RS0108084 – OGH Rechtssatz
RS0108084 – OGH Rechtssatz
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Aus Utilitätserwägungen erlischt eine Dienstbarkeit - mangels gegenteiliger Vereinbarung - nicht durch bloßen Nichtgebrauch. Ein solcher könnte dagegen Grundlage einer Verjährung des Dienstbarkeitsrechts entweder gemäß § 1479 ABGB oder gemäß § 1488 ABGB sein (vergleiche SZ 58/98).