JudikaturJustiz1Nc16/17v

1Nc16/17v – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. März 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 31/16m anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin S***** K*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Ried im Innkreis als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund. Sie leitet ihre Ansprüche unter anderem aus Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien in einem vorangegangenen Verfahrenshilfeverfahren ab. Sie wirft diesen Gerichten vor, in diesem Verfahren fehlerhaft gearbeitet und ihr deshalb einen Schaden verursacht zu haben.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0053097 [T2, T5]; RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, leitet doch die Antragstellerin ihren Ersatzanspruch auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ab. Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und einer allfälligen Amtshaftungsklage als zuständig zu bestimmen.