JudikaturJustizRS0034271

RS0034271 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

Eine Widersetzlichkeit gegen die Ausübung einer Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn sich der verpflichtete Teil der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt. Er kann sich aber nicht einer nicht in Anspruch genommenen Dienstbarkeit im Sinne des § 1488 ABGB widersetzen. Die Frist der dreijährigen Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt der Widersetzlichkeit gegen die tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit zu laufen, während die dreißigjährige bzw vierzigjährige Verjährungsfrist nach §§ 1479, 1485 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an welchem eine an sich mögliche Ausübung der Dienstbarkeit unterlassen wird (§ 1478 ABGB).

Entscheidungen
35