JudikaturJustiz1Ob319/97m

1Ob319/97m – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Februar 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, wider die beklagte Partei Hartmut P*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Ivo Greiter, Dr.Franz Pegger, Dr.Stefan Kofler, Dr.Christian Zangerle, Dr.Norbert Rinderer, Dr.Herwig Frei, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 673.841,54 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9.Juni 1997, GZ 5 R 27/97b 15, womit der Beschluß des Landesgerichts Innsbruck vom 4.April 1997, GZ 40 Cg 264/96a 10, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.861, - (darin S 3.643,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit ihrer am 4.11.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 673.841,56 sA schuldig zu erkennen, weil er als Geschäftsführer eines in der Folge in Konkurs verfallenen Unternehmens in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei der Klägerin Ware bestellt und trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts diese Ware in der Folge weiterverkauft habe. Die Haftung des Beklagten gründe sich auf dessen deliktisches Verhalten, weil er bei der späteren Gemeinschuldnerin einlangende Zahlungen für eigene Zwecke verwendet habe.

Der Beklagte wendete die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts mit der Begründung ein, daß der Schaden nach den Behauptungen der Klägerin nicht in Österreich, sondern in Deutschland eingetreten sei. Im übrigen werde das Klagebegehren bestritten und Klagsabweisung beantragt.

Das Erstgericht erklärte sich als zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache örtlich nicht zuständig und wies die Klage zurück. Nach dem für die Zuständigkeitsprüfung zur Anwendung gelangenden Art 5 Z 3 des Lugano Übereinkommens könne eine Person, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten oder dieser gleichgestellten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildeten, auch vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, verklagt werden. Der Europäische Gerichtshof habe zur gleichlautenden Bestimmung des EuGVÜ ausgeführt, daß diese Bestimmung nicht so weit ausgelegt werden könne, daß sie jeden Ort erfasse, an welchem die schädigenden Folgen eines Umstandes spürbar werden könnten, der bereits einen Schaden verursacht habe, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden sei. Die Zuständigkeitsbestimmung beziehe sich daher nicht auf einen Ort, an welchem der Geschädigte einen Vermögensschaden als Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und ihm dort erwachsenen Erstschadens erlitten zu haben behaupte. Eine derart extensive Auslegung würde zu einem reinen forum actoris führen, weil im Regelfall das Vermögen des Geschädigten auch an dessen Wohnsitz gelegen sei. Da der hier behauptete Schaden durch die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände bereits in Deutschland eingetreten sei, könne ein in Österreich eingetretener Folgeschaden hier nicht geltend gemacht werden.

Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluß dahin ab, daß es die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit verwarf. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Der in Art 5 Z 3 LGVÜ verwendete Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, sei so zu verstehen, daß er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meine. Der Kläger stütze die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht nur darauf, daß die unter Eigentumsvorbehalt nach Deutschland gelieferten Waren unter Verantwortung des Beklagten weiterveräußert worden seien, sondern auch darauf, daß der Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Bestellung, die offensichtlich in Österreich erfolgt sei, gewußt habe, daß die Ware nicht bezahlt werde. Damit liege zumindest eine Ursache für den später eingetretenen Vermögensschaden in Österreich, sodaß auch im Inland die Zuständigkeit für die Klagsführung gegeben sei.

Rechtliche Beurteilung

Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Beklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Klägerin hat ihren Sitz in Österreich. Der Beklagte wohnt in der Bundesrepublik Deutschland. Die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen in einem Vertragsstaat gegen Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats haben, ist seit 1.9.1996 nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16.September 1988 (BGBl 1996/448: LGVÜ), zu beurteilen. Deutschland ist seit 1.3.1995 Vertragsstaat des Übereinkommens. Auf die am 4.11.1996 bei Gericht eingelangte Klage ist das Übereinkommen daher anzuwenden (Art 54 LGVÜ).

Das Übereinkommen geht dem nationalen Recht vor. Es ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend ( Kropholler , Euopäisches Zivilprozeßrecht 4 Einl Rz 11; 4 Ob 313/97a). Eine direkte Auslegungsbefugnis des EuGH, wie sie das Auslegungsprotokoll zum EuGVÜ geschaffen hat, besteht für das Lugano Übereinkommen nicht ( Kropholler aaO Einl Rz 54). Die Anregung des Revisionsrekurswerbers, gemäß Art 177 EGV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, geht daher schon aus diesem Grunde ins Leere. Gemäß Protokoll Nr 2 über die einheitliche Auslegung des Lugano Übereinkommens sind einerseits sämtliche bis 16.9.1988 zu den gleichlautenden Bestimmungen des EuGVÜ ergangenen Entscheidungen des EuGH als authentische Interpretation anzusehen und ist andererseits die maßgebliche Rechtsprechung sowohl der Gerichte aus den Staaten der EG als auch denen der EFTA gebührend zu berücksichtigen (Art 1 des Protokolls Nr 2). Darüber hinaus ist bei Auslegung des LGVÜ den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die sich aus der Rechtsprechung des EUGH zu den parallelen Bestimmungen des EuGVÜ ergeben, wobei insgesamt die für die Auslegung des EuGVÜ geltenden methodischen Grundsätze auch für die Auslegung des LGVÜ herangezogen werden können ( Kropholler aaO Rz 56; 3 Nd 506/97).

Auch im Rahmen des LGVÜ hat die Zuständigkeitsprüfung außerhalb der hier nicht gegebenen ausschließlichen Zuständigkeiten des Art 16 aufgrund der Angaben des Klägers zu erfolgen. Der die Zuständigkeitsnorm des Art 5 Z 3 LGVÜ in Anspruch nehmende Kläger hat darzutun, daß er durch Tun oder Unterlassen des Beklagten einen Schaden erlitten hat ( Czernich/Tiefenthaler , Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 47; vgl auch deren Ausführungen zu Art 20 in Rz 3).

Gemäß Art 5 Z 3 LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Diese Zuständigkeitsnorm bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen „Vertrag“ im Sinn des Art 5 Z 1 LGVÜ anknüpft (EuGH Slg 1988, 5565; Czernich/Tiefenthaler aaO Art 5 Rz 46; Kropholler aaO Art 5 Rz 35). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte von der Klägerin als Schädiger in Anspruch genommen wird, ohne daß zwischen den Parteien eine vertragliche Bindung bestünde. Insoweit unterfällt die Klage jedenfalls der zitierten Zuständigkeitsnorm.

Strittig ist, was als Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, zu betrachten ist. Diese Bestimmung ist ebenso wie andere Begriffe, die in den Abkommen von Lugano und Brüssel verwendet werden, „vertragsautonom“ auszulegen (3 Nd 506/97), d.h. daß durch die Auslegung in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen, damit dessen volle Wirksamkeit sichergestellt wird (EuGH Slg 1988, 1539; EuGH Slg 1988, 5565). Der EuGH interpretiert die gleichlautende Bestimmung des EuGVÜ in diesem Sinne dahingehend, daß sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint (EuGH Slg 1976, 1735; EuGH Slg 1990, 49; EuGH Slg 1995, 2719; Kropholler aaO Art 5 Rz 42 f). Er erblickt Sinn und Zweck der besonderen Zuständigkeit nach Art 5 Z 3 EuGVÜ, die nach Wahl des Klägers neben der allgemeinen Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten (Art 2) zur Anwendung kommt, in der Wahrnehmung der besonders engen Beziehung zwischen einer Streitigkeit und dem zur Entscheidung berufenen Gericht. Bei einer unerlaubten Handlung könne je nach Sachlage sowohl der Ort des ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs eine kennzeichnende Verknüpfung für die gerichtliche Zuständigkeit begründen (EuGH Slg 1995, 2719; Kropholler aaO Art 5 Rz 43).

Auch das oberste Gericht Italiens (Corte Suprema di Cassazione) hat in seiner Entscheidung vom 20.11.1992, GZ 12.388/92 die Bestimmung in diesem Sinn ausgelegt und die italienische Zuständigkeit bejaht, weil die Vermögensminderung in Italien eingetreten sei. In gleichem Sinne erkannte es in seiner Entscheidung vom 3.6.1993, GZ 10.407/93.

Diese „Ubiquitätstheorie“ führt fallweise zu einem Klägergerichtsstand, weil der Schadenseintrittsort in der Regel der Ort ist, an dem die Vermögensverminderung eingetreten ist ( Czernich/Tiefenthaler aaO Art 5 Rz 50). Diese Folgewirkung der Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung wird allerdings dadurch eingeschränkt, daß die Sonderzuständigkeit nur zugunsten des unmittelbar Geschädigten angewendet wird (EuGH Slg 1990, 49; siehe auch Court of Appeals [U.K.] vom 28.4.1994, GZ 2/94)) und der Eintritt eines reflexartigen Folgeschadens in einem weiteren Staat in diesem Staat nicht (nochmals) zuständigkeitsbegründend wirkt. Es kommt vielmehr allein darauf an, wo der Schaden zuerst aufgetreten ist ( Czernich/Tiefenthaler aaO Art 5 Rz 52). Nur in diesem Sinne ist die vom Revisionsrekurswerber zitierte Entscheidung des EuGH Slg 1995, 2719 Marinari gegen Lloyds Bank Plc ua zu verstehen. Es kann ihr aber nicht entnommen werden, daß der Ort des Eintritts des Vermögensschadens schlechthin nicht zuständigkeitsbegründend sein könnte.

In diesem Sinne kann nicht bezweifelt werden, daß folgt man den Behauptungen der Klägerin sowohl die Bestellung bei dieser in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit als auch die Weiterveräußerung der Waren in Mißachtung des vereinbarten Eigentumsvorbehalts zu einer Vermögensverminderung bei der Klägerin und damit innerhalb des Sprengels des angerufenen Gerichtes geführt haben.

Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
6
  • RS0109737OGH Rechtssatz

    25. März 2021·3 Entscheidungen

    Als Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist auch jener zu verstehen, an dem die Vermögensverminderung eintrat.