JudikaturJustiz1Ob404/97m

1Ob404/97m – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. März 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Matthias E*****, vertreten durch Dr.Jakob Oberhofer und Dr.Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei Ernst R*****, vertreten durch Dr.Gert Seeber, Rechtsanwalt in Graz, wegen Duldung der Benützung eines Jägersteigs (Streitwert 75.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 31.Oktober 1997, GZ 1 R 306/97p 42, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Streitteile sind Eigentümer anrainender Liegenschaften im Plöcken Gebiet, die je eine Eigenjagd bilden. Am 22.Juni 1928 schlossen die Rechtsvorgänger der Streitteile in einem Grenzberichtigungsverfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht einen Vergleich, mit dem der Rechtsvorgänger des Beklagten für sich und seine Rechtsnachfolger den Rechtsvorgängern des Klägers und deren Rechtsnachfolgern eine - in der Folge nicht verbücherte Wegedienstbarkeit des Inhalts einräumte, beim Heldenfriedhof den Angerbach passierend in Richtung gegen den „14 er Stein“ zur Errichtung des herrschaftlichen Jagdgebiets einen Jägersteig anzulegen und diesen vom Jagd- und Forstpersonal sowie von allfälligen Jagdgästen benützen zu lassen. Die Herstellung und Erhaltung dieses Steigs oblag dem Servitutsberechtigten. Der im Vergleich genannte „14 er Stein“ ist in der Natur nicht vorhanden, der Jägersteig wurde nie angelegt. Die Voraussetzungen für die Einräumung eines Jägernotwegs iSd Kärntner JagdG liegen nicht vor.

Die Vorinstanzen wiesen das auf den genannten Vergleich gestützte Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger als Eigentümer von dessen Liegenschaft und seinen allfälligen Jagdgästen die Benützung des Jägersteigs über seine Liegenschaft zur Erreichung des Jagdgebiets des Klägers auf einer im einzelnen bezeichneten Strecke laut Lageplan zu gestatten, sowie mehrere Eventual(feststellungs)begehren wegen Verjährung ab. Der Kläger habe nur ein Recht auf Benützung des von ihm oder seinen Rechtsvorgängern nie angelegten, im einzelnen bezeichneten Jägersteigs, aber nicht irgendwelcher Steige auf der Liegenschaft des Beklagten.

Aus Utilitätserwägungen erlischt eine Dienstbarkeit - mangels gegenteiliger Vereinbarung - nicht durch bloßen Nichtgebrauch (1 Ob 121/97v; RIS Justiz RS0108084). Dienstbarkeiten können aber in zweifacher Weise verjähren, einerseits in drei Jahren bei Widersetzlichkeit des Verpflichteten durch die sogenannte „Freiheitsersitzung“ ( usucapio libertatis ) gemäß § 1488 ABGB, andererseits zufolge § 1479 ABGB innerhalb der langen Frist (30 bzw 40 Jahre gegenüber den begünstigten Personen zufolge §§ 1472, 1485 ABGB) bei bloßem Nichtgebrauch. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die an sich mögliche Rechtsausübung unterbleibt, mit dem Beginn der Ausübungsmöglichkeit, sonst mit der letzten Ausübungshandlung (SZ 58/98 = MietSlg 37.215; Schubert in Rummel 2 § 1479 ABGB Rz 2; Mader in Schwimann 2 , § 1479 ABGB Rz 5). Da der Kläger und seine Rechtsvorgänger den Jägersteig nie angelegt haben, obwohl sie ihn hätten anlegen können, begann die Verjährungsfrist in Ansehung der Wegedienstbarkeit nach § 1479 ABGB mit Vergleichsabschluß am 22.Juni 1928 zu laufen, wurden doch relevante tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die einer Anlegung des Jägersteigs im Weg gestanden wären, nicht behauptet.

Auf die Frage, ob sich der Beklagten iSd § 1488 ABGB widersetzt hat, muß nicht mehr eingegangen werden. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen sich nicht zur Beurteilung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).