JudikaturJustizRS0011729

RS0011729 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2000

Keine Schikane liegt vor, wenn der Grundeigentümer, auf dessen Grund eine Begrenzungsmauer an die Grenzlinie herangebaut ist, die Entfernung der zur Befestigung eines Zaunes in die Begrenzungsmauer eingetriebenen Schrauben verlangt; ihm ist ein trifftiges Interesse daran zuzubilligen, daß sein Grundstück mit keiner Last nach § 487 ABGB belastet ist und künftig einer Vermutung nach § 857 ABGB vorgebeugt wird.

Entscheidungen
3