JudikaturJustiz1Ob263/15f

1Ob263/15f – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** D*****, 2. M***** D*****, 3. J***** F*****, alle vertreten durch Tischler Tischler Rechtsanwälte GmbH, Klagenfurt, gegen die beklagte Partei R***** K*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1.742,07 EUR sA und Unterlassung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 21. Oktober 2015, GZ 22 R 294/15m 5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 11. September 2015, GZ 26 C 480/15i 2, ersatzlos aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Kläger begehren die Beklagte schuldig zu erkennen, der Erstklägerin 1.122,07 EUR sA und dem Zweitkläger 620 EUR sA zu zahlen und im Einzelnen dargestellte Handlungen im Zusammenhang mit einer in Serbien gelegenen Liegenschaft zu unterlassen.

Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Kläger Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts ersatzlos auf und trug diesem die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens 30.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Theorie der „Reflexwirkung“ seit der „Änderung der Jurisdiktionsnorm im Zusammenhang mit den Europäischen Zuständigkeitsbestimmungen noch keine neuere höchstgerichtliche Rechtsprechung“ vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig, weil ihr in diesem Verfahrensstadium die Rechtsmittellegitimation fehlt.

1. Seit der Entscheidung SZ 27/290 (= Judikat 61 neu) judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss nicht zusteht, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht (wegen Unzuständigkeit oder aus anderen formellen Gründen) a limine litis zurückgewiesene Klage aufträgt (RIS Justiz RS0039200; Mayr in Rechberger , ZPO 4 § 42 JN Rz 12 mwN; Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 Vor §§ 514 ff Rz 77 mwN). Dieser Grundsatz gilt für alle a limine Zurückweisungen von Klagen (5 Ob 151/12k mwN), also auch für den Fall der Zurückweisung einer Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit durch das Erstgericht ( Mayr aaO, § 42 JN Rz 12 mwN).

2. Die Beklagte war im Vorprüfungsverfahren über die Klage noch nicht Partei des gerichtlichen Verfahrens. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihr die Klage gleichzeitig mit der Entscheidung des Rekursgerichts zugestellt wurde. Maßgebender Zeitpunkt ist auch hier die Beschlussfassung erster Instanz (6 Ob 222/04x mwN). Erst mit der formellen Zustellung der Klage wurde die Beklagte in das Prozessrechtsverhältnis einbezogen und so Partei des Verfahrens ( Konecny in Fasching/Konecny 3 I Einleitung Rz 134).

3. Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe wegen der a limine litis erfolgten Zurückweisung der Klage noch keine Möglichkeit gehabt, ein Vorbringen zu erstatten, ist sie darauf zu verweisen, dass nach überwiegender Lehre (dazu Mayr aaO § 41 JN Rz 3; Ballon in Fasching 2 I § 46 JN Rz 8; Schneider in Fasching/Konecny 3 § 46 JN Rz 15) und herrschender Rechtsprechung (dazu RIS Justiz RS0039200) der Zurückweisungsbeschluss ihr gegenüber keine Bindungswirkung entfaltet. Ihr steht daher im fortgesetzten Verfahren grundsätzlich die Möglichkeit offen, das Fehlen von Prozessvoraussetzungen einredeweise geltend zu machen (vgl Mayr aaO § 41 Rz 3).

4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 40 iVm § 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Beklagten nicht hingewiesen. Die damit verbundenen Kosten erweisen sich damit als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.