JudikaturJustizRS0108539

RS0108539 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 2009

Multinationale Verträge stehen unter dem Aspekt des internationalen Rechtsanwendungseinklanges. Die Interpretation einzelner Textelemente darf nur dann von einer nationalen Rechtsordnung ausgehen, wenn diese von den vertragschließenden Teilen bewußt übernommen wurde. Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel sind vertragsautonom auszulegen.

Entscheidungen
21