JudikaturJustizRS0012058

RS0012058 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2000

Die Abwehr einer sonst zur Ersitzung führenden Rechtsanmaßung ist keine mißbräuchliche Rechtsanrufung. (Der Kläger hatte nach wiederholten Beanstandungen durch acht Jahre die unbefugte Rechtsanmaßung des Fahrrechtes der Beklagten geduldet).

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3