JudikaturJustiz1Ob9/24s

1Ob9/24s – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. März 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers R*, vertreten durch Dr. Friedrich Bamer, Rechtsanwalt in Schwertberg, gegen die Antragsgegnerin M*, vertreten durch Mag. Elisabeth Gößler und Mag. Lukas Mimler, Rechtsanwälte in Wilhelmsburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 15. November 2023, GZ 23 R 299/23b 52, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Höhe der Ausgleichszahlung für ein während der Ehe auf einem der Frau von ihren Eltern geschenkten Grund errichtetes und ihr nach dem Willen beider Parteien verbleibendes Haus.

2. Das Rekursgericht legte seiner Entscheidung zutreffend folgende Rechtslage zugrunde:

[2] Bewertungsstichtag für das bei Aufhebung der Ehegemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (RS0057644). Davon sind bei Aufhebung der Ehegemeinschaft bestehende konnexe Schulden abzuziehen. Die Differenz ist aufzuteilen (RS0132057). Beiträge iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG, die in der aufzuteilenden Sache aufgegangen sind, sind wertverfolgend zu berücksichtigen (RS0057490). Sie sind vor Aufteilung des Vermögens von dessen Wert rechnerisch abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten vorweg zuzuweisen (RS0057478 [T4]). Dabei ist nicht vom seinerzeitigen Wert des Eingebrachten auszugehen, sondern darauf abzustellen, inwieweit die Leistung wertmäßig im betreffenden Vermögensgegenstand fortwirkt (RS0057478 [T5]).

[3] 3. Das Rekursgericht bemaß die dem Mann für das Haus zu leistende Ausgleichszahlung, indem es ihm jenen Wert vorweg zuwies, der von ihm mit nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenen Mitteln finanziert wurde. Außerdem komme ihm die anteilige – offenbar ausschließlich durch laufende Kredittilgung – bewirkte eheliche Wertschöpfung zu. Diese Bemessung der Ausgleichszahlung entspricht im Ergebnis den dargelegten Grundsätzen. Darauf, dass auch die Frau für den Hausbau 50.000 EUR aus nicht der Aufteilung unterliegenden Mitteln aufwendete, kommt es nach dieser Berechnung der dem Mann zustehenden Ausgleichszahlung nicht an.

4. Dass diese keiner Korrektur bedarf, ergibt sich auch aus folgender „Kontrollrechnung“:

[4] Vom aktuellen Wert des Hauses abzüglich der Schulden (437.780 EUR) sind beiden Ehegatten jene Beiträge vorweg zuzuweisen, die sie aus ihrem nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögen für den Hausbau aufgewendet haben, wobei diese aufgrund der Wertsteigerung des Hauses um rund 37,5 % aufzuwerten sind (dieser vom Rekursgericht angenommene „Aufwertungsfaktor“ wird von der Frau nicht kritisiert). Dies ergibt für den Mann einen Betrag von rund 234.500 EUR (170.548,87 x 1,375), für die Frau von 68.750 EUR (50.000 EUR x 1,375). Zieht man beide – den Parteien vorweg zuzuweisende – Werte (303.250 EUR) vom Wert des Hauses abzüglich der Schulden (437.780 EUR) ab, ergibt sich eine eheliche Wertschöpfung von 134.530 EUR. Davon steht jeder Partei die Hälfte (67.265 EUR) zu. Somit steht dem Mann am Wert des Hauses (abzüglich der Schulden) insgesamt ein Anteil von 301.765 EUR und der Frau ein solcher von 136.015 EUR zu.

[5] 5. Die Frau behauptet, dass der Mann nicht – wie das Rekursgericht annahm – 170.548,87 EUR aus gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegenden Mitteln für den Hausbau aufgewendet habe, sondern nur 120.548,87 EUR. Dabei handelt es sich aber um eine Tatfrage, die in dritter Instanz nicht releviert werden kann (RS0108449).

[6] 6. Soweit die Rechtsmittelwerberin meint, dass ihr die gesamte Wertsteigerung des – ihr verbleibenden – Hauses allein zustehe, entspricht dies ebensowenig der dargelegten Rechtslage, wie ihr Standpunkt, wonach es für dessen Wert auf den Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft ankomme.

[7] 7. Die Revisionsrekursbeantwortung war nicht freigestellt und ist deshalb nicht zu honorieren (RS0124792 [T3]).

Rechtssätze
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