JudikaturJustiz1Ob61/00b

1Ob61/00b – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. März 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef F*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Josef O*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2. Richard O*****, vertreten durch Dr. Josef Thaler und Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, wegen Unterlassung (Streitwert S 60.000, ) infolge der Rekurse der beiden beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. November 1999, GZ 2 R 109/99i 106, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 17. November 1998, GZ 3 C 219/93b 90, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Die erst und die zweitbeklagte Partei sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die jeweils mit S 5.358,10 (darin S 893, - Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu bezahlen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Verurteilung der beiden Beklagten dazu, die Teilnahme an der Nutzung der auf dem Grundstück 555 KG F***** "entspringenden Quelle und den Wasserbezug, soweit dieser Wasserbezug" den "gemäß Servitutseinräumungsvertrag vom 28. 4. 1915 eingeräumten Anteil von 1/8 übersteigt, ab sofort zu unterlassen und ihren Anschluss an dem auf" Grundstück 555 "bestehenden Wasserbehälter derart zu ändern, dass sichergestellt ist, dass nicht eine den 1/8 Anteil übersteigende Wassernutzung" (Wasserbezug) erfolgen könne. Er sei auf Grund eines im Jahre 1915 geschlossenen Vertrags zu 1/4, die Beklagten seien nur zu 1/8 an der Quelle nutzungsberechtigt. Die Beklagten bezögen mehr Wasser, als ihnen vertragsgemäß zustünde. Hiedurch werde der Umfang des Wasserbezugsrechts des Klägers trotz ständig vorhandenen Überwassers geschmälert.

Die Beklagten wendeten ein, nur den ihnen zustehenden Anteil am Quellwasser zu beziehen. Es sei ihrem Rechtsvorgänger über den mit Vertrag aus dem Jahre 1915 zugestandenen Anteil hinaus ein weiterer Nutzungsanteil eingeräumt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil der Kläger kein Rechtsschutzinteresse an der Führung des Verfahrens habe.

Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 52.000 übersteige und dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Dem Kläger sei ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Unterlassungsklage nicht abzusprechen. Die von ihm verfolgten Interessen stünden in keinem krassen Missverhältnis zu den beeinträchtigten Interessen der Beklagten. Es sei aber Sache der Beklagten, einer allfälligen Unterlassungspflicht nachzukommen; bestimmte Schutzmaßnahmen könne der Kläger nicht verlangen. Das Leistungsbegehren des Klägers, den Anschluss der Beklagten an den Wasserbehälter so zu ändern, dass eine den 1/8 Anteil übersteigende Wassernutzung unmöglich sei, ließe sich aus der behaupteten Quellnutzungsvereinbarung allein nicht ableiten. Eine entsprechende vertragliche Verpflichtung zur begehrten Änderung des Anschlusses sei aber nicht auszuschließen, weshalb eine Erörterung gemäß § 182 Abs 1 ZPO zur allfälligen Ergänzung der Angaben des Klägers zu erfolgen habe. Das Erstgericht werde aber vor allem Feststellungen zur Beurteilung des Umfangs der Wasserbezugsrechte der Beklagten zu treffen haben.

Die Rekurse gegen den Aufhebungsbeschluss sind nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 26. 7. 1996 (1 Ob 2019/96k) ausgeführt, dem Kläger müsse die Berechtigung zur Klagsführung zuerkannt werden, weil durch eine jederzeit mögliche Änderung der Verhältnisse (geringeres Wasseraufkommen) durchaus eine Verkürzung seiner Interessen eintreten könnte. Es wurde auch dargelegt, dass die Klagsführung dem Schutz seines Anteilsrechts (am Wasserbezug) diene. Bei diesen Gegebenheiten kann dem Kläger grundsätzlich ein begründetes rechtliches Interesse an der Klagsführung (also ein Rechtsschutzbedürfnis) nicht abgesprochen werden. Den Nichtbestand oder den Wegfall des Rechtsschutzinteresses hätten die Prozessgegner des Klägers, also die Beklagten, zu beweisen (vgl SZ 68/98). Dieser Beweis ist ihnen indes nicht gelungen. Allein aus der Aussage des Klägers in der Verhandlungstagsatzung vom 13. 7. 1998 lässt sich auch nicht ableiten, dass er das Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich oder schikanös erhoben hätte. Die Aussage, der Prozessverlust habe für ihn keinerlei Auswirkungen, relativierte der Kläger selbst im unmittelbar folgenden Nebensatz, indem er darauf verwies, dass er "nicht mehr dort sei", weil er seine Liegenschaft verkauft hatte (S 3 des Protokolls vom 13. 7. 1998). Auch seine Aussage, die Wasserversorgung des Hauses sei ausreichend sichergestellt (S 4 des zuvor genannten Protokolls), ist unschwer so zu verstehen, dass dabei auf die derzeit gegebene Sachlage (ausreichende Quellschüttung) abgestellt wurde. Gleiches gilt für die Antwort des Klägers auf die Frage nach dem Grund der Klagsführung, es sei dies "eine gute Frage", weil nämlich derzeit jedenfalls genug Wasser vorhanden sei (S 5 des zuvor genannten Protokolls).

Geht jemand klagsweise vor, um ein ihm zustehendes Recht zu wahren, so kann grundsätzlich nicht von einem Rechtsmissbrauch gesprochen werden, insbesondere wenn mit der Klagsführung die Abwehr eines sonst allenfalls eintretenden Rechtserwerbs durch den Prozessgegner angestrebt wird (vgl RZ 1993/72). Aus dem Umstand der Klagsführung ist nicht zu erschließen, der Kläger wolle die Beklagten schädigen bzw der Schädigungszweck stehe derart im Vordergrund, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig zurückweichen. Den Nachweis eines krassen Missverhältnisses zwischen den vom Kläger verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen der Beklagten haben diese nicht erbracht (vgl JBl 1998, 123; RZ 1993/72, 10 ObS 258/91; SZ 62/169; MietSlg 30.060; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 59 zu § 1295).

Das hier zu beurteilende Urteilsbegehren ist ein reines Unterlassungsbegehren , das mit einem aus der angestrebten Unterlassung resultierenden Leistungsbegehren verbunden ist (1 Ob 2019/96k). Soweit das Berufungsgericht Erörterungen zu diesem Leistungsbegehren für nötig hält, kann der Oberste Gerichtshof diesem Auftrag zur Verfahrensergänzung nicht entgegentreten, weil die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht eine vertragliche Verpflichtung könnte das Leistungsbegehren rechtfertigen zutreffend ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 519 mwN). Eine Entscheidung darüber, ob bestimmte Schutzmaßnahmen vorgeschrieben werden könnten (vgl JBl 1998, 308), wurde noch nicht gefällt und ist daher derzeit nicht zu überprüfen.

Da zu allen von den Rekurswerbern angeschnittenen Rechtsfragen ausreichende und übereinstimmende Judikatur des Obersten Gerichtshofs besteht, wurden damit erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt. Die Rekurse der Beklagten sind demnach unzulässig und zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden.

Dem Kläger sind die Kosten seiner Rekursbeantwortungen zuzusprechen, weil er auf die Unzulässigkeit der Rekurse der Beklagten hingewiesen hat.