Spruch Dem Rekurs wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen wird, nach Ergänzung des Verfahrens (Versuch der Behebung des Mangels der fehlenden Zuweisung der Klägerrolle durch das Verlassenschaftsgericht) neuerlich zu entscheiden. Die Kosten d…
Text Begründung: Die Klägerin und die Erstbeklagte sind leibliche Töchter des am 8. 1. 1998 verstorbenen Johann W*****. Die Zweit- und Drittbeklagten sind die Kinder der Erstbeklagten. Soweit noch verfahrensrelevant, errichtete der am 8. 1. 1998 verstorbene Johann W***** letztwillige Verfügungen mi…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig; er ist auch berechtigt. Soweit im vorliegenden Fall die im AußStrG enthaltenen Bestimmungen über das Verlassenschaftsverfahren tangiert sind, ist vorweg festzuhalten, dass das AußStrG gemäß dessen § 205 (…