JudikaturJustizRS0128192

RS0128192 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 2013

§ 97 Abs 1 StVO überträgt den Organen der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei, die Handhabung der Verkehrspolizei. Dies umfasst die Pflicht, „Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind“, also etwa Anzeigen wegen wahrgenommener Verwaltungsübertretungen zu erstatten. An eine solche Anzeige eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund (eigener) dienstlicher Wahrnehmung knüpft das Verwaltungsstrafverfahrensrecht besondere Rechtsfolgen. Solcherart differenziert die Rechtsordnung zwischen Anzeigen von Polizeibeamten einerseits und Privaten andererseits. Handelt der Polizeibeamte im Rahmen dieser Befugnisse, ist er zur wahrheitsgemäßen Anzeigeerstattung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Polizeibeamte zunächst außerdienstlich erworbenes Wissen von Verwaltungsübertretungen in der Folge gleichsam dienstlich verwertet.

Entscheidungen
3