JudikaturJustiz1Ob268/98p

1Ob268/98p – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Verlassenschaft nach der am ***** verstorbenen Anna M*****, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch Herzog, Angerer Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider den Antragsgegner Wasserverband *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 167.070 S sA infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Antragsgegners (Rechtsmittelinteresse 67.070 S sA) gegen den Beschluß des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgerichts vom 6. August 1998, GZ 1 R 203/98t-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 28. April 1998, GZ 21 Nc 10/96i-28, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht überwies mit Beschluß vom 28. April 1998 einen Entschädigungsantrag gemäß § 117 Abs 4 WRG in Ansehung eines Teilbetrags von 67.070 S sA "im Sinne des § 40a JN" an seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Streitabteilung und sprach mittels Beschlusses vom 22. Mai 1998 ferner aus, daß die Festsetzung der Entschädigung zur "Einräumung der Leitungsdienstbarkeit", wofür ein Teilbetrag von 100.000 S sA geltend gemacht wurde, vorbehalten wird.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs der Antragstellerin, soweit er sich gegen den Entscheidungsvorbehalt richtete, zurück, gab ihm jedoch sonst Folge und änderte den angefochtenen Beschluß insoweit im Sinne einer Abweisung des auf einen Teilentschädigungsbetrag von 67.070 S sA bezogenen Zurückweisungsantrags des Antragsgegners ab. Erfolglos blieb dagegen der Rekurs des Antragsgegners gegen die unterbliebene Antragszurückweisung in Ansehung des Teilentschädigungsbegehrens von 67.070 S sA. Überdies sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen die Abweisung seines Zurückweisungsantrags wendet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Antragsgegners. Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Ein Entschädigungsbegehren gemäß § 117 Abs 4 WRG ist im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen (SZ 67/25), was auch der anwaltlich vertretene Antragsgegner nicht bezweifelt. Dieser beruft sich vielmehr für die Zulässigkeit seines "außerordentlichen Revisionsrekurses" selbst auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG und behauptet, der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gemäß § 13 Abs 1 AußStrG sei unzutreffend.

Die Vorgangsweise des Erstgerichts bei der Rechtsmittelvorlage widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden und hier gemäß Art XXXII Z 14 dieser Novelle (Entscheidungsdatum des Gerichts zweiter Instanz nach dem 31.Dezember 1997) bereits anwendbaren Rechtslage.

Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - abgesehen vom Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 14a Abs 1 und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, daß ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen wird.

Hier brachte der Rechtsmittelwerber seinen "außerordentlichen Revisionsrekurs" rechtzeitig beim Erstgericht ein. Er begründet, weshalb er dieses Rechtsmittel - entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz - für zulässig hält. Der "außerordentliche Revisionsrekurs" enthält indes keinen Antrag im Sinne des § 14a Abs 1 AußStrG, weil er unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist.

Aufgrund dieser Rechtslage durfte das Erstgericht den "außerordentlichen Revisionsrekurs" jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorlegen, ist doch bei einem insgesamt 260.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Rekursgerichts, in dem gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, gemäß § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.

Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundenem Schriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, so ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (1 Ob 115/98p; 4 Ob 73/98b; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Die "Zulassungsbeschwerde" im "außerordentlichen Revisionsrekurs", die sich an den Obersten Gerichtshof wendet, kann einen Antrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG nicht ersetzen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Nachholung eines solchen Antrags an das Rekursgericht zu erteilen haben. Sollte eine Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.