wurde die „Vereinbarung“ vom Amtsgericht München familiengerichtlich genehmigt.

Auf dieser Grundlage beantragte die Erbin die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 14 Abs 1 Z 5 WEG iVm § 182 Abs 3 AußStrG. Es liege eine wirksame Vereinbarung vor, sodass die Hälfteanteile an den Mindestanteilen auf sie übergangen seien. Sie setze die Eigentümerpartnerschaften mit dem Bruder des Erblassers fort.

Der Bruder des Erblassers sprach sich gegen die Ausstellung der Amtsbestätigung aus. Er habe seine Unterschrift aufgrund einer „Panikattacke“ geleistet und seine Erklärung zudem vor deren Annahme widerrufen.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Ausstellung der Amtsbestätigung ab. Die Vereinbarung hätte innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zustande kommen müssen. Diese Bedingung sei nicht erfüllt, weil der Vertreter der Erbin erst nach Ablauf der Frist seine Zustimmung erteilt habe.

Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. § 14 Abs 1 Z 5 WEG verweise auf § 182 Abs 3 AußStrG. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung könne eine Amtsbestätigung bei unklarer Sach- und Rechtslage nicht ausgestellt werden. Ein solcher Fall liege hier vor, weil im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens nicht geprüft werden könne, „ob die Vereinbarung vom 30. 9. 2016 wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit des Bruders des Verstorbenen rechtswirksam zustande gekommen“ sei. Diese Frage sei im streitigen Rechtsweg zu klären. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Ausstellung einer Amtsbestätigung iSv § 14 Abs 1 Z 5 WEG fehle, wenn der überlebende Eigentümerpartner den Einwand der Geschäftsunfähigkeit erhebe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich ein Revisionsrekurs der Antragstellerin , mit dem sie die Ausstellung der Amtsbestätigung anstrebt; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Der Antragsgegner beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig , weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Amtsbestätigung nach § 14 Abs 1 Z 5 WEG im Fall des § 14 Abs 1 Z 2 WEG einer Klarstellung bedürfen. Er ist aber nicht berechtigt .

1. Es liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor. Da der Erblasser am 22. 2. 2015 gestorben ist, sind die Regelungen der EuErbVO nach deren Art 83 Abs 1 noch nicht anzuwenden. Damit ist die Erbfolge nach dem deutschen Erblasser zwar nach § 28 IPRG idF vor dem ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Rechtsnachfolge in den Anteil am Mindestanteil ist jedoch gesondert anzuknüpfen; § 14 WEG war jedenfalls nach altem Recht eine unabhängig vom Erbstatut anzuwendende Eingriffsnorm (5 Ob 86/91 [zu § 10 WEG 1975]; Neumayr in KBB 4 § 28 IPRG Rz 3; Schwimann in Rummel 3 § 28 IPRG Rz 10; vgl nunmehr die Ausnahme für Anwachsungsrechte von Miteigentümern Art 1 Abs 2 lit g EuErbVO).

2. Nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG geht der Anteil des verstorbenen Eigentümerpartners von Gesetzes wegen auf den überlebenden Partner über. Die Verbücherung hat nach § 14 Abs 1 Z 5 WEG in sinngemäßer Anwendung von § 182 Abs 3 AußStrG, also aufgrund einer vom Verlassenschaftsgericht auszustellenden Amtsbestätigung, zu erfolgen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Amtsbestätigung auch ohne Zustimmung der Erben auszustellen sei, weil der Zuwachs ex lege eintrete und daher nicht von deren Zustimmung abhänge (8 Ob 22/13p; RIS Justiz RS0128692). Insofern habe sich die Rechtslage nicht gegenüber jener nach § 178 AußStrG 1854 geändert (5 Ob 99/93, SZ 66/165; RIS-Justiz RS0013472).

3. Der vorliegende Fall ist allerdings anders zu beurteilen.

3.1. Die Rechtsmittelwerberin beruft sich auf eine Vereinbarung nach § 14 Abs 1 Z 2 WEG, wonach sie das Eigentum des Erblassers an den Mindestanteilen erwerben und die Partnerschaft mit dem überlebenden Partner fortsetzen sollte. Auch für diesen Fall sieht § 14 Abs 1 Z 5 WEG die sinngemäße Anwendung von § 182 Abs 3 AußStrG vor. Grundsätzlich hat daher auch hier das Verlassenschaftsgericht eine Amtsbestätigung über den Erwerb auszustellen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Erwerb nach § 14 Abs 1 Z 2 WEG anders als jener nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG das Vorliegen einer Vereinbarung voraussetzt. Er ist daher eine vom Vorliegen eines Rechtsgeschäfts abhängige Ausnahme zum Erwerb nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG. Der letztgenannte Erwerb tritt ex lege ein, er steht aber unter der auflösenden Bedingung eines innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erklärten Verzichts oder einer innerhalb dieser Frist geschlossenen Vereinbarung (5 Ob 158/92, SZ 65/158; RIS-Justiz RS0082946; zuletzt etwa 5 Ob 97/11t, SZ 2011/89 = EF-Z 2012, 40 [ Perscha ] = NZ 2012, 125 [ Hoyer ]).

3.2. Auf dieser Grundlage ähnelt die Stellung des Erwerbers nach § 14 Abs 1 Z 2 WEG jener eines Erwerbers im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 182 Abs 3 AußStrG. Diese Bestimmung erfasst Vermächtnisnehmer oder Personen, die aufgrund eines Erbteilungs- oder Pflichtteilsübereinkommens erwerben (RIS-Justiz RS0117089). Die danach Berechtigten berufen sich daher gegenüber den Erben, die sonst durch Einantwortung Eigentümer würden, auf den Erwerb durch Rechtsgeschäft von Todes wegen (Vermächtnis) oder unter Lebenden (Übereinkommen). Nicht anders ist bei wertender Betrachtung das Verhältnis zwischen dem Erwerber nach § 14 Abs 1 Z 2 WEG und dem überlebenden Partner zu beurteilen. Denn wie die Erben im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 182 Abs 3 AußStrG durch die Einantwortung Eigentum erwerben würden, fiele auch dem überlebenden Partner der Anteil am Mindestanteil aufgrund der allgemeinen Regel des § 14 Abs 1 Z 1 WEG (endgültig) zu, wenn kein rechtsgeschäftlicher Erwerb durch den sich auf eine Vereinbarung berufenden Antragsteller einträte.

3.3. Im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 182 Abs 3 AußStrG setzt die Ausstellung der Amtsbestätigung die Zustimmung der Erben voraus, Streitigkeiten über das Vorliegen eines Vermächtnisses oder einer Vereinbarung sind im Rechtsweg auszutragen (1 Ob 108/10d, EvBl 2011/78 [ Reisenhofer ]; RIS-Justiz RS0006607 [T6]; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 182 Rz 31 f mwN). Bei Fehlen der Zustimmung müssten daher die rechtsgeschäftlich Berechtigten aufgrund des Vermächtnisses oder der Vereinbarung auf Zustimmung zur Ausstellung einer Amtsbestätigung oder auf Zustimmung zur Einverleibung klagen (8 Ob 69/14a, iFamZ 2015, 80 [ Mondel ] mwN; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 182 Rz 32). Das gilt aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes auch dann, wenn die Ausstellung der Amtsbestätigung aufgrund eines Legats- oder Pflichtteilsübereinkommens begehrt wird, das der Antragsteller mit den Erben geschlossen hatte. Im Verlassverfahren ist im Streitfall nicht über die Gültigkeit dieses Übereinkommens zu entscheiden.

3.4. Im Fall des § 14 Abs 1 Z 2 WEG ist der überlebende Partner den Erben iSv § 182 Abs 3 AußStrG gleichzuhalten (oben 3.2.). Daraus folgt, dass sinngemäße Anwendung von § 182 Abs 3 AußStrG in dieser Fallgestaltung nur bedeuten kann, dass die Amtsbestätigung nur mit seiner Zustimmung erteilt werden darf. Das gilt auch dann, wenn er eine Vereinbarung geschlossen hat, deren Gültigkeit er nun – aus welchem Grund auch immer – bestreitet. Darüber ist, ebenso wie über die Gültigkeit eines Vermächtnisses oder einer Vereinbarung im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 182 Abs 3 AußStrG, gegebenenfalls im streitigen Verfahren zu entscheiden. Das Außerstreitverfahren ist nach der Wertung des Gesetzes (§ 182 Abs 3 AußStrG) zur Klärung dieser Frage nicht geeignet.

4. Da keine Zustimmung des überlebenden Partners vorliegt, haben die Vorinstanzen die Ausstellung der Amtsbestätigung im Ergebnis zurecht verweigert. Aus diesen Gründen muss der Revisionsrekurs scheitern. Auf die vom Erstgericht verneinte Frage, ob innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eine Vereinbarung zustande gekommen ist, kommt es daher nicht an. Ebensowenig ist zu klären, welche Wirkungen der in der am letzten Tag der Frist eingelangten Erklärung enthaltene „Verzicht“ des überlebenden Partners hat.

5. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:

Die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 14 Abs 1 Z 5 WEG setzt im Fall des Erwerbs durch Vereinbarung iSv § 14 Abs 1 Z 2 WEG in sinngemäßer Anwendung von § 182 Abs 3 AußStrG die Zustimmung des überlebenden Partners voraus. Wird die Gültigkeit derselben – aus welchem Grund auch immer – bestritten, so ist darüber gegebenenfalls im streitigen Rechtsweg zu entscheiden.

6. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht im Verlassenschaftsverfahren nach § 185 AußStrG nur im Verfahren über das Erbrecht. Der Antrag des überlebenden Partners auf Kostenzuspruch ist daher abzuweisen.

Rechtssätze
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