JudikaturJustiz1Ob151/17p

1Ob151/17p – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. E. Solé, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hofer Zeni Rennhofer in der Unterhaltssache der mj E***** G*****, geboren am ***** 2004, über den Revisionsrekurs des Vaters R***** G*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 22. Juni 2017, GZ 23 R 244/17f 25, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 17. Februar 2017, GZ 1 Pu 194/16g 13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Eltern der Minderjährigen hatten im Scheidungsfolgenvergleich unter Nennung des damaligen monatlichen Durchschnittseinkommens des Vaters als Bemessungsgrundlage dessen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die gemeinsame Tochter in bestimmter Höhe vereinbart. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses aufgrund des Antrags des Kindes den Vater zu einer weiteren monatlichen Unterhaltsleistung über den vereinbarten Betrag hinaus (in Höhe von 255 EUR; gesamter monatlicher Unterhalt daher 705 EUR) beginnend ab 1. 7. 2016 verpflichtet hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden nachträglichen Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Abgesehen davon, dass sich die von diesem dargestellte Rechtsfrage schon anhand des Gesetzes, das selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS Justiz RS0042656 [T1]), lösen lässt, führt sie der Revisionsrekurswerber gar nicht aus und zeigt auch im Übrigen in seinem Rechtsmittel keine Rechtsfrage in der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf (RIS Justiz RS0080388 [T1]).

§ 190 Abs 3 ABGB idF des Kindschafts und Namensrechts Änderungsgesetzes (KindNamRÄG 2013 BGBl I 2013/15) ordnet an, dass vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung bedürfen und für den Unterhalts verpflichteten verbindlich sind. Schon aus dieser im Gesetz ausdrücklich nur einseitig angeordneten Verbindlichkeit für den Unterhaltsverpflichteten ergibt sich denklogisch, wie dies auch die Gesetzesmaterialien untermauern, der Umkehrschluss, dass für den Unterhaltsberechtigten keine verbindliche Festlegung besteht (vgl dazu mit nicht zu überbietender Deutlichkeit ErläutRV 2004 BlgNR 24 GP 31: „nur der Unterhaltsver-pflichtete, nicht jedoch das Kind ist durch eine solche Vereinbarung gebunden“ und die Entscheidung 10 Ob 56/13b, wonach seit dem Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 die im Scheidungsvergleich festgehaltene Vereinbarung über den Unterhalt für das Kind nur für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich ist [Hervorhebung durch den erkennenden Senat]). Besteht aber keine Verbindlichkeit für das Kind, ist es auch nicht an die dem Vergleich zugrundeliegenden Umstände gebunden, sodass es jederzeit und ohne deren Änderung eine gerichtliche Erhöhung beantragen kann (so auch ausdrücklich die ErläutRV aaO). Die Behauptung des Revisionsrekurswerbers, das Rekursgericht sei bei seiner Entscheidung von ständiger Rechtsprechung des Höchstgerichts abgegangen, weil keine geänderten Umstände vorlägen, lässt die gesetzliche Verankerung einer bloß einseitigen Verbindlichkeit von Vereinbarungen nach § 190 Abs 3 ABGB in der Fassung des KindNamRÄG 2013 außer Acht. Weitergehende Fragen spricht der Vater in seinem Rechtsmittel nicht an.

Der Revisionsrekurs ist damit zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 AußStrG).