JudikaturJustiz1Ob172/17a

1Ob172/17a – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. E. Solé, Mag. Wurdinger und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S***** P*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Ruben Steiner, Rechtsanwalt in Telfs, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei H*****esellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Mängelbehebung (Streitwert 29.145 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22. Juni 2017, GZ 1 R 69/17g 36 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Oktober 2017), mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. März 2017, GZ 6 Cg 102/15h 29, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Behebung von mehreren Mängeln auf den Terrassen von zwei Wohnungen, wobei er sein Begehren mit insgesamt 29.145 EUR bewertete; hinsichtlich einer Wohnung macht er ihm abgetretene Ansprüche geltend.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren hinsichtlich eines behaupteten Mangels (unbekämpft) ab und erkannte die Beklagte schuldig, die übrigen begehrten Behebungsarbeiten vorzunehmen.

Das Berufungsgericht änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es das Begehren auf Behebung von zwei behaupteten Mängeln abwies; hinsichtlich eines weiteren Mangels hob es das angefochtene Urteil auf. Es sprach schließlich aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands sowohl hinsichtlich des eigenen Anspruchs des Klägers als auch des abgetretenen Anspruchs jeweils 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Gegen den abändernden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung richtet sich die „außerordentliche Revision“ des Klägers, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Diese Vorlage ist verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil die Werte der berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstände im „Zwischenbereich“ (5.000 EUR bis 30.000 EUR) liegent und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde. Unter diesen Voraussetzungen ist ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In einem solchen Fall kommt nur ein Antrag an das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 1 ZPO in Betracht, seinen Anspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde.

Ob der Schriftsatz als Antrag an das Berufungsgericht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO zu qualifizieren oder einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen ist, bleibt der Beurteilung des Erstgerichts vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]). Im ersten Fall wird es die Eingabe dem Berufungsgericht vorzulegen, im zweiten Fall den Kläger unter Fristsetzung zur Verbesserung aufzufordern haben.

Rechtssätze
2
  • RS0109501OGH Rechtssatz

    27. Juni 2023·3 Entscheidungen

    Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem 31. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte, fehlt der Revision jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde, ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; denn im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags.