JudikaturJustizRS0109739

RS0109739 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2024

Diese Zuständigkeitsnorm bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" im Sinn des Art 5 Z 1 LGVÜ anknüpft. Der Kläger hat darzutun, dass er durch Tun oder Unterlassen des Beklagten einen Schaden erlitten hat.

Entscheidungen
45