JudikaturJustizRS0108084

RS0108084 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2017

Aus Utilitätserwägungen erlischt eine Dienstbarkeit - mangels gegenteiliger Vereinbarung - nicht durch bloßen Nichtgebrauch. Ein solcher könnte dagegen Grundlage einer Verjährung des Dienstbarkeitsrechts entweder gemäß § 1479 ABGB oder gemäß § 1488 ABGB sein (vergleiche SZ 58/98).

Entscheidungen
8