JudikaturJustizRS0007938

RS0007938 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2019

Diese Gesetzesstelle ist einschränkend auszulegen (gleicher Rechtssatz wie 1 Ob 317/60 uva). Aber nur wenn feststeht, dass der Erbrechtstitel, auf den die Erbserklärung gegründet wird, nie zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann, ist die abgegebene Erbserklärung zurückzuweisen.

Entscheidungen
85