JudikaturJustiz17Os21/13m

17Os21/13m – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. September 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2013 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 6. Juni 2013, GZ 13 Hv 35/13m 12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred H***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 16. September 2012 in K***** als Polizeibeamter der Polizeiinspektion K*****, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem Recht auf Verfolgung von Verwaltungsstraftaten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des (richtig:) Landes (vgl Art 11 Abs 1 Z 4 B VG) als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er es unterließ, einen ihm (zu ergänzen:) dienstlich (US 2, vgl 17 Os 16/12z) geschilderten Sachverhalt über einen von Christian S***** verursachten Verkehrsunfall samt Sachschaden und Fahrerflucht „einer ordnungsgemäßen Erledigung durch Erteilung eines geeigneten Auftrags an den im Dienst befindlichen Streifenbeamten KI Horst Hu***** zuzuführen und es unterließ, diesen Vorfall, sowie die Nichtvornahme von geeigneten Maßnahmen durch ihn und KI Horst Hu***** in der elektronischen Dienstdokumentation (EPS) bzw. einer förmlichen Meldung bzw. eines Aktenvermerkes zu vermerken.“

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Bereits der von den Tatrichtern (unter anderem) festgestellte wissentliche Fehlgebrauch der Befugnis, „Aufträge an die im Streifendienst tätigen Polizeibeamten zu erteilen“ (US 5), trägt bei (vorliegend ebenfalls konstatiertem) Schädigungsvorsatz die Tatbeurteilung nach § 302 Abs 1 StGB. Damit betrifft aber der Einwand undeutlicher (Z 5 erster Fall) Erörterung und aktenwidriger (Z 5 fünfter Fall) Darstellung der Einlassung des Angeklagten bei Würdigung der Frage vorsätzlicher Nichtdokumentation der Anzeige (US 8) keinen entscheidenden Umstand.

Der weiteren Rüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist der von einem gezeigten Verhalten gezogene Schluss auf ein zugrunde liegendes Wissen und Wollen (US 8) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, vielmehr bei (wie hier) leugnender Verantwortung in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 452).

Den für diensthabende Beamte der Bezirksleitstelle maßgeblichen Dienstbefehl (ON 3 S 159 ff) gab das Erstgericht nicht unrichtig oder unvollständig (Z 5 fünfter Fall) wieder, sondern leitete aus diesem im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO die Befugnis des Einsatzbearbeiters zur Erteilung von „Aufträgen“ an den Streifendienst, Örtlichkeiten aufzusuchen, ab (vgl RIS Justiz RS0099431). Zudem spricht die Beschwerde mit der Behauptung angeblich unberücksichtigter Verfahrensergebnisse zu den sich aus dem Dienstbefehl ergebenden Handlungspflichten gar keine entscheidenden Tatsachen an. Denn die Verpflichtung des Angeklagten, den angezeigten Sachverhalt durch den Streifendienst erheben zu lassen, ergibt sich schon aufgrund gesetzlicher Bestimmungen. § 97 Abs 1 lit b StVO überträgt den Organen der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei, die Handhabung der Verkehrspolizei, wodurch diese die Pflicht trifft, durch „Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind“, mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasst im gegebenen Zusammenhang insbesondere die Veranlassung von Ermittlungen wegen angezeigter Verwaltungsübertretungen (vgl RIS Justiz RS0128192).

Aus welchem Grund es trotz der Konstatierungen zur Wissentlichkeit in Betreff des Befugnismissbrauchs (§ 5 Abs 3 StGB) weiterer Urteilsannahmen zur Willenskomponente bedurft hätte, erklärt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht (vgl RIS Justiz RS0088835 [T4]). Soweit die Beschwerde die Urteilsannahmen zum wissentlichen Handeln (US 4, 5) des Angeklagten mit dem Verweis auf die Verwendung von Gesetzesbegriffen bekämpft, legt sie nicht dar, weshalb der erforderliche Sachverhaltsbezug fehlen soll und welche konkreten Feststellungen über die getroffenen hinaus erforderlich wären.

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) ist § 302 Abs 1 StGB mit dem vom Rechtsschädigungsvorsatz getragenen Befugnismissbrauch vollendet. Daher trifft die Behauptung, es sei von strafbarem Versuch (§ 15 StGB) auszugehen, weil der Unfalllenker später doch noch verwaltungsrechtlich bestraft wurde, nicht zu (zuletzt 11 Os 87/10v, EvBl LS 2011/24).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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