JudikaturJustiz1Ob280/04i

1Ob280/04i – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Franz Xaver M*****, zuletzt wohnhaft *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Ing. Bernd M*****, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 16. September 2004, GZ 3 R 119/04p 181, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Nachlass des am 24. 9. 1996 verstorbenen Erblassers wurde einem seiner Söhne, dem Revisionsrekurswerber, in dem seit 26. 9. 1996 anhängigen Verlassenschaftsverfahren mit dem im dritten Rechtsgang ergangenen Beschluss vom 29. 3. 2004 - auf dem Boden des Mantelbeschlusses vom gleichen Tag - neuerlich "zur Gänze" eingeantwortet.

Das Rekursgericht bestätigte den "Finalisierungsbeschluss" (Mantelbeschluss) und die Einantwortung. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG - nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

1. Der Rechtsmittelwerber stützt seine weitwendigen Ausführungen auf drei Kernargumente: Die der Einantwortung zugrunde liegende Inventarisierung sei nichtig, die vom Rechtsmittelwerber unter Berufung auf § 726 ABGB abgegebene bedingte Erbserklärung sei gleichfalls nichtig und der Gerichtskommissär sei am 4. 11. 2003 neuerlich abgelehnt worden; der Mantelbeschluss und die Einantwortung des Nachlasses seien - entgegen § 25 JN - dennoch ergangen, obgleich über den Ablehnungsantrag noch nicht entschieden worden sei. Jene Beschlüsse bauten indes auf der Tätigkeit des abgelehnten Gerichtskommissärs auf.

2. Die Ablehnungsanträge des Rechtsmittelwerbers gegen den Gerichtskommissär und dessen Substituten in der Verlassenschaftsabhandlung vom 11. 2. 2002 (ON 126 S. 5) und im Schriftsatz vom 14. 2. 2002 (Einlangen - ON 129) wurden mit Beschluss des Bezirksgerichts Schladming vom 4. 9. 2002 "abgewiesen" (ON 139). Dem Rekurs des Ablehnungswerbers gegen diese Entscheidung wurde vom Landesgericht Leoben mit Beschluss vom 4. 11. 2002 nicht Folge gegeben (ON 146). Ein neuerlicher Ablehnungsantrag des Revisionsrekurswerbers gegen den Gerichtskommissär vom 4. 11. 2003 ist nicht aktenkundig. Darauf verwies im angefochtenen Beschluss bereits das Rekursgericht.

3. Die zweite Instanz sprach in der angefochtenen Entscheidung aus, dass "insbesondere ... die Todfallsaufnahme, das Hauptinventar und die entgegengenommene Erbserklärung des Rekurswerbers" aus verfahrensrechtlichen Gründen "keineswegs nichtig" seien. Es erledigte damit die im Rekurs aufgestellte Behauptung des Revisionsrekurswerbers, die "Inventarserrichtung am 07. 06. 2000" und seine - später widerrufene - "bedingte Erbserklärung" auf Grund dieses Inventars seien nichtig (ON 174 S. 4).

Im Revisionsrekurs werden nunmehr neuerlich Nichtigkeiten behauptet, die dem Verfahren erster Instanz anhaften sollen, deren Vorliegen bereits das Rekursgericht verneinte. Insoweit ist dem Rechtsmittelwerber zunächst im Sinne der seit der Entscheidung 1 Ob 580/92 (= SZ 65/84) ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu erwidern, dass vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz auch im Außerstreitverfahren nicht mehr erfolgreich mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden können (RIS Justiz RS0007232). Zur Nichtigkeitsfrage ist überdies anzumerken:

Es trifft zwar zu, dass das Rekursgericht mit seinem Beschluss vom 3. 10. 2001 (ON 120) auch die "Verlassabhandlung vom 7. 6. 2000" (ON 103) mangels Beiziehung des ruhenden Nachlasses der nachverstorbenen Ehegattin des Erblassers "als nichtig" aufhob, es wurde jedoch bereits in der "Verlassabhandlung" vom 11. 2. 2002 auch an die Niederschrift über die Verhandlung vom 7. 6. 2000 "angeknüpft" (ON 126 S. 4). In der weiteren Verhandlung vom 30. 10. 2003 wurde sodann u. a. auf die Niederschrift über die Verhandlung vom 7. 6. 2000 "verwiesen" und wiederum daran "angeknüpft", um das Verfahren "aufbauend auf dem vorausgegangenen Verlassenschaftsverfahren ... zu ergänzen" (ON 165 S. 2). Damit wurde aber der aktenkundige Inhalt der Verhandlung vom 7. 6. 2000 in das nach dem erwähnten Aufhebungsbeschluss fortgesetzte Verfahren übernommen. Das war damals auch dem Revisionsrekurswerber bewusst, sprach sich doch dessen Vertreter gegen eine Berichtigung des bereits in der Verhandlung vom 7. 6. 2000 errichteten Hauptinventars aus (ON 165 S. 4). Ferner ist zu betonen, dass dem Aufhebungsbeschluss vom 3. 10. 2001 eine "Aufhebung" (auch) der maßgebenden Erbserklärung als "nichtige" Verfahrenshandlung einer Partei nicht zu entnehmen ist.

4. Soweit der Revisionsrekurswerber ferner meint, er habe seine "Erbserklärung im guten Glauben" an "die Inventarserrichtung und Verlassenschaftsabhandlung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften" abgegeben, ist ihm zu entgegnen, dass seine Erklärung nicht nur unwiderruflich ist, sondern auch allfällige Willensmängel derselben unbeachtlich sind (4 Ob 80/00v = SZ 73/69). Ihm kann vor Abgabe dieser Erklärung überdies nicht verborgen geblieben sein, dass er als Erbe seines Vaters allfällige Pflichtteilsansprüche der Verlassenschaft nach seiner bereits 1997 nachverstorbenen Mutter zu befriedigen haben wird.

5. Die Zurückweisung einer Erbserklärung kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass der Nachlass dem Erbansprecher keinesfalls eingeantwortet werden kann, so etwa dann, wenn ein Erbrecht des Erbansprechers zweifelsfrei nicht besteht, der behauptete Erbrechtstitel fehlt oder auf Grund der Aktenlage niemals zur Einantwortung führen kann, oder der Erklärende aus anderen Gründen nach der Sach- und Rechtslage mit Sicherheit nicht als Erbe in Betracht kommt (4 Ob 58/99d = SZ 72/63 mwN). Diese Voraussetzungen sind bei der Erbserklärung eines Legatars nach § 726 ABGB, wie nicht zuletzt dieser Fall lehrt, nicht erfüllt (EvBl 1961/292; siehe ferner Welser in Rummel , ABGB³ §§ 799, 800 Rz 15 f).

6. Die weitere Ansicht des Revisionsrekurswerbers, er habe - entgegen dem Wortlaut des "Finalisierungsbeschlusses" - keine Erbserklärung auf Grund des Testamtents des Erblassers vom 9. 7. 1971 abgegeben, übergeht den relevanten Akteninhalt. Es wurde ausgesprochen, dass die Erbserklärung "aus dem Titel des außerordentlichen Erbrechtes des Legatars (§ 726 ABGB) auf Grund der letztwilligen Anordnung vom 9. 7. 1971 zum gesamten Nachlass" angenommen werde. Insoweit wird im Rechtsmittel die Tatsache ausgeblendet, dass das am 28. 10. 1996 kundgemachte "Testament" vom 9. 7. 1971 einen Nachtrag vom 28. 9. 1978 enthält, mit dem der Erblasser dem Revisionsrekurswerber eine bestimmte Liegenschaft vermachte (ON 8). Diese "letztwillige Anordnung" ist unzweifelhaft jene, die dem Mantelbeschluss und der Einantwortung in Wahrheit zugrunde liegt.

7. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt, sodass der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.